Meinungsfreiheit - Türkei: Untersuchungshaft eines Journalisten wegen angeblicher Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
EGMR v. 16.6.2026 - 79795/17
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist von Beruf Journalist. Er verbrachte einen Großteil seiner beruflichen Laufbahn bei der im Jahr 2016 durch Regierungsdekret aufgelösten oppositionellen Tageszeitung "Zaman" und war dort zuletzt in leitender Funktion tätig. Daneben arbeitete er für mehrere Presseagenturen und veröffentlichte Artikel auf einem Online-Nachrichtenportal.
Im Juli 2016 wurde aufgrund des Verdachts terroristischer Aktivitäten die Wohnung des Beschwerdeführers durchsucht. Er selbst wurde festgenommen. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, Terrorismus zu propagieren, einer terroristischen Vereinigung anzugehören und des versuchten Umsturzes der verfassungsmäßigen Ordnung wurden unter anderem auf Online-Beiträge des Beschwerdeführers, einschließlich auf Facebook, gestützt.
Obwohl der Beschwerdeführer Verbindungen zu terroristischen Netzwerken zurückwies, wurde er für annähernd zwei Jahre in Untersuchungshaft genommen und schließlich zu einer Haftstrafe von 7,5 Jahren verurteilt. Rechtsmittel dagegen blieben wie auch eine zwischenzeitlich gegen die Untersuchungshaft eingelegte Verfassungsbeschwerde erfolglos.
Die Gründe:
Mit Blick auf Art. 10 EMRK erinnerte der EGMR daran, dass die Inhaftierung von Journalisten im Rahmen eines Strafverfahrens auch ohne rechtskräftige Verurteilung aufgrund der abschreckenden Wirkung auf die Meinungsfreiheit einen Eingriff in die Ausübung dieses Rechts darstellt. Vorliegend stelle die verhängte und wiederholt verlängerte Untersuchungshaft als tatsächliche und wirksame Einschränkung einen solchen Eingriff dar.
Der Gerichtshof hielt fest, dass die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers nicht auf plausiblen Verdachtsgründen, er habe eine Straftat begangen, beruht habe. Art. 5 Abs. 1 lit. a) bis f) EMRK enthielten eine erschöpfende Aufzählung der Gründe, aus denen einer Person die Freiheit entzogen werden darf. Eine solche Maßnahme sei nicht rechtmäßig, wenn sie nicht unter einen dieser Gründe fällt.
Die in den Art. 5 und 10 EMRK vorgesehenen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit zielten beide darauf ab, den Einzelnen vor Willkür zu schützen. Daraus folge, dass eine nicht rechtmäßige Haftmaßnahme, sofern sie einen Eingriff in eine der durch die EMRK garantierten Freiheiten darstellt, grundsätzlich nicht als eine durch nationales Recht vorgesehene Einschränkung dieser Freiheit angesehen werden könne. Somit könne der Eingriff im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt werden, da er nicht gesetzlich vorgesehen gewesen sei.
Der EGMR bejahte einstimmig eine Verletzung von Art. 10 EMRK. Er bejahte daneben einstimmig eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit).
Sebastian Ramelli, LL.M. (Institut für Europäisches Medienrecht e.V. Saarbrücken)
Der Beschwerdeführer ist von Beruf Journalist. Er verbrachte einen Großteil seiner beruflichen Laufbahn bei der im Jahr 2016 durch Regierungsdekret aufgelösten oppositionellen Tageszeitung "Zaman" und war dort zuletzt in leitender Funktion tätig. Daneben arbeitete er für mehrere Presseagenturen und veröffentlichte Artikel auf einem Online-Nachrichtenportal.
Im Juli 2016 wurde aufgrund des Verdachts terroristischer Aktivitäten die Wohnung des Beschwerdeführers durchsucht. Er selbst wurde festgenommen. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, Terrorismus zu propagieren, einer terroristischen Vereinigung anzugehören und des versuchten Umsturzes der verfassungsmäßigen Ordnung wurden unter anderem auf Online-Beiträge des Beschwerdeführers, einschließlich auf Facebook, gestützt.
Obwohl der Beschwerdeführer Verbindungen zu terroristischen Netzwerken zurückwies, wurde er für annähernd zwei Jahre in Untersuchungshaft genommen und schließlich zu einer Haftstrafe von 7,5 Jahren verurteilt. Rechtsmittel dagegen blieben wie auch eine zwischenzeitlich gegen die Untersuchungshaft eingelegte Verfassungsbeschwerde erfolglos.
Die Gründe:
Mit Blick auf Art. 10 EMRK erinnerte der EGMR daran, dass die Inhaftierung von Journalisten im Rahmen eines Strafverfahrens auch ohne rechtskräftige Verurteilung aufgrund der abschreckenden Wirkung auf die Meinungsfreiheit einen Eingriff in die Ausübung dieses Rechts darstellt. Vorliegend stelle die verhängte und wiederholt verlängerte Untersuchungshaft als tatsächliche und wirksame Einschränkung einen solchen Eingriff dar.
Der Gerichtshof hielt fest, dass die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers nicht auf plausiblen Verdachtsgründen, er habe eine Straftat begangen, beruht habe. Art. 5 Abs. 1 lit. a) bis f) EMRK enthielten eine erschöpfende Aufzählung der Gründe, aus denen einer Person die Freiheit entzogen werden darf. Eine solche Maßnahme sei nicht rechtmäßig, wenn sie nicht unter einen dieser Gründe fällt.
Die in den Art. 5 und 10 EMRK vorgesehenen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit zielten beide darauf ab, den Einzelnen vor Willkür zu schützen. Daraus folge, dass eine nicht rechtmäßige Haftmaßnahme, sofern sie einen Eingriff in eine der durch die EMRK garantierten Freiheiten darstellt, grundsätzlich nicht als eine durch nationales Recht vorgesehene Einschränkung dieser Freiheit angesehen werden könne. Somit könne der Eingriff im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt werden, da er nicht gesetzlich vorgesehen gewesen sei.
Der EGMR bejahte einstimmig eine Verletzung von Art. 10 EMRK. Er bejahte daneben einstimmig eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit).