17.07.2026

Meinungsfreiheit - Frankreich: Abmahnung eines Medienunternehmens durch Regulierungsbehörde

Der EGMR bestätigt erneut, dass die Ausübung der Meinungsfreiheit mit Pflichten und Verantwortlichkeiten verbunden ist. (Société d"Exploitation d"un Service d"Information - Cnews gegen Frankreich)

EGMR v. 18.6.2026 - 41355/23
Der Sachverhalt:
Das beschwerdeführende Unternehmen ist Inhaber einer von der französischen Regulierungsbehörde für audiovisuelle und digitale Kommunikation ("Arcom") erteilten Genehmigung zum Betrieb eines landesweiten, unverschlüsselten, terrestrischen Digitalfernsehdienstes namens CNews. Dieser bietet ein Programmangebot mit Schwerpunkt auf Nachrichten. Vom April 2021 bis zum Februar 2022 strahlte der Sender sonntags um 19 Uhr eine einstündige Sendung zur "Erläuterung, Entschlüsselung und Analyse von Informationen" mit dem Titel "Les points sur les i" aus, die vom Journalisten L. moderiert wurde. In der Ausgabe dieser Sendung vom 21.11.2021 wurde die Politik der französischen Regierung zur Bewältigung der COVID 19-Pandemie kritisch diskutiert. Einer der beiden geladenen Gäste, P., ein Professor für Infektionsmedizin, ließ sich insbesondere negativ über die auf den Markt gebrachten Impfstoffe aus, denen er tödliche COVID 19-Krankheitsverläufe zuschrieb, und empfahl stattdessen die Anwendung bereits existierender Medikamente.

Daraufhin richtete die Arcom, nachdem sie dem beschwerdeführenden Unternehmen Gelegenheit zur Äußerung gab, eine Abmahnung an dieses, mit der sie es aufforderte, die Wahrhaftigkeit der Informationen und der damit verbundenen Sendungen zu gewährleisten und diese gewissenhaft und sorgfältig darzustellen und aufzubereiten sowie unterschiedlichen Meinungen ausgewogen Sendezeit einzuräumen.

Eine Beschwerde des beschwerdeführenden Unternehmens gegen die Abmahnung zum Staatsrat blieb erfolglos.

Die Gründe:
Der EGMR hielt einleitend fest, dass eine Maßnahme wie die beschwerdegegenständliche zwar keine "Strafdrohung" im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK darstelle, jedoch darauf abziele, den Adressaten davon abzuhalten, das ihm vorgeworfene Verhalten zu wiederholen. Angesichts der abschreckenden Wirkung, die sie unmittelbar auf diesen ausüben solle, handele es sich um eine "Bedingung" für die Ausübung seiner Meinungsfreiheit im Sinne dieser Bestimmung, womit ein Eingriff in die Meinungsfreiheit gegeben sei. Dieser sei im Gegensatz zum Vortrag des beschwerdeführenden Unternehmens auch gesetzlich vorgesehen gewesen und habe dem Schutz der Gesundheit und von Rechten anderer gedient.

Auch sei der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen: Die von den innerstaatlichen Behörden zu seiner Rechtfertigung angeführten Gründe seien stichhaltig und ausreichend gewesen. Zwar sei während der Sendung den Äußerungen des P. in gewisser Weise widersprochen worden; dies sei jedoch bei den kontroversen Aussagen, auf die sich die Entscheidung der Arcom bezog und auf die zum einen niemand im Studio reagiert habe und zum anderen nur teilweise eingegangen worden sei, nicht der Fall gewesen.

Zwar habe der Moderator am Ende der Sendung relativierend erklärt, die Äußerungen von P. seien ausschließlich seine eigene Meinung. Dies müsse jedoch vor dem Hintergrund betrachtet werden, dass P. der einzige Wissenschaftler im Studio und zu Beginn der Sendung lobend als "ein großer Impfstoffspezialist" vorgestellt worden war, von dem man in den Medien nichts mehr höre, weil er Vorbehalte gegenüber der "übertriebenen Dramatisierung der Gesundheitspanik" und der Impfpolitik geäußert habe. Zudem hätten eingeblendete Grafiken und Meldungen die strittigen Äußerungen des P. eher untermauert als ihnen zu widersprechen. Der EGMR erwähnte in diesem Zusammenhang auch die Hauptsendezeit, zu der die beschwerdegegenständliche Sendung ausgestrahlt wurde.

Letztlich seien die Auswirkungen des Eingriffs, da es sich um eine bloße Abmahnung gehandelt habe, begrenzt gewesen.

Der EGMR wies mit 5:2 Stimmen eine Verletzung von Art. 10 EMRK zurück.
Sebastian Ramelli, LL.M. (Institut für Europäisches Medienrecht e.V. Saarbrücken)