29.11.2012

"Mogelpackung" - Verstoß gegen Eichgesetz stellt zugleich wettbewerbswidriges Verhalten dar

Ein Verstoß gegen das Eichgesetz stellt zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten und eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. UWG dar. Es ist maßgeblich, welche Vorstellung der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der dem Produkt die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, über den Inhalt der jeweiligen Verpackung aufgrund deren äußerer Gestaltung entwickelt, und ob diese Vorstellung vom tatsächlichen Inhalt der Verpackung abweicht.

OLG Karlsruhe 22.11.2012, 4 U 156/12
Der Sachverhalt:
Die Beklagte vertreibt mehrerer Frischkäsesorten - Rondelé in den Sorten "Knoblauch von der Garonne und feine Kräuter", "Walnüsse aus der Dordogne", "Ziegenkäse aus dem Poitou" und "Meersalz aus der Camargue". Die Verpackungen mit einer Höhe von ca. 5,9 cm (mit Deckel) beinhalten 125 g Frischkäse. Der von einer Pappummantelung umgebene Plastikbecher weist im Inneren an einer Seite eine ca. 1 cm tiefe und ca. 3,5 cm breite Einbuchtung auf und ist insgesamt nach unten abgerundet.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah darin einen Rechtsverstoß und forderte Unterlassung. Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hon das OLG die Entscheidung auf und gab der Klage statt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch nach dem UWG i.V.m. §§ 7 Abs. 2 EichG und 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch).

Durch das Anbieten, in den Verkehr Bringen und Bewerben der Produkte handelt die Beklagte unlauter. Die verwendete Verpackung verstößt gegen das Eichgesetz. Danach müssen Fertigpackungen so gestaltet und gefüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist. Ein Verstoß gegen das Eichgesetz stellt zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten und eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. UWG dar.

Der Verbraucher soll davor geschützt werden, dass bei ihm aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes einer Fertigpackung der Eindruck erweckt wird, er könne das Produkt in einer Menge erwerben, die dem äußeren Erscheinungsbild der Verpackung in etwa entspricht, obwohl diese tatsächlich wesentlich weniger enthält. Dabei ist maßgeblich, welche Vorstellung der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der dem Produkt die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, über den Inhalt der jeweiligen Verpackung aufgrund deren äußerer Gestaltung entwickelt, und ob diese Vorstellung vom tatsächlichen Inhalt der Verpackung abweicht.

Ein nennenswerter Teil der Verbraucher geht hier aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Verpackung von einer größeren Füllmenge aus als tatsächlich in ihr enthalten ist. Da der Verbraucher Einbuchtung und Verjüngung des inneren Plastikbehälters vor dem Öffnen nicht wahrnehmen kann, wird die Fehlvorstellung entwickelt, dass Volumen und Gewicht der Füllmenge dem äußeren Erscheinungsbild entsprechen. Der Eindruck einer größeren Füllmenge wird noch verstärkt durch Konkurrenzprodukte, die trotz größeren Füllgewichts eine kleinere Verpackung aufweisen. Die beiden Gewichtsangaben auf der Banderole der Verpackung und auf der Deckelfolie ändern nichts daran. Die Verpackung sei insgesamt nicht so ausgestaltet, dass der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher die Gewichtsangabe zwangsläufig wahrnimmt.

OLG Karlsruhe PM v. 28.11.2012
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