Muss ein Verlag nach falscher Tatsachenbehauptung darauf hinwirken, dass die Falschinformation auch bei Drittanbietern im Internet gelöscht wird?
BGH v. 31.3.2026 - VI ZR 157/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine bekannte Sängerin, geht gegen die Beklagte (Verlag der "Bild"-Medien) vor, weil diese fälschlich berichtet hatte, sie habe ihr Kind zu Hause geboren, obwohl die Geburt tatsächlich in einer Klinik stattfand. Diese unwahre Behauptung wurde nicht nur in den eigenen Veröffentlichungen der Beklagten verbreitet, sondern auch von Dritten im Internet übernommen.
Die Klägerin verlangt nicht nur Unterlassung und Richtigstellung der Berichterstattung über die angebliche Hausgeburt, sondern insbesondere auch, dass die Beklagte darauf hinwirkt, dass diese Falschinformation auch bei Drittanbietern im Internet gelöscht wird, sowie Schadensersatz für entstandene materielle Schäden. Ein Teil des Streits (Unterlassung und Richtigstellung) wurde bereits zuvor durch eine einstweilige Verfügung erledigt.
Das LG gab der Klägerin weitgehend recht und verurteilte die Beklagte, auf die Entfernung der Falschbehauptung hinzuwirken sowie Schadensersatz zu leisten. In der Berufung wurden die Anträge der Klägerin präzisiert und erweitert, insbesondere hinsichtlich der Auffindbarkeit über Suchmaschinen und konkreter Drittveröffentlichungen.
Das Berufungsgericht gab der Klage nur teilweise statt: Es bejahte eine eingeschränkte Pflicht der Beklagten zum Hinwirken auf Löschung (nur in bestimmter Form) sowie eine begrenzte Schadensersatzpflicht, wies die Klage aber im Übrigen ab.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH nur teilweise Erfolg. Demnach kann die Klägerin zwar Schutz vor der fortdauernden Verbreitung unwahrer Tatsachen im Internet beanspruchen und die Beklagte insoweit zu einem Tätigwerden verpflichtet sein. Diese Pflicht ist jedoch auf Fälle beschränkt, in denen die Beeinträchtigung auf die ursprüngliche Veröffentlichung und deren typische Weiterverbreitung zurückgeht. Eine Haftung für eigenständige journalistische Entscheidungen Dritter besteht hingegen nicht.
Die Gründe:
Der Hauptantrag der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Er war zu weit gefasst, da er auch solche Veröffentlichungen einbezog, für die die Beklagte rechtlich nicht verantwortlich ist.
Entscheidend ist eine Differenzierung zwischen verschiedenen Arten der Weiterverbreitung. Für bloße Kopien oder typische Formen der Weiterverbreitung der ursprünglichen Internetveröffentlichung, etwa durch Teilen, Verlinken oder Archivierung, ist die Beklagte verantwortlich, weil sich darin eine internettypische Gefahr der Verbreitung ihrer ursprünglichen falschen Meldung verwirklicht. In diesen Fällen kann die Klägerin in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG grundsätzlich verlangen, dass die Beklagte auf die Löschung hinwirkt.
Anders verhält es sich jedoch bei eigenständigen Folgeberichterstattungen anderer Medien. Wenn Dritte die ursprüngliche Meldung aufgreifen und in einem eigenen redaktionellen Beitrag verarbeiten, liegt die Verantwortung allein bei diesen Medien. Die Beklagte haftet hierfür weder als unmittelbare noch als mittelbare Störerin, da die Entscheidung zur eigenen Berichterstattung eine unabhängige journalistische Leistung darstellt. Deshalb besteht insoweit kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte.
Die Hilfsanträge hatten nur teilweise Erfolg. Ein Antrag, der konkret benannte Veröffentlichungen betraf, war zulässig und insoweit begründet, als es um Kopien der ursprünglichen Berichterstattung ging, selbst wenn diese etwa in Internetarchiven wie der "Wayback Machine" gespeichert waren. Soweit sich der Antrag jedoch auf eigenständige Artikel anderer Medien bezog, blieb er erfolglos.
Schließlich bleibt auch der Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht ohne Erfolg, soweit er Schäden aus eigenständigen Berichten Dritter umfasst, da diese der Beklagten nicht zugerechnet werden können.
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Die Klägerin, eine bekannte Sängerin, geht gegen die Beklagte (Verlag der "Bild"-Medien) vor, weil diese fälschlich berichtet hatte, sie habe ihr Kind zu Hause geboren, obwohl die Geburt tatsächlich in einer Klinik stattfand. Diese unwahre Behauptung wurde nicht nur in den eigenen Veröffentlichungen der Beklagten verbreitet, sondern auch von Dritten im Internet übernommen.
Die Klägerin verlangt nicht nur Unterlassung und Richtigstellung der Berichterstattung über die angebliche Hausgeburt, sondern insbesondere auch, dass die Beklagte darauf hinwirkt, dass diese Falschinformation auch bei Drittanbietern im Internet gelöscht wird, sowie Schadensersatz für entstandene materielle Schäden. Ein Teil des Streits (Unterlassung und Richtigstellung) wurde bereits zuvor durch eine einstweilige Verfügung erledigt.
Das LG gab der Klägerin weitgehend recht und verurteilte die Beklagte, auf die Entfernung der Falschbehauptung hinzuwirken sowie Schadensersatz zu leisten. In der Berufung wurden die Anträge der Klägerin präzisiert und erweitert, insbesondere hinsichtlich der Auffindbarkeit über Suchmaschinen und konkreter Drittveröffentlichungen.
Das Berufungsgericht gab der Klage nur teilweise statt: Es bejahte eine eingeschränkte Pflicht der Beklagten zum Hinwirken auf Löschung (nur in bestimmter Form) sowie eine begrenzte Schadensersatzpflicht, wies die Klage aber im Übrigen ab.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH nur teilweise Erfolg. Demnach kann die Klägerin zwar Schutz vor der fortdauernden Verbreitung unwahrer Tatsachen im Internet beanspruchen und die Beklagte insoweit zu einem Tätigwerden verpflichtet sein. Diese Pflicht ist jedoch auf Fälle beschränkt, in denen die Beeinträchtigung auf die ursprüngliche Veröffentlichung und deren typische Weiterverbreitung zurückgeht. Eine Haftung für eigenständige journalistische Entscheidungen Dritter besteht hingegen nicht.
Die Gründe:
Der Hauptantrag der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Er war zu weit gefasst, da er auch solche Veröffentlichungen einbezog, für die die Beklagte rechtlich nicht verantwortlich ist.
Entscheidend ist eine Differenzierung zwischen verschiedenen Arten der Weiterverbreitung. Für bloße Kopien oder typische Formen der Weiterverbreitung der ursprünglichen Internetveröffentlichung, etwa durch Teilen, Verlinken oder Archivierung, ist die Beklagte verantwortlich, weil sich darin eine internettypische Gefahr der Verbreitung ihrer ursprünglichen falschen Meldung verwirklicht. In diesen Fällen kann die Klägerin in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG grundsätzlich verlangen, dass die Beklagte auf die Löschung hinwirkt.
Anders verhält es sich jedoch bei eigenständigen Folgeberichterstattungen anderer Medien. Wenn Dritte die ursprüngliche Meldung aufgreifen und in einem eigenen redaktionellen Beitrag verarbeiten, liegt die Verantwortung allein bei diesen Medien. Die Beklagte haftet hierfür weder als unmittelbare noch als mittelbare Störerin, da die Entscheidung zur eigenen Berichterstattung eine unabhängige journalistische Leistung darstellt. Deshalb besteht insoweit kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte.
Die Hilfsanträge hatten nur teilweise Erfolg. Ein Antrag, der konkret benannte Veröffentlichungen betraf, war zulässig und insoweit begründet, als es um Kopien der ursprünglichen Berichterstattung ging, selbst wenn diese etwa in Internetarchiven wie der "Wayback Machine" gespeichert waren. Soweit sich der Antrag jedoch auf eigenständige Artikel anderer Medien bezog, blieb er erfolglos.
Schließlich bleibt auch der Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht ohne Erfolg, soweit er Schäden aus eigenständigen Berichten Dritter umfasst, da diese der Beklagten nicht zugerechnet werden können.
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