08.03.2021

Modellbezeichnung Sam verletzt nicht die Marke "Sam"

In dem Werbeangebot "Barbour Heritage - Steppjacke mit Druckknöpfen Modell 'Sam' - Olivgrün" versteht der Verkehr "Sam" als Modellbezeichnung, nämlich als Bezeichnung der angebotenen Steppjacke aus dem Hause Barbour. Dabei kann nicht angenommen werden, dass der Durchschnittsverbraucher in der Modellbezeichnung "Sam" zugleich einen Herkunftshinweis i.S. einer Zweitmarke sieht, denn es fehlt an einer markentypischen Hervorhebung.

OLG Frankfurt a.M. v. 9.2.2021 - 6 W 10/21
Der Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin hatte im Internet das Werbeangebot "Barbour Heritage - Steppjacke mit Druckknöpfen Modell 'Sam' - Olivgrün" geschaltet. Die Antragstellerin ist Inhaberin der Marke "SAM", die beim DPMA in der Klasse 25 für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen eingetragen ist. Sie sah darin eine unberechtigte Verwendung der Bezeichnung "Sam" als Modellbezeichnung und machte einen Anspruch aus §§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr.1 MarkenG auf Unterlassung geltend.

Das LG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin vor dem OLG blieb ohne Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch aus §§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr.1 MarkenG auf Unterlassung der Benutzung der Marke "SAM".

Im Ausgangspunkt war der Verletzungstatbestand der Doppelidentität in Betracht zu ziehen. Die Antragsgegnerin hatte in dem angegriffenen Internetangebot ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr ein mit der Klagemarke identisches Zeichen ("Sam") für Waren benutzt hat, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt. Das LG hat jedoch zu Recht angenommen, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Verkehr die Bezeichnung "Sam" in dem angegriffenen Internetangebot kennzeichenmäßig nach Art einer Zweitmarke benutzt hat.

In dem Werbeangebot "Barbour Heritage - Steppjacke mit Druckknöpfen Modell 'Sam' - Olivgrün" versteht der Verkehr "Sam" als Modellbezeichnung, nämlich als Bezeichnung der angebotenen Steppjacke aus dem Hause Barbour. Dabei kann nicht angenommen werden, dass der Durchschnittsverbraucher in der Modellbezeichnung "Sam" zugleich einen Herkunftshinweis i.S. einer Zweitmarke sieht, denn es fehlt an einer markentypischen Hervorhebung. Der Verkehr geht daher nicht davon aus, dass die Bezeichnung "Sam" neben der Dachmarke eingesetzt wird, um das konkrete Jackenmodell zusätzlich der Herkunft nach zu kennzeichnen, denn die Modellbezeichnung nimmt nicht am Blickfang teil und ist auch nicht anderweitig hervorgehoben.
Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen
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