09.10.2014

Moderate Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Insolvenzpläne ist rechtmäßig

In Fällen, in denen das LG auf Antrag des Insolvenzverwalters die Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans unverzüglich zurückweist, ist gegen die Entscheidung eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Der Gesetzgeber hat mehrfach auf die Gefahr hingewiesen, dass die Verwirklichung eines wirtschaftlich sinnvollen Insolvenzplans durch mit der Einlegung von Rechtsmitteln verbundene zeitliche Blockaden vereitelt werden kann.

BGH 17.9.2014, IX ZB 26/14
Der Sachverhalt:
Auf den Eigenantrag war über das Vermögen der Schuldnerin, einer GmbH & Co. KG, die einen deutschen Literaturverlag betreibt, im August 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Insolvenzgericht ordnete Eigenverwaltung durch die Schuldnerin an und bestellte den Beteiligten zu 2) zum Sachwalter. Die Schuldnerin legte kurz darauf einen - durch Nachtrag vom 21.10.2013 modifizierten - Insolvenzplan vor, der insbesondere ihre Umwandlung in eine AG vorsah. Im Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 22.10.2013 fand der Insolvenzplan in allen Gläubigergruppen die Mehrheit. Die Beteiligte zu 1) stimmte gegen den Plan, dem sie zuvor widersprochen hatte.

Das Insolvenzgericht bestätigte den Insolvenzplan. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 21./24.2.2014 als unzulässig verworfen und durch weiteren Beschluss vom 14.4.2014 gem. § 253 Abs. 4 InsO zurückgewiesen. Aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht hat die Beteiligte zu 1) gegen beide Beschlüsse Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21./24.2.2014 hat der Senat mit Beschluss vom 17.7.2014 (Az.: IX ZB 13/14) diese Entscheidung und den Beschluss vom 14.4.2014 aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Die Beteiligte zu 1) und die Schuldnerin haben das vorliegende, die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 14.4.2014 betreffende Verfahren gem. § 4 InsO, § 91a ZPO für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

Der BGH hat die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des LG vom 14.4.2014 als unzulässig verworfen.

Gründe:
Die Rechtsbeschwerde gegen die auf der Grundlage des § 253 Abs. 4 S. 1 u. 2 InsO ergangene angefochtene Entscheidung war unstatthaft. Dies ergab sich kraft Natur der Sache aufgrund der Auslegung des § 253 Abs. 4 InsO.

Der Gesetzgeber hat durch die Neufassung des § 253 InsO im Rahmen des am 1.3.2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7.12.2011 die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans verschärft. Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber die Kritik aufgegriffen, dass einzelnen Beschwerdeberechtigten ein erhebliches Störpotential zukommt, weil sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans der Eintritt der Wirkungen des Insolvenzplans wesentlich, zum Teil sogar über viele Monate, verzögern kann. Dies ist für die Beteiligten nach Einschätzung des Gesetzgebers meist schwer erträglich und verringert die Chance nicht unerheblich, das Unternehmen mittels eines Insolvenzplans zu sanieren. Der Gesetzgeber erachtet es deshalb als geboten, die Rechtsschutzmöglichkeiten moderat zu beschränken, ohne berechtigten Anliegen den gebotenen Rechtsschutz zu verwehren.

Schon nach der Eigenart des durch § 253 Abs. 4 S. 1 u. 2 InsO eingeführten summarischen Eilverfahrens ist für eine Rechtsbeschwerde kein Raum. Der Gesetzgeber hat mehrfach auf die Gefahr hingewiesen, dass die Verwirklichung eines wirtschaftlich sinnvollen Insolvenzplans durch mit der Einlegung von Rechtsmitteln verbundene zeitliche Blockaden vereitelt werden kann. Die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgte ferner aus dem Verweis des Gesetzgebers auf das aktienrechtliche Freigabeverfahren des § 246a AktG, dem für die Regelung des § 253 Abs. 4 InsO Vorbildfunktion zukommt. Da im Freigabeverfahren eine Rechtsbeschwerde unstatthaft ist, gilt dies auch für das Verfahren nach § 253 Abs. 4 S. 1 u. 2 InsO.

Der Senat konnte nicht auf der Grundlage der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten gem. § 91a ZPO über die Verfahrenskosten entscheiden. Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten können im Insolvenzverfahren entsprechend § 91a ZPO i.V.m. § 4 InsO rechtswirksam sein. Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten im Rechtsmittelzug setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus. Diese Voraussetzung war allerdings im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil sich die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung als unstatthaft erwiesen hat.

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