24.07.2012

Mobilfunkverträge: Klauseln zu "Nicht-Nutzungsgebühr" und Pfandgebühr für SIM-Karte unwirksame

Ein Anbieter von Mobilfunkleistungen darf in seinen AGB keine Zusatzgebühren verlangen, wenn der Kunde innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Anrufe tätigt und auch keine SMS versendet. Auch darf der Mobilfunkanbieter nach Beendigung des Mobilfunkvertrags keine "Pfandgebühr" in Rechnung stellen, wenn der Kunde die dann wirtschaftlich wertlose SIM-Karte nicht innerhalb von zwei Wochen zurückschickt.

Schleswig-Holsteinisches OLG 3.7.2012, 2 U 12/11
Der Sachverhalt:
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände forderte den beklagten Mobilfunkanbieter mit Sitz in Schleswig-Holstein (Büdelsdorf) auf, zwei Klauseln in seinen AGB für Verträge über Mobilfunkleistungen zu unterlassen, weil diese aus seiner Sicht den Kunden unangemessen benachteiligten.

Die Tarifbestimmungen sehen einen mtl. "Paketpreis" von rd. 15 € bei einer Laufzeit von 24 Monaten vor, in dem nach Wahl des Kunden entweder 50 Inklusivminuten für Telefongespräche oder 50 SMS mtl. enthalten sind. Darüber hinausgehende Nutzungen werden gesondert abgerechnet. Nach den Tarifbestimmungen wird dem Kunden eine "Nichtnutzergebühr" i.H.v. rd. 5 € in Rechnung gestellt, wenn in drei aufeinanderfolgenden Monaten kein Anruf getätigt bzw. keine SMS versandt wird.

Weiterhin bestimmen die AGB des Mobilfunkanbieters, dass die zur Verfügung gestellte SIM-Karte in seinem Eigentum verbleibt und hierfür eine "Pfandgebühr" von rd. 10 € fällig wird, wenn der Kunde sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Mobilfunkvertrags zurücksendet. Da der beklagte Mobilfunkanbieter seine Tarifbestimmungen und AGB nicht änderte, klagte der Bundesverband vor Gericht.

Das LG gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Mobilfunkanbieters hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die beanstandeten Klauseln sind unwirksam, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Dem als "Nichtnutzergebühr" bezeichneten Entgelt liegt überhaupt keine Gegenleistung des Mobilfunkanbieters zugrunde. Dieser versucht der Sache nach den Kunden mit einer Art "Strafzahlung" zu belegen, wenn er die bezahlten Inklusivleistungen nicht einmal teilweise abruft. Derartige Vertragsstrafen, obwohl der Kunde sich vertragstreu verhält und auch dem Mobilfunkanbieter durch das Verhalten des Kunden kein Schaden entstanden ist, sind unwirksam (§ 309 Nr. 5 und 6 BGB).

Der "Pfandgebühr" für die SIM-Karte liegt kein erstattungsfähiges Pfand zugrunde, das der Kunde als Sicherheit vorab bezahlt hat. Nach eigenen Angaben will der Mobilfunkanbieter nach Beendigung des Vertrags die Rückgabe der SIM-Karte durchsetzen, um zu verhindern, dass die SIM-Karten für Manipulationsversuche genutzt würden. Die beanstandete Klausel in seinen AGB ist jedoch so gefasst, dass der Kunde nicht annehmen kann, er werde die "Pfandgebühr" bei verspäteter Rücksendung der SIM-Karte erstattet bekommen.

Damit handelt es sich um einen pauschalen Schadensersatz, der jedoch den "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge" zu erwartenden Schaden übersteigt und deshalb unwirksam ist (§ 309 Nr. 5a BGB). Eine gebrauchte SIM-Karte ist wirtschaftlich wertlos.

Schleswig-Holsteinisches OLG PM Nr. 14 vom 18.7.2012
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