29.10.2014

Miles & More: Lufthansa darf Möglichkeit der Weitergabe von Prämien einschränken

Klauseln in den Teilnahmebedingungen des Lufthansa-Vielflieger- und Prämienprogramms "Miles & More", wonach Flugprämien, die der Teilnehmer nicht selbst nutzt, nur schenkweise an Personen überlassen werden dürfen, denen der Programmteilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist, und wonach der Verkauf oder die sonstige Weitergabe von Prämientickets an Dritte grundsätzlich untersagt ist, sind wirksam. Als Anbieterin eines solchen Kundenbindungsprogramms kann die Lufthansa Art und Umfang der Leistung, die sie ihren Kunden für ihre Treue versprechen will, in eigener Verantwortung bestimmen.

BGH 28.10.2014, X ZR 79/13
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Frage der Wirksamkeit einer Klausel in den Teilnahmebedingungen des Vielflieger- und Prämienprogramms "Miles & More" der beklagten Lufthansa AG, wonach der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten wie Prämientickets an Dritte grundsätzlich untersagt ist. Die Teilnahmebedingungen sehen hierzu vor, dass Prämiendokumente ausschließlich an Personen verschenkt werden können, denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist.

Im Juni 2010 erkannte die Beklagte dem Kläger den höchsten Vielfliegerstatus ihres Programms zu (HON Circle Member). Im Januar 2011 buchte der Kläger unter Einlösung von Meilen seines Meilenkontos ein Prämienticket für Flüge von Frankfurt nach Los Angeles und von New York nach Frankfurt auf den Namen eines Dritten. Die Beklagte kündigte daraufhin den Teilnahmevertrag fristlos und entzog dem Kläger den Vielfliegerstatus, weil er von ihm gebuchte Prämientickets an eine mit ihm nicht durch eine persönliche Beziehung verbundene Person verkauft habe.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Feststellung, dass seine Mitgliedschaft im Vielflieger- und Prämienprogramm der Beklagten nicht beendet worden sei und sein Status als HON Circle Member fortbestehe, sowie die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des ihm wegen der Kündigung seiner Mitgliedschaft entstandenen Schadens verpflichtet sei. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, - anders als in den Teilnahmebedingungen vorgesehen - berechtigt zu sein, Meilen und Prämiendokumente ohne Beschränkungen an Dritte zu übertragen und erworbene Meilen ohne zeitliche Beschränkung bei der Beklagten einzulösen.

Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr überwiegend statt und wies sie lediglich hinsichtlich der begehrten Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und der zeitlich unbegrenzten Einlösbarkeit von Meilen ab. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Urteil des OLG auf, soweit zu deren Nachteil erkannt worden ist, und wies die Revision des Klägers zurück.

Die Gründe:
Das OLG hat zu Unrecht angenommen, die Regelungen zur Unübertragbarkeit der Meilen und zum Verbot der Weitergabe von Prämiendokumenten stellten eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gem. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Die auf einen Verstoß gegen das Weitergabeverbot gestützte außerordentliche Kündigung war danach wirksam.

Bei dem von der Beklagten angebotenen "Miles & More"-Programm handelt es sich um ein Kundenbindungsprogramm, für das es kein gesetzlich geregeltes Leitbild gibt. Als Anbieterin eines solchen Programms kann die Beklagte daher Art und Umfang der Leistung, die sie ihren Kunden für ihre Treue versprechen will, in eigener Verantwortung bestimmen. Sie konnte damit als Hauptleistung festlegen, dass Flugprämien, die der Teilnehmer nicht selbst nutzen will oder kann, nur schenkweise und nur Personen überlassen werden dürfen, denen der Programmteilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist.

Das in den Teilnahmebedingungen normierte Verbot der Veräußerung von Prämiendokumenten an Dritte knüpft hieran an und umschreibt die von der Beklagten versprochene Leistung weiter. Es stellt damit keine der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterliegende Einschränkung oder Modifizierung dieser Leistung dar. Die Beklagte hat daher die Mitgliedschaft des Klägers in ihrem Vielfliegerprogramm wegen Verstoßes gegen das Verbot der Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte wirksam gekündigt und konnte ihm auch den Vielfliegerstatus mit sofortiger Wirkung entziehen. Die weiteren Anträge des Klägers sind angesichts der Beendigung seiner Mitgliedschaft aufgrund der Kündigung ebenfalls nicht begründet.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 154 vom 29.10.2014
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