18.08.2026

Meinungsfreiheit - Georgien: Geplanter öffentlicher Einzelprotest und Aufnahme eines Hungerstreiks

Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann das Recht einer Person umfassen, ihre Ideen durch ihr Verhalten zum Ausdruck zu bringen. (Karchava gegen Georgien)

EGMR v. 23.6.2026 - 34790/23
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist ein unter anderem auf die psychische Gesundheit von Kindern spezialisierter Psychotherapeut. Er meldete am 26. Dezember 2022 eine geplante Einzeldemonstration an, die zwei Tage später beginnen sollte und das Aufstellen eines Zeltes einige Meter hinter einem Denkmal auf einem öffentlichen Platz in direkter Nähe des Sitzes des georgischen Verfassungsgerichts sowie die Aufnahme eines Hungerstreiks umfassen sollte. Der Beschwerdeführer wollte damit das Fehlen kostenloser Mittagessen an öffentlichen Schulen in Georgien anprangern. Er betonte, dass er keine öffentlichen Straßen blockieren oder auf andere Weise die öffentliche Ordnung stören werde.

Als der Beschwerdeführer seinen Protest beginnen wollte, wurde er von der Polizei daran gehindert. Auf der Wache, zu der man ihn zur Identitätsfeststellung verbracht hatte, wurde ihm mitgeteilt, dass der vorgesehene Ort wegen dort anstehender Neujahrsfeierlichkeiten im Interesse seiner eigenen Sicherheit ungeeignet sei und ihm nahegelegt, seinen Protest an einem anderen Ort durchzuführen. Argumentiert wurde zudem mit der Nähe zum Sitz des georgischen Verfassungsgerichts und dem erforderlichen Schutz des Denkmals. Da der Beschwerdeführer sich von seinem Vorhaben nicht - auch nicht nach entsprechender polizeilicher Aufforderung am Protestort - abbringen ließ, wurde er für knapp 24 Stunden festgenommen.

Die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Polizei wurde von den georgischen Gerichten rechtskräftig bestätigt.

Die Gründe:
Der EGMR war wegen des Charakters der geplanten Aktion als Einzelprotest des Beschwerdeführers der Auffassung, dass vorliegend Art. 10 EMRK als lex specialis im Verhältnis zum weiter gefassten und allgemeineren Art. 11 EMRK gelte. Er hob jedoch hervor, Art. 10 EMRK unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze, die in seiner Rechtsprechung zu Art. 11 EMRK entwickelt wurden, zu prüfen.

Im Anschluss erinnerte der Gerichtshof daran, dass sich der Schutz nach Art. 10 EMRK nicht nur auf den Inhalt geäußerter Ideen und Informationen erstreckt, sondern auch auf die Form, in der diese vermittelt werden. Das Recht auf freie Meinungsäußerung könne das Recht einer Person umfassen, ihre Ideen durch ihr Verhalten zum Ausdruck zu bringen. Auch eine Protestaktion könne eine Meinungsäußerung im Sinne von Art. 10 EMRK darstellen. Zugleich müssten jedoch Demonstranten als Akteure des demokratischen Prozesses die für diesen Prozess geltenden Regeln einhalten, indem sie geltende Vorschriften befolgen. Beschließe die Polizei, eine Demonstration zu beenden, könnten die Ziele der Aufrechterhaltung der Ordnung oder der Verhütung von Straftaten im Sinne der Beendigung strafbaren rechtswidrigen Verhaltens einschlägig sein.

Im vorliegenden Fall habe das Verhalten des Beschwerdeführers eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse betroffen. Das Argument der Polizei, der Protestort habe sich zu nah am Sitz des Verfassungsgerichtes befunden, erkannte der EGMR unter Verweis, dass die innerstaatlichen Gerichte darauf nicht eingegangen seien, nicht an.

Mit Blick auf die behauptete Gefahr des Protests für das Denkmal bekräftigt der Gerichtshof, dass Denkmäler häufig in materieller Hinsicht einzigartig seien und Teil des kulturellen Erbes einer Gesellschaft bildeten. Maßnahmen die darauf abzielen, Handlungen zu unterbinden, die diese zerstören oder ihr äußeres Erscheinungsbild beeinträchtigen können, könnten daher als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig angesehen werden. Der Beschwerdeführer habe jedoch ein gänzlich friedliches Verhalten an den Tag gelegt und keine Absicht gezeigt, das Denkmal zu beschädigen, zu zerstören, zu beeinträchtigen oder auch nur vorübergehend zu verändern. Sein Verhalten könne vernünftigerweise nicht als Gefahr für die physische Unversehrtheit des Denkmals angesehen werden, noch habe es von Umstehenden als schädlich oder respektlos wahrgenommen werden können.

Das Argument möglicher Risiken für die Sicherheit des Beschwerdeführers aufgrund der Neujahrsfeierlichkeiten wies der EGMR mangels hinreichender Begründung und angesichts des Beginns des Protest bereits einige Tage vor dem 31. Dezember zurück.

Der EGMR bejahte einstimmig eine Verletzung von Art. 10 iVm. 11 EMRK.
Sebastian Ramelli, LL.M. (Institut für Europäisches Medienrecht e.V. Saarbrücken)