19.06.2026

Meinungsfreiheit - Georgien: Vulgäre und sexuell anzügliche Beleidigungen in TikTok-Video

Der Begriff des "öffentlichen Raums" kann auch den Cyberspace, einschließlich Social-Media-Plattformen und Internet-Blogs, umfassen. (Miladze gegen Georgien)

EGMR v. 19.5.2026 - 41585/23
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsbürger und lebt in Tiflis. Er ist Lieferfahrer für Essensbestellungen und bezeichnet sich selbst als zivilgesellschaftlichen Aktivisten.

Von 2018 bis 2022 wurde der öffentliche Nahverkehr in Tiflis reformiert, um dem öffentlichen Verkehr Vorrang einzuräumen und die Infrastruktur für Fußgänger und Radfahrer zu verbessern. Ende 2022 lud der Beschwerdeführer ein kurzes Video auf TikTok hoch, in dem er diese neue Stadtverkehrspolitik kritisierte. Er benutzte obszöne Sprache, die sich insbesondere gegen den Bürgermeister, dessen Mitarbeiter und die Polizei richtete, und wiederholte dabei mehrfach einen georgischen Slangausdruck, der in etwa mit "Motherfucker" und "Fick deine Mutter" übersetzt werden kann. Das öffentlich gepostete und somit für jedermann zugängliche Video verbreitete sich rasch viral, erzielte mehr als 100.000 Aufrufe und wurde 600 Mal geteilt.

In einem daraufhin eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Störung der öffentlichen Ordnung wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von umgerechnet 720 Euro verurteilt, die im Rechtsmittelverfahren auf umgerechnet 180 Euro reduziert wurde. Weiterreichende oder präventive Maßnahmen, wie etwa die Entfernung des betreffenden Videos oder die Einschränkung des Zugangs zu den Social-Media-Konten des Beschwerdeführers, wurden von den Behörden nicht ergriffen. Der Beschwerdeführer setzte auch nach dem Vorfall seinen politischen Aktivismus fort. Er blieb auf Social Media aktiv, wo er weiterhin Kritik an den Behörden übte und andere politische Inhalte veröffentlichte.

Die Gründe:
Der EGMR schloss sich der Auffassung der innerstaatlichen Gerichte an, dass der Begriff des "öffentlichen Raums" den Cyberspace, einschließlich Social-Media-Plattformen und Internet-Blogs, umfasse. Zudem habe mit dem Schutz der Rechte anderer ein legitimer Zweck für die Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers vorgelegen.

Dieser habe in seinem Video eine besonders aggressive und vulgäre Sprache verwendet, darunter die extremste Form umgangssprachlicher Schimpfwörter, die in Georgien als eine Form aggressiver Sprache angesehen würden, um den Bürgermeister und andere Amtsträger zu verunglimpfen. Diesbezüglich seien die georgischen Gerichte besser als der EGMR in der Lage, die Bedeutung und den Ton zu beurteilen, da sie mit dem kulturellen und sprachlichen Kontext besser vertraut seien.

Politische oder gesellschaftliche Satire oder ein stilistischer Zweck, der die Wahl einer derart derben Sprache hätte rechtfertigen können, seien nicht ersichtlich. Zwar habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Video obszöne Sprache enthalte, aber weder den Zugriff durch Minderjährige eingeschränkt noch andere Möglichkeiten der Reichweitenbegrenzung genutzt.

Insgesamt hätten die nationalen Gerichte eine strukturierte und gründliche Abwägung des Sachverhalts vorgenommen, wobei sie den Inhalt, den Ton, den Zweck und die potenziellen Auswirkungen des Videos geprüft und klar zwischen scharfer politischer Kritik und feindseliger persönlicher Herabwürdigung unterschieden hätten. Zudem sei die verhängte Sanktion in Form der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe mild gewesen.

Der EGMR verneinte einstimmig eine Verletzung von Art. 10 EMRK.
Sebastian Ramelli, LL.M. (Institut für Europäisches Medienrecht e.V. Saarbrücken)