Meinungsfreiheit - Tschechien: Festnahme einer von einer Demonstration berichtenden Journalistin
EGMR v. 28.5.2026 - 21512/23
Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin arbeitet als Journalistin. In dieser Eigenschaft nahm sie im Jahr 2020 an einer Demonstration teil. Während des Marsches wichen einige der Teilnehmer von der geplanten Route ab und betraten das Betriebsgelände eines Bergwerks, das als Sperrgebiet ausgewiesen war. Die Beschwerdeführerin, die ein gut sichtbares Presseabzeichen trug, folgte ihnen.
Die Polizei forderte die Demonstranten und Journalisten auf, das Bergwerk zu verlassen, und führte, als diese sich weigerten, Festnahmen durch. Die Beschwerdeführerin berief sich auf ihren Status als Journalistin und ihre Rolle als öffentliche Kontrollinstanz, um ihre Weigerung zu rechtfertigen. Sie wurde aus dem Bergwerk entfernt, festgenommen und etwa zwei Stunden später wieder freigelassen. Während der gesamten Dauer ihrer Festnahme war es ihr untersagt, Videoaufnahmen zu machen.
Die Beschwerdeführerin focht diese Maßnahmen - erstens die Aufforderung zum Verlassen des Geländes, zweitens ihre Entfernung aus dem Bergwerk und die anschließende Festnahme sowie drittens das Verbot, während der Dauer ihrer Festnahme Videoaufnahmen zu machen - vor Gericht an. Dabei wurde die Rechtswidrigkeit der ersten und der dritten Maßnahme festgestellt. Allerdings sei die Polizei angesichts der Weigerung der Beschwerdeführerin, der - gerichtlich als rechtswidrig befundenen - Aufforderung zum Verlassen des Geländes nachzukommen, befugt gewesen, sie festzunehmen. Ihre dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Die Gründe:
Der EGMR hielt einleitend fest, dass die Festnahme der Beschwerdeführerin dieselben praktischen und irreversiblen Folgen gehabt habe wie die Anordnung, das Gelände zu räumen, da sie daran gehindert worden sei, direkt und persönlich an den Ereignissen teilzunehmen, die sich zu diesem Zeitpunkt noch in dem Bergwerk abspielten, sowie die für ihre journalistische Tätigkeit erforderlichen Informationen zu sammeln. Das anschließende Verbot, während der Dauer ihrer Festnahme Videoaufnahmen zu machen, sei eindeutig darauf ausgerichtet gewesen, jeden Versuch ihrerseits zu vereiteln, das Vorgehen der Polizei zu dokumentieren.
Die Informationsbeschaffung sei ein wesentlicher vorbereitender Schritt im Journalismus und untrennbarer, geschützter Bestandteil der Pressefreiheit. Die Festnahme habe somit eine Beeinträchtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung dargestellt.
Medien spielten eine entscheidende Rolle bei der Berichterstattung über das Vorgehen der Behörden bei Demonstrationen und die Eindämmung von Unruhen. Der "Wachhund"-Funktion der Medien käme in solchen Zusammenhängen insbesondere Bedeutung zu, da ihre Anwesenheit eine Garantie dafür darstelle, dass Behörden für ihr Verhalten gegenüber Demonstranten und der breiten Öffentlichkeit zur Rechenschaft gezogen werden können. Jeder Versuch, Journalisten vom Ort einer Demonstration zu entfernen, müsse daher einer strengen Prüfung unterzogen werden.
Vorliegend habe die Polizei die konkreten Umstände des Falls, insbesondere das Verhalten der Beschwerdeführerin, ihren Status als Journalistin und die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Ausübung ihrer Meinungsfreiheit nicht berücksichtigt. Es sei deutlich, dass die Beschwerdeführerin das Bergwerk zur gleichen Zeit wie die Demonstranten verlassen hätte, als diese entfernt wurden, da ihr einziger Zweck dort darin bestanden hatte, über die Demonstration und das Vorgehen der Polizei zu berichten. Diese Faktoren seien bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung zur Räumung des Geländes gebührend berücksichtigt worden, nicht aber auch im Hinblick auf die Festnahme. Für diese hätten die innerstaatlichen Gerichte auch keine hinreichende Begründung vorgelegt.
Die Festnahme habe somit keinem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis entsprochen und in einer demokratischen Gesellschaft nicht als notwendig angesehen werden können. Sie habe in erster Linie dazu gedient, die Beschwerdeführerin daran zu hindern, ihre journalistischen Aufgaben wahrzunehmen, der Öffentlichkeit Informationen über eine Angelegenheit von allgemeinem Interesse zu vermitteln, und daneben ihre Rolle als öffentliche Kontrollinstanz, die über das Verhalten der Polizei gegenüber den Demonstranten berichtete, zu erfüllen.
Der EGMR bejahte einstimmig eine Verletzung von Art. 10 EMRK.
Sebastian Ramelli, LL.M. (Institut für Europäisches Medienrecht e.V. Saarbrücken)
Die Beschwerdeführerin arbeitet als Journalistin. In dieser Eigenschaft nahm sie im Jahr 2020 an einer Demonstration teil. Während des Marsches wichen einige der Teilnehmer von der geplanten Route ab und betraten das Betriebsgelände eines Bergwerks, das als Sperrgebiet ausgewiesen war. Die Beschwerdeführerin, die ein gut sichtbares Presseabzeichen trug, folgte ihnen.
Die Polizei forderte die Demonstranten und Journalisten auf, das Bergwerk zu verlassen, und führte, als diese sich weigerten, Festnahmen durch. Die Beschwerdeführerin berief sich auf ihren Status als Journalistin und ihre Rolle als öffentliche Kontrollinstanz, um ihre Weigerung zu rechtfertigen. Sie wurde aus dem Bergwerk entfernt, festgenommen und etwa zwei Stunden später wieder freigelassen. Während der gesamten Dauer ihrer Festnahme war es ihr untersagt, Videoaufnahmen zu machen.
Die Beschwerdeführerin focht diese Maßnahmen - erstens die Aufforderung zum Verlassen des Geländes, zweitens ihre Entfernung aus dem Bergwerk und die anschließende Festnahme sowie drittens das Verbot, während der Dauer ihrer Festnahme Videoaufnahmen zu machen - vor Gericht an. Dabei wurde die Rechtswidrigkeit der ersten und der dritten Maßnahme festgestellt. Allerdings sei die Polizei angesichts der Weigerung der Beschwerdeführerin, der - gerichtlich als rechtswidrig befundenen - Aufforderung zum Verlassen des Geländes nachzukommen, befugt gewesen, sie festzunehmen. Ihre dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Die Gründe:
Der EGMR hielt einleitend fest, dass die Festnahme der Beschwerdeführerin dieselben praktischen und irreversiblen Folgen gehabt habe wie die Anordnung, das Gelände zu räumen, da sie daran gehindert worden sei, direkt und persönlich an den Ereignissen teilzunehmen, die sich zu diesem Zeitpunkt noch in dem Bergwerk abspielten, sowie die für ihre journalistische Tätigkeit erforderlichen Informationen zu sammeln. Das anschließende Verbot, während der Dauer ihrer Festnahme Videoaufnahmen zu machen, sei eindeutig darauf ausgerichtet gewesen, jeden Versuch ihrerseits zu vereiteln, das Vorgehen der Polizei zu dokumentieren.
Die Informationsbeschaffung sei ein wesentlicher vorbereitender Schritt im Journalismus und untrennbarer, geschützter Bestandteil der Pressefreiheit. Die Festnahme habe somit eine Beeinträchtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung dargestellt.
Medien spielten eine entscheidende Rolle bei der Berichterstattung über das Vorgehen der Behörden bei Demonstrationen und die Eindämmung von Unruhen. Der "Wachhund"-Funktion der Medien käme in solchen Zusammenhängen insbesondere Bedeutung zu, da ihre Anwesenheit eine Garantie dafür darstelle, dass Behörden für ihr Verhalten gegenüber Demonstranten und der breiten Öffentlichkeit zur Rechenschaft gezogen werden können. Jeder Versuch, Journalisten vom Ort einer Demonstration zu entfernen, müsse daher einer strengen Prüfung unterzogen werden.
Vorliegend habe die Polizei die konkreten Umstände des Falls, insbesondere das Verhalten der Beschwerdeführerin, ihren Status als Journalistin und die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Ausübung ihrer Meinungsfreiheit nicht berücksichtigt. Es sei deutlich, dass die Beschwerdeführerin das Bergwerk zur gleichen Zeit wie die Demonstranten verlassen hätte, als diese entfernt wurden, da ihr einziger Zweck dort darin bestanden hatte, über die Demonstration und das Vorgehen der Polizei zu berichten. Diese Faktoren seien bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung zur Räumung des Geländes gebührend berücksichtigt worden, nicht aber auch im Hinblick auf die Festnahme. Für diese hätten die innerstaatlichen Gerichte auch keine hinreichende Begründung vorgelegt.
Die Festnahme habe somit keinem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis entsprochen und in einer demokratischen Gesellschaft nicht als notwendig angesehen werden können. Sie habe in erster Linie dazu gedient, die Beschwerdeführerin daran zu hindern, ihre journalistischen Aufgaben wahrzunehmen, der Öffentlichkeit Informationen über eine Angelegenheit von allgemeinem Interesse zu vermitteln, und daneben ihre Rolle als öffentliche Kontrollinstanz, die über das Verhalten der Polizei gegenüber den Demonstranten berichtete, zu erfüllen.
Der EGMR bejahte einstimmig eine Verletzung von Art. 10 EMRK.