Meinungsfreiheit/Versammlungsfreiheit - Rumänien: Friedliche öffentliche Demonstration vor dem Veranstaltungsort eines Parteitages
EGMR v. 16.7.2026 - 63972/19 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer in den beiden vorliegenden Verfahren 63972/19 und 16056/20 sind rumänische Staatsangehörige. Sie waren Unterstützer eines Nichtregierungsverbands, der sich für Transparenz und Rechenschaftspflicht in der Arbeitsweise öffentlicher Einrichtungen und deren Umgang mit den Bürgern einsetzt. In den Jahren 2017 und 2018 nahmen sie zusammen mit Dritten an mehreren öffentlichen Protesten teil, die in ganz Rumänien gegen bestimmte Maßnahmen der Regierung oder anderer öffentlicher oder politischer Institutionen stattfanden, die nach Ansicht Vieler die Rechtsstaatlichkeit und den Kampf gegen die Korruption untergruben.
Am 10.3.2018 veranstaltete eine der regierenden politischen Parteien einen Parteitag an einem Veranstaltungsort in Bukarest. Vor dem Gebäude kam es zu einer Protestkundgebung. Einige der Demonstranten hielten Plakate mit verschiedenen Botschaften hoch, die sich an die Teilnehmer des Parteitages richteten. Die Polizei stellte anschließend fest, dass sich die Beschwerdeführer unter den Demonstranten befunden und Parolen skandiert hatten, und verhängte gegen sie Geldbußen in Höhe von umgerechnet 107 bzw. 214 € wegen der Teilnahme an der Demonstration. Diese Geldbußen wurden von den nationalen Gerichten aufrechterhalten bzw. im Falle der höheren Buße auf ebenfalls umgerechnet 107 € reduziert.
Vor dem EGMR rügten die Beschwerdeführer einen Verstoß insbesondere gegen Art. 10 und 11 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) EMRK.
Die Gründe:
Der EGMR entschied, die vorliegenden Fälle im Rahmen von Art. 11 EMRK zu prüfen, der jedoch im Lichte von Art. 10 EMRK auszulegen sei: Die Beschwerdeführer hätten ihre Meinung über eine regierende politische Partei und deren Führungskräfte zum Ausdruck bringen und ein Forum für die öffentliche Debatte sowie die offene Äußerung von Protest schaffen wollen und dies im Rahmen einer Versammlung getan, deren Teilnahme Anlass für die Sanktion gewesen sei.
Das Recht auf Versammlungsfreiheit gehöre ebenso wie das Recht auf freie Meinungsäußerung zu den Grundpfeilern einer demokratischen Gesellschaft. Geschützt seien jedoch nur friedliche Versammlungen. Die Meinungsfreiheit wiederum schütze nicht nur den Inhalt der geäußerten Ideen und Informationen, sondern auch die Form, in der sie vermittelt werden. Jegliche Maßnahmen, die in die Versammlungs- und Meinungsfreiheit eingreifen - außer in Fällen der Anstiftung zur Gewalt oder der Ablehnung demokratischer Grundsätze -, würden der Demokratie schaden und diese oft sogar gefährden.
Vorliegend seien die Maßnahmen, gegen die sich die öffentlichen Versammlungen, an denen die Beschwerdeführer teilnahmen, richteten, von öffentlichem Interesse gewesen. Die Versammlungen hätten zur laufenden gesellschaftlichen Debatte über die Auswirkungen der Maßnahmen sowie über die Ausübung staatlicher und politischer Befugnisse bei deren Genehmigung beigetragen. Es habe somit sehr gewichtiger Gründe bedurft, um die Einschränkungen der Meinungsäußerung der Beschwerdeführer während der Versammlung zu rechtfertigen.
Der Ort der Versammlung sei für die Öffentlichkeit frei zugänglich gewesen. Die Beschwerdeführer und die anderen Demonstranten hätten sich friedlich verhalten, seien an Ort und Stelle geblieben und hätten lediglich Parolen skandiert und durch Plakate Botschaften vermittelt. Nichts deute darauf hin, dass die Demonstration über die bereits durch den Parteitag verursachten Beeinträchtigungen hinaus zusätzliche Störungen des normalen Alltagslebens verursacht hätte oder dass die Behörden gezwungen gewesen wären, zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Zudem seien die Behörden zwei Tage zuvor über die geplante Demonstration informiert worden.
Zwar sei es den Demonstranten gestattet gewesen, ihre Demonstration während des gesamten Tages des Parteitages fortzusetzen, und ihnen sei ausreichend Zeit eingeräumt worden, ihre Ansichten zu äußern. Sofern Demonstranten keine Gewalttaten begehen, sei es wichtig, dass die Behörden ein gewisses Maß an Toleranz gegenüber friedlichen Versammlungen an den Tag legen, damit die durch Art. 11 EMRK garantierte Versammlungsfreiheit nicht jeglichen Inhalts beraubt wird. Im konkreten Fall von Gegendemonstrationen reiche das alleinige Vorliegen eines Gewaltrisikos nicht aus, um die Veranstaltung zu verbieten. Die Behörden müssten konkrete Einschätzungen zum potenziellen Ausmaß der Störungen vorlegen, um die erforderlichen Ressourcen zur Abwehr der Gefahr gewalttätiger Zusammenstöße zu bewerten. Daran habe es vorliegend gefehlt; die verhängte Sanktion sei, obwohl es sich um die mögliche Mindeststrafe gehandelt habe, wegen ihres abschreckenden Charakters nicht zu rechtfertigen.
Der EGMR bejahte einstimmig eine Verletzung von Art. 11 iVm. Art. 10 EMRK.
Sebastian Ramelli, LL.M. (Institut für Europäisches Medienrecht e.V. Saarbrücken)
Die Beschwerdeführer in den beiden vorliegenden Verfahren 63972/19 und 16056/20 sind rumänische Staatsangehörige. Sie waren Unterstützer eines Nichtregierungsverbands, der sich für Transparenz und Rechenschaftspflicht in der Arbeitsweise öffentlicher Einrichtungen und deren Umgang mit den Bürgern einsetzt. In den Jahren 2017 und 2018 nahmen sie zusammen mit Dritten an mehreren öffentlichen Protesten teil, die in ganz Rumänien gegen bestimmte Maßnahmen der Regierung oder anderer öffentlicher oder politischer Institutionen stattfanden, die nach Ansicht Vieler die Rechtsstaatlichkeit und den Kampf gegen die Korruption untergruben.
Am 10.3.2018 veranstaltete eine der regierenden politischen Parteien einen Parteitag an einem Veranstaltungsort in Bukarest. Vor dem Gebäude kam es zu einer Protestkundgebung. Einige der Demonstranten hielten Plakate mit verschiedenen Botschaften hoch, die sich an die Teilnehmer des Parteitages richteten. Die Polizei stellte anschließend fest, dass sich die Beschwerdeführer unter den Demonstranten befunden und Parolen skandiert hatten, und verhängte gegen sie Geldbußen in Höhe von umgerechnet 107 bzw. 214 € wegen der Teilnahme an der Demonstration. Diese Geldbußen wurden von den nationalen Gerichten aufrechterhalten bzw. im Falle der höheren Buße auf ebenfalls umgerechnet 107 € reduziert.
Vor dem EGMR rügten die Beschwerdeführer einen Verstoß insbesondere gegen Art. 10 und 11 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) EMRK.
Die Gründe:
Der EGMR entschied, die vorliegenden Fälle im Rahmen von Art. 11 EMRK zu prüfen, der jedoch im Lichte von Art. 10 EMRK auszulegen sei: Die Beschwerdeführer hätten ihre Meinung über eine regierende politische Partei und deren Führungskräfte zum Ausdruck bringen und ein Forum für die öffentliche Debatte sowie die offene Äußerung von Protest schaffen wollen und dies im Rahmen einer Versammlung getan, deren Teilnahme Anlass für die Sanktion gewesen sei.
Das Recht auf Versammlungsfreiheit gehöre ebenso wie das Recht auf freie Meinungsäußerung zu den Grundpfeilern einer demokratischen Gesellschaft. Geschützt seien jedoch nur friedliche Versammlungen. Die Meinungsfreiheit wiederum schütze nicht nur den Inhalt der geäußerten Ideen und Informationen, sondern auch die Form, in der sie vermittelt werden. Jegliche Maßnahmen, die in die Versammlungs- und Meinungsfreiheit eingreifen - außer in Fällen der Anstiftung zur Gewalt oder der Ablehnung demokratischer Grundsätze -, würden der Demokratie schaden und diese oft sogar gefährden.
Vorliegend seien die Maßnahmen, gegen die sich die öffentlichen Versammlungen, an denen die Beschwerdeführer teilnahmen, richteten, von öffentlichem Interesse gewesen. Die Versammlungen hätten zur laufenden gesellschaftlichen Debatte über die Auswirkungen der Maßnahmen sowie über die Ausübung staatlicher und politischer Befugnisse bei deren Genehmigung beigetragen. Es habe somit sehr gewichtiger Gründe bedurft, um die Einschränkungen der Meinungsäußerung der Beschwerdeführer während der Versammlung zu rechtfertigen.
Der Ort der Versammlung sei für die Öffentlichkeit frei zugänglich gewesen. Die Beschwerdeführer und die anderen Demonstranten hätten sich friedlich verhalten, seien an Ort und Stelle geblieben und hätten lediglich Parolen skandiert und durch Plakate Botschaften vermittelt. Nichts deute darauf hin, dass die Demonstration über die bereits durch den Parteitag verursachten Beeinträchtigungen hinaus zusätzliche Störungen des normalen Alltagslebens verursacht hätte oder dass die Behörden gezwungen gewesen wären, zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Zudem seien die Behörden zwei Tage zuvor über die geplante Demonstration informiert worden.
Zwar sei es den Demonstranten gestattet gewesen, ihre Demonstration während des gesamten Tages des Parteitages fortzusetzen, und ihnen sei ausreichend Zeit eingeräumt worden, ihre Ansichten zu äußern. Sofern Demonstranten keine Gewalttaten begehen, sei es wichtig, dass die Behörden ein gewisses Maß an Toleranz gegenüber friedlichen Versammlungen an den Tag legen, damit die durch Art. 11 EMRK garantierte Versammlungsfreiheit nicht jeglichen Inhalts beraubt wird. Im konkreten Fall von Gegendemonstrationen reiche das alleinige Vorliegen eines Gewaltrisikos nicht aus, um die Veranstaltung zu verbieten. Die Behörden müssten konkrete Einschätzungen zum potenziellen Ausmaß der Störungen vorlegen, um die erforderlichen Ressourcen zur Abwehr der Gefahr gewalttätiger Zusammenstöße zu bewerten. Daran habe es vorliegend gefehlt; die verhängte Sanktion sei, obwohl es sich um die mögliche Mindeststrafe gehandelt habe, wegen ihres abschreckenden Charakters nicht zu rechtfertigen.
Der EGMR bejahte einstimmig eine Verletzung von Art. 11 iVm. Art. 10 EMRK.