24.10.2025

Modekette darf Filiale in Outlet Center an bestimmten Feriensonntagen nicht mehr öffnen

Die Modekette Betty-Barclay-Group im Zweibrücker Outlet Center darf ihre Filiale nach der Herabstufung des Flugplatzes Zweibrücken vom Verkehrsflughafen zum Sonderlandeplatz an bestimmten Feriensonntagen nicht mehr öffnen. Das Modehaus Jost hat allerdings keinen Anspruch auf Schadensersatz und Auskunft gegenüber der Betty-Barclay-Group.

OLG Zweibrücken v. 23.10.2025 - 4 U 202/21
Der Sachverhalt:
Das klagende Modehaus Jost betreibt an mehreren Standorten Einzelhandelsgeschäfte, die auch Damenoberbekleidung führen. Die beklagte Modekette Betty-Barclay-Group vertreibt Damenoberbekleidung und besitzt u.a. im Zweibrücker Outlet-Center eine Filiale. Die Klägerin begehrt von der Beklagten das Unterlassen der Öffnung der Filiale im Zweibrücker Outlet-Center an bestimmten Sonntagen, die gerichtliche Feststellung möglicher Schadensersatzansprüche und die Auskunftserteilung über Öffnungszeiten an bestimmten Sonntagen in der Vergangenheit. 

Das Outlet-Center liegt in der Nähe eines Flughafens, dessen regulärer Verkehrsflugbetrieb mittlerweile seit mehr als zehn Jahren eingestellt worden ist. Die Klägerin ist der Ansicht, das Öffnen der Filiale der Beklagten im Outlet-Center an bestimmten Feriensonntagen stelle einen Rechtsbruch und damit eine unlautere Geschäftshandlung dar. Die Gestattung der erweiterten Sonntagsöffnung zugunsten von Verkaufsstellen im näheren Einzugsgebiet des Flughafens nach § 7 Abs. 2 LadöffnG i.V.m. § 1 LadöffnG-DVO sei rechtswidrig.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG zunächst keinen Erfolg. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das OLG zurück. Nunmehr gab das OLG der Klage teilweise statt und verteilte die Beklagte es zu unterlassen, die Filiale im Zweibrücker Outlet-Center an bestimmten Sonntagen zu öffnen. Die (erneute) Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Beklagte darf m Zweibrücker Outlet-Center ihre Filiale während der rheinland-pfälzischen Oster-, Sommer- und Herbstferien sowie an den Sonntagen unmittelbar vor Ferienbeginn und nach Ferienende nicht mehr öffnen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde der Beklagten ein Ordnungsgeld angedroht.

Schadensersatz und Auskunft schuldet die Beklagte der Klägerin dagegen nicht. Das Verhalten der Beklagten ist objektiv rechtswidrig, da die Landesverordnung, die die Sonderöffnungszeiten ausnahmsweise gestattet, wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Gebot des Sonn- und Feiertagsschutzes nichtig ist. Die Landesverordnung wurde zu einer Zeit erlassen, als in unmittelbarer Nähe der Filiale der Beklagten noch ein regulärer Verkehrsflughafen betrieben wurde. Für die Zeit nach der Herabstufung des Flughafens Zweibrücken vom Verkehrsflughafen zum Sonderlandeplatz ist ein Bedarf an einer Sonntagsöffnung für den Sonderflugplatz Zweibrücken nicht mehr ersichtlich. So wies der Sonderflugplatz 2022 lediglich 780 Passagiere im gesamten Jahr auf.

Durch den Wettbewerbsverstoß der Beklagten ist die Klägerin auch spürbar beeinträchtigt. Hiervon ist der Senat nach Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens überzeugt. Der Sachverständige hat eine Umsatzreduzierung bei der Klägerin aufgrund der besonderen Sonntagsöffnungszeiten der Filiale der Beklagten gerechnet auf den Gesamtumsatz von 0,0054 % festgestellt. Dies ist zwar lediglich eine sehr geringe, aber damit eben eine tatsächliche Beeinträchtigung. Nach dem Wettbewerbsrecht reicht eine nicht nur theoretische Beeinträchtigung aus, um einen Wettbewerbsverstoß anzunehmen. 

Schadensersatz und Auskunft schuldet die Beklagte der Klägerin dagegen nicht. Hier fehlt es an einem schuldhaften Handeln der Beklagten. Diese habe auf die Wirksamkeit der Rechtsverordnung, die erst im Laufe der Zeit mit der Herabstufung des Flughafens nichtig geworden ist, vertrauen dürfen.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung (die Revisionsentscheidung des BGH)
Legitimationswirkung einer Rechtsverordnung für geschäftliche Handlungen i.S.d. UWG
BGH vom 27.07.2023 - I ZR 144/22
MDR 2023, 1397
MDR0059363

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OLG Zweibrücken PM vom 23.10.2025