18.09.2026

Meinungsfreiheit/Versammlungsfreiheit - Ungarn: Recht auf Demonstrationen während der COVID-19-Pandemie

Ein vollständiges und ausnahmsloses Verbot aller Versammlungen kann selbst während eines ausgerufenen Ausnahmezustands einen Verstoß gegen die EMRK darstellen. (Rainbow Mission Foundation u.a. gegen Ungarn)

EGMR v. 7.7.2026 - 32272/21 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer sind eine private Stiftung, die sich für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen einsetzt, sowie vier ungarische Staatsangehörige. Der Fall betrifft ihr Recht, während der COVID-19-Pandemie in den Jahren 2020 und 2021 an Demonstrationen teilzunehmen. Im Zuge der ersten Wellen der Pandemie hatte die ungarische Regierung wiederholt den Ausnahmezustand ausgerufen und ein Verbot der Organisation öffentlicher Versammlungen und der Teilnahme daran erlassen.

Unter Berufung auf Art. 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) machten die beschwerdeführende Stiftung und der Beschwerdeführer zu 1 (J.) geltend, dass das allgemeine Versammlungsverbot sowie behördliche Entscheidungen, mit denen ihre geplanten Demonstrationen untersagt wurden, nicht in Einklang mit ihren Grundrechten stünden.

Unter Berufung auf Art. 10 und 11 EMRK behaupteten die Beschwerdeführer zu 2 (H.) und 3 (S.), dass ihre Verurteilungen wegen geringfügiger Verstöße gegen das Versammlungsrecht - sie hatten es versäumt, die Polizei über Veranstaltungen zu informieren, die sie nach Angaben der innerstaatlichen Behörden organisiert hatten - einen Verstoß gegen ihre Grundrechte dargestellt hätten.

S. und der Beschwerdeführer zu 4 (G.) stützten ihre Beschwerde gegen Verurteilungen wegen eines Verstoßes gegen die Verkehrsregeln, da sie bei einer öffentlichen Versammlung mit ihren Autohupen gehupt hatten, ebenfalls auf Art. 10 und 11 EMRK.

Die Gründe:
Der EGMR erinnerte daran, dass er bereits zuvor festgestellt hatte, dass die COVID-19-Pandemie nicht nur für die Gesundheit, sondern auch für die Gesellschaft, die Wirtschaft, das Funktionieren staatlicher Institutionen und die Organisation des Lebens im Allgemeinen sehr schwerwiegende Folgen zu haben drohte. Sie habe daher als außergewöhnliche und unvorhersehbare Situation angesehen werden können. Verschiedene Beschränkungen, die zur Eindämmung der Pandemie erlassen wurden, seien aufgrund erheblicher gesundheitlicher Erwägungen eingeführt worden, die nicht nur die Beschwerdeführer, sondern die Gesellschaft insgesamt betroffen hätten. In vergleichbaren Fällen habe der Gerichtshof anerkannt, dass Beeinträchtigungen den legitimen Zielen des Gesundheitsschutzes und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer gedient hätten. Dies sei auch hier der Fall.

Hinsichtlich der beschwerdeführenden Stiftung und des Beschwerdeführers zu 1 hätten jedoch weder der Gesetzgeber noch die innerstaatlichen Gerichte den Nachweis der Verhältnismäßigkeit der vom EGMR als drastisch eingeordneten Beeinträchtigung - ein vollständiges Verbot aller Versammlungen - erbracht. Die erforderliche Abwägung der gegensätzlichen Interessen unter Berücksichtigung der Umstände der Einzelfälle (hier eine geringe Teilnehmerzahl und Demonstration aus PKW heraus und unter Tragen von Schutzmasken) sei nicht vorgenommen worden. Dies sei besonders besorgniserregend angesichts der Tatsache, dass das pauschale Verbot insgesamt 193 Tage lang in Kraft blieb, was einen erheblichen Zeitraum darstelle.

Mit Blick auf die Beschwerdeführer 2 bis 4 bejahte der EGMR zwar eine Beeinträchtigung der Ausübung des Rechts auf Versammlungsfreiheit, das im Lichte des Rechts auf freie Meinungsäußerung auszulegen sei. In diesen Fällen hätten die Behörden - unter Berücksichtigung ihres weiten Ermessensspielraums sowie des außergewöhnlichen Sachverhalts des Falls im Zusammenhang mit der Anfangsphase der Pandemie - jedoch ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den legitimen Zielen des Gesundheitsschutzes, der öffentlichen Sicherheit und der Rechte und Freiheiten anderer einerseits und den Erfordernissen der Versammlungsfreiheit andererseits hergestellt. Somit hätten sie, auch angesichts der verhängten milden Sanktionen, ihren Ermessensspielraum nicht überschritten.

Der EGMR bejahte einstimmig eine Verletzung von Art. 11 EMRK im Hinblick auf die beschwerdeführende Stiftung und den Beschwerdeführer zu 1. Mit Blick auf die Beschwerdeführer zu 2 bis 4 verneinte er einstimmig eine Verletzung von Art. 11 iVm. Art. 10 EMRK.
Sebastian Ramelli, LL.M. (Institut für Europäisches Medienrecht e.V. Saarbrücken)