Mitgliederlisteneinsicht insolvenzfest - Genossenschaft statt Insolvenzverwalter
OLG München v. 12.5.2026 - 7 W 607/26 e
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdegegner ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Der Beschwerdeführer ist seit dem 2018 Genosse mit einem Pflichtanteil von 25 € sowie weiteren 3.599 freiwilligen Anteilen zu je 25 € beteiligt (Gesamtbeteiligung: 90.000 €). Das Insolvenzverfahren über die 2016 gegründete Genossenschaft wurde am 26.1.2026 eröffnet. Bereits am 25.4.2024 hatte die Generalversammlung die Auflösung der Genossenschaft beschlossen. Am 17.10.2025 beantragte der Liquidator die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Mit Antrag vom 25.3.2026 begehrte der Beschwerdeführer vor dem LG München I im Wege der einstweiligen Verfügung die Herausgabe einer Liste sämtlicher aktueller und ehemaliger Genossen nebst ladungsfähiger Anschriften in Form einer Excel-Datei. Er habe Forderungen i.H.v. 90.000 € sowie deliktische Ansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Insolvenzverwalter habe die zuvor außergerichtlich verlangte Auskunft verweigert. Der Beschwerdeführer machte geltend, er benötige die Daten zur Abstimmung mit anderen Genossen vor der Gläubigerversammlung am 20.4.2026. § 31 GenG sei nicht abschließend; zudem folge der Anspruch aus der BGH-Rechtsprechung sowie Art. 2 der Geschäftsordnung, der jedem Genossen Einsicht in die Mitgliederliste gewähre. Zudem habe eine andere Kanzlei bereits entsprechende Mitgliederdaten erhalten.
Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das OLG hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ebenfalls zurückgewiesen.
Die Gründe:
Das LG hat die Verfügungsanträge zu Recht abgelehnt.
Dem Beschwerdeführer fehlte sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund. Ein Anspruch gegen den Insolvenzverwalter auf Herausgabe der Mitgliederliste nach § 31 GenG bestand nicht, da dieser insoweit nicht passivlegitimiert war. Das Einsichtsrecht in die Mitgliederliste ist ein originäres mitgliedschaftliches Recht gegenüber der Genossenschaft. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht nach § 80 InsO lediglich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Masse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter über; gesellschaftsrechtliche Befugnisse verbleiben hingegen bei den Organen der Genossenschaft. Das Einsichtsrecht nach § 31 GenG betrifft die gesellschaftsrechtliche Struktur und gehört damit zum "insolvenzfreien Bereich".
Daran änderte hier auch die bereits vor Insolvenzeröffnung beschlossene Liquidation nichts. Die Genossenschaft bestand als Liquidationsgesellschaft fort. An die Stelle des Vorstands traten die Liquidatoren, die weiterhin für gesellschaftsrechtliche Aufgaben - insbesondere die Führung der Mitgliederliste - zuständig blieben. Selbst eine faktische Führungslosigkeit begründet insofern keine Passivlegitimation des Insolvenzverwalters, da ggf. ein Notliquidator nach § 29 BGB analog bestellt werden kann.
Auch aus Datenschutz-, Treue- oder allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Informationsansprüchen ergab sich hier kein Anspruch gegen den Insolvenzverwalter. Ein etwaiger Anspruch nach § 31 GenG wäre gegen die Genossenschaft, vertreten durch den Liquidator, geltend zu machen gewesen. Zudem fehlte ein Verfügungsgrund. Begehrt wurde eine die Hauptsache vorwegnehmende Leistungsverfügung, deren Voraussetzungen nicht vorlagen. Die zur Begründung der Dringlichkeit angeführte Gläubigerversammlung hatte bereits stattgefunden; weitere Eilbedürftigkeit wurde nicht glaubhaft gemacht.
Mehr zum Thema:
Kommentierung | InsO
§ 82 Leistungen an den Schuldner
Kayser in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023
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§ 129 Grundsatz
Thole in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023
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§ 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung
Thole in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023
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Bayern.Recht
Der Beschwerdegegner ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Der Beschwerdeführer ist seit dem 2018 Genosse mit einem Pflichtanteil von 25 € sowie weiteren 3.599 freiwilligen Anteilen zu je 25 € beteiligt (Gesamtbeteiligung: 90.000 €). Das Insolvenzverfahren über die 2016 gegründete Genossenschaft wurde am 26.1.2026 eröffnet. Bereits am 25.4.2024 hatte die Generalversammlung die Auflösung der Genossenschaft beschlossen. Am 17.10.2025 beantragte der Liquidator die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Mit Antrag vom 25.3.2026 begehrte der Beschwerdeführer vor dem LG München I im Wege der einstweiligen Verfügung die Herausgabe einer Liste sämtlicher aktueller und ehemaliger Genossen nebst ladungsfähiger Anschriften in Form einer Excel-Datei. Er habe Forderungen i.H.v. 90.000 € sowie deliktische Ansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Insolvenzverwalter habe die zuvor außergerichtlich verlangte Auskunft verweigert. Der Beschwerdeführer machte geltend, er benötige die Daten zur Abstimmung mit anderen Genossen vor der Gläubigerversammlung am 20.4.2026. § 31 GenG sei nicht abschließend; zudem folge der Anspruch aus der BGH-Rechtsprechung sowie Art. 2 der Geschäftsordnung, der jedem Genossen Einsicht in die Mitgliederliste gewähre. Zudem habe eine andere Kanzlei bereits entsprechende Mitgliederdaten erhalten.
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Dem Beschwerdeführer fehlte sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund. Ein Anspruch gegen den Insolvenzverwalter auf Herausgabe der Mitgliederliste nach § 31 GenG bestand nicht, da dieser insoweit nicht passivlegitimiert war. Das Einsichtsrecht in die Mitgliederliste ist ein originäres mitgliedschaftliches Recht gegenüber der Genossenschaft. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht nach § 80 InsO lediglich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Masse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter über; gesellschaftsrechtliche Befugnisse verbleiben hingegen bei den Organen der Genossenschaft. Das Einsichtsrecht nach § 31 GenG betrifft die gesellschaftsrechtliche Struktur und gehört damit zum "insolvenzfreien Bereich".
Daran änderte hier auch die bereits vor Insolvenzeröffnung beschlossene Liquidation nichts. Die Genossenschaft bestand als Liquidationsgesellschaft fort. An die Stelle des Vorstands traten die Liquidatoren, die weiterhin für gesellschaftsrechtliche Aufgaben - insbesondere die Führung der Mitgliederliste - zuständig blieben. Selbst eine faktische Führungslosigkeit begründet insofern keine Passivlegitimation des Insolvenzverwalters, da ggf. ein Notliquidator nach § 29 BGB analog bestellt werden kann.
Auch aus Datenschutz-, Treue- oder allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Informationsansprüchen ergab sich hier kein Anspruch gegen den Insolvenzverwalter. Ein etwaiger Anspruch nach § 31 GenG wäre gegen die Genossenschaft, vertreten durch den Liquidator, geltend zu machen gewesen. Zudem fehlte ein Verfügungsgrund. Begehrt wurde eine die Hauptsache vorwegnehmende Leistungsverfügung, deren Voraussetzungen nicht vorlagen. Die zur Begründung der Dringlichkeit angeführte Gläubigerversammlung hatte bereits stattgefunden; weitere Eilbedürftigkeit wurde nicht glaubhaft gemacht.
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