18.03.2026

Meinungsfreiheit - Serbien: Beleidigung eines Amtsträgers auf Website

Der EGMR bestätigt erneut, dass die journalistische Freiheit ein gewisses Maß an Übertreibung, Provokation oder maßlosen Äußerungen zulässt. (Pešić gegen Serbien)

EGMR v. 13.1.2026 - 4545/21
Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist eine frühere serbische Politikerin und langjährige politische Aktivistin. Sie veröffentlichte regelmäßig Beiträge auf der Website eines Bürgervereins. In einem im Mai 2016 publizierten Artikel bezichtigte sie den damaligen serbischen Innenminister S. "unübertroffener und unvorhersehbarer" Dummheit und nannte ihn einen Narren. Auslöser war das Untätigbleiben der Polizei bei einem nach Ansicht der Beschwerdeführerin illegalen Abriss mehrerer Gebäude in Belgrad, bei dem es zu temporären Freiheitsberaubungen der Eigentümer der Gebäude durch maskierte Privatpersonen gekommen war.

S. strengte daraufhin ein Zivilverfahren gegen die Beschwerdeführerin an und forderte 200.000 serbische Dinar (RSD) (damals etwa 1.620 Euro) als Schadensersatz für immaterielle Schäden. Der Klage wurde stattgegeben und die Beschwerdeführerin zur Zahlung von 200.000 RSD (zu diesem Zeitpunkt etwa 1.710 Euro als Schadensersatz für immaterielle Schäden sowie 95.100 RSD (etwa 810 Euro) für Kosten und Auslagen zuzüglich Zinsen verurteilt. Die Beträge wurden im von der Beschwerdeführerin angestrengten Rechtsmittelverfahren auf umgerechnet ca. 1.280 bzw. 800 Euro reduziert; darüber hinaus blieben alle Rechtsmittel der Beschwerdeführerin bis hin zum Verfassungsgericht ohne Erfolg.

Die Gründe:
Der EGMR hielt fest, dass die vorliegende Beeinträchtigung des Art. 10 EMRK dem Ziel des Schutzes des guten Rufs oder der Rechte anderer diente. Sie sei jedoch in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen: Wo Äußerungen eine Angelegenheit des öffentliches Interesses betreffen, werde nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Regel ein hohes Schutzniveau der Meinungsfreiheit gewährt, bei dem die nationalen Behörden über einen besonders engen Ermessensspielraum verfügen. Auch erinnerte der EGMR daran, dass bei Personen des öffentlichen Lebens die Grenzen kritischer Äußerungen weiter gefasst seien, da sie unvermeidlich und wissentlich der öffentlichen Kontrolle ausgesetzt seien und daher ein höheres Maß an Toleranz an den Tag legen müssten.

Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin für die Veröffentlichung eines Artikels haftbar gemacht worden, in dem das Handeln eines Amtsträgers im Zusammenhang mit dessen öffentlichen Äußerungen zu einer Angelegenheit von erheblichem öffentlichem Interesse kritisiert worden sei. Der dem Staat in diesem Zusammenhang einzuräumende Ermessensspielraum sei somit eng gefasst. Die Kritik habe sich gegen den damaligen Innenminister gerichtet, einen Berufspolitiker, bei dem die Grenzen akzeptabler Kritik weiter gefasst gewesen seien, als wenn er ausschließlich als Privatperson betroffen gewesen wäre. Zudem schreibe das serbische Recht vor, dass politische Amtsträger kritische Äußerungen über ihr Handeln oder ihre Politik dulden müssen, selbst wenn solche Äußerungen für sie persönlich beleidigend sein mögen.

Einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 10 EMRK und des S. aus Art. 8 EMRK hätten die innerstaatlichen Gerichte vorliegend nicht hergestellt. Bestimmte Aussagen seien isoliert vom Rest des Artikels herangezogen worden, um daraus die angebliche Absicht der Beschwerdeführerin abzuleiten, S. zu beleidigen. Das öffentliche Interesse am zugrundeliegenden Sachverhalt sei trotz einer intensiven öffentlichen Debatte zur Thematik verkannt worden. Dass journalistische Freiheit ein gewisses Maß an Übertreibung, Provokation oder maßlosen Äußerungen zulässt, sei nicht beachtet worden.

Zwar seien die Meinungen der Beschwerdeführerin provokativ und bissig und unter Verwendung einer Sprache, die als beleidigend angesehen werden könnte, vorgebracht worden. Sie hätten jedoch die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Handlungen und Äußerungen von S., wie sie im Artikel beschrieben wurden, widergespiegelt. Zudem sei der persönliche Bezug auf S. angesichts seiner Position als Innenminister und seiner Verantwortung für das Verhalten der Polizei weder willkürlich noch unbegründet gewesen. Die Äußerungen seien Teil eines breiteren Diskurses über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse und nicht darauf ausgerichtet gewesen, S. einfach zu beleidigen. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin sorgfältig darauf geachtet, die beschwerdegegenständlichen Äußerungen in einen Kontext zu stellen und zu erläutern.

Trotz der relativ geringen Strafe liege ein Verstoß gegen die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin vor.

Der EGMR bejahte einstimmig eine Verletzung von Art. 10 EMRK.
Sebastian Ramelli, LL.M. (Institut für Europäisches Medienrecht e.V. Saarbrücken)