17.02.2026

Missbräuchliche Klauseln: Hypothekenkreditvertrag mit variablem Zinssatz

Die Informationspflicht einer Bank im Rahmen eines Immobilienkredits verpflichtet sie nicht, dem Verbraucher die Einzelheiten der Methodik eines rechtlich geregelten Referenzindexes mitzuteilen, der zur Berechnung eines variablen Zinssatzes herangezogen wird. Eine Vertragsklausel, die einen Referenzindex wie den WIBOR enthält, führt grundsätzlich nicht allein zu einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen den Parteien zum Nachteil des Verbrauchers.

EuGH v. 12.2.2026 - C-471/24
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2019 schloss der Kläger, ein polnischer Verbraucher, mit der beklagten Bank einen Immobilienkreditvertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren, dessen Gegenwert ungefähr 100.000 € betrug. Für das Darlehen galt ein variabler Zinssatz, der auf der Grundlage des WIBOR 6M-Referenzzinssatzes zzgl. einer festen Marge der Beklagten berechnet wurde. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wurden fast alle Hypothekarkredite in Polen zu variablen Zinssätzen gewährt und waren an den WIBOR gebunden.

Der WIBOR unterliegt einem Rechtsrahmen der Union (Verordnung (EU) 2016/1011), der die Genauigkeit und Zuverlässigkeit von Referenzwerten gewährleisten und damit ein hohes Maß an Schutz für Verbraucher und Anleger sicherstellen soll. Darüber hinaus hat die EU-Kommission ihn als einen der kritischen Referenzindizes eingestuft, die auf den Finanzmärkten verwendet werden und strengeren Anforderungen unterliegen, um ihre Integrität und Solidität zu gewährleisten.

Der Kläger macht vor einem polnischen Gericht geltend, dass die Vertragsklausel über den Zinssatz missbräuchlich sei und ihn daher nicht binde. Er wirft der Beklagten vor, ihm nicht zuverlässig, vollständig und verständlich erklärt zu haben, wie der WIBOR 6M berechnet werde, welche Faktoren seinen Wert beeinflussten und welche Rolle die Banken selbst bei der Festlegung dieses Index spielten. Seiner Ansicht nach war er ohne diese Informationen nicht in der Lage, die finanziellen Folgen des Vertrags zu beurteilen, obwohl das gesamte Risiko der Zinsschwankungen ihm auferlegt worden sei.

Das polnische Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es möchte wissen, ob die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen auf die streitige Klausel Anwendung findet und, falls ja, ob diese Klausel den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Es fragt insbesondere, ob die betreffende Klausel mangels Informationen über die besonderen Merkmale des WIBOR als missbräuchlich anzusehen ist.

Die Gründe:
Die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln findet vorliegend Anwendung. Weder die Tatsache, dass das nationale Recht die Regeln für die Festsetzung des variablen Zinssatzes auf der Grundlage eines Referenzindexes festlegt, noch die Tatsache, dass der WIBOR teilweise dem Unionsrecht unterliegt, stehen dem entgegen. Wenn die nationalen Vorschriften lediglich einen allgemeinen Rahmen für die Festsetzung eines solchen Zinssatzes vorgeben und es dem Gewerbetreibenden überlassen bleibt, den vertraglichen Referenzindex oder die hinzukommende feste Marge zu bestimmen, kann die Vertragsklausel, mit der der variable Zinssatz auf der Grundlage eines Referenzindexes wie dem WIBOR festgelegt wird, im Hinblick auf die Richtlinie geprüft werden.

Das in der Richtlinie vorgesehene Transparenzgebot - wonach die potenzielle Missbräuchlichkeit einer Klausel, die den Zinssatz eines Immobilienkredits festlegt, nur dann geprüft werden kann, wenn sie nicht klar und verständlich dargestellt wurde (Transparenzanforderung), sofern diese Klausel den Hauptgegenstand des Vertrags darstellt - verpflichtet die Bank nicht, dem Verbraucher spezifische Informationen über die Methodik des Referenzindexes wie dem WIBOR anzugeben. Bei Immobilienkrediten für Wohnzwecke wird die Informationspflicht der Bank auf mehreren Ebenen durch das Unionsrecht geregelt. Sie unterscheidet sich jedoch von den Pflichten, die dem Administrator des Referenzindex auferlegt sind. Letzterer ist dafür verantwortlich, die wichtigsten Elemente der Methodik jedes von ihm bereitgestellten Index zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, auf die die Bank den Verbraucher verweisen kann. Die zusätzlichen Informationen, die die Bank gegebenenfalls bereitstellt, dürfen kein verzerrtes Bild dieses Referenzindexes vermitteln.

Hinsichtlich der möglichen Missbräuchlichkeit der beanstandeten Klausel ist darauf hinzuweisen, dass für den WIBOR auf Unionsebene ein abschließender rechtlicher Rahmen besteht, dessen Einhaltung von den zuständigen nationalen Behörden sichergestellt wird. Da ein Referenzindex wie der WIBOR als mit diesem Rechtsrahmen vereinbar angesehen werden kann, führt die Klausel, die ihn enthält, grundsätzlich und für sich genommen nicht zu einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen den Parteien zum Nachteil des Verbrauchers. Dies ist auch dann der Fall, wenn die kreditgebende Bank bestimmte Daten zur Verfügung stellt, die vom Administrator zur Berechnung der aufeinanderfolgenden Werte des Referenzindexes verwendet werden, oder wenn diese Daten nicht immer den tatsächlichen Transaktionen entsprechen.

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Aufsatz
Aktuelle Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH zum Bankrecht
Christian Grüneberg, WM 2026, 1
Rz. 1 - 1
WM0086042

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