19.09.2019

Müssen Hersteller unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu Reparaturinformationen für Fahrzeuge in elektronisch weiterzuverarbeitender Form gewähren?

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass er Automobilhersteller nicht verpflichtet, unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu gewähren. Die Vorschrift ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Automobilhersteller durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters zugunsten von autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Originalersatzteilen eröffnet, darin kein Zugang unabhängiger Marktteilnehmer liegt, der gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe diskriminierend im Sinne dieser Bestimmung ist, sofern die unabhängigen Marktteilnehmer im Übrigen über einen Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge verfügen, der gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe und der diesen gewährten Informationsbereitstellung nicht diskriminierend ist.

EuGH v. 19.9.2019 - C-527/18
Der Sachverhalt:
Der klagende Gesamtverband Autoteile-Handel sowie unabhängige Marktteilnehmer, die ihm als Mitglieder angehören, verfügen hinsichtlich der von KIA (Beklagte) vertriebenen Fahrzeuge über einen bloßen Lesezugriff auf eine Datenbank, in der die Reparatur- und Wartungsinformationen für diese Fahrzeuge i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge gespeichert sind. Da KIA sich weigerte, dem Gesamtverband und seinen Mitgliedern auch in elektronisch weiterzuverarbeitender Form Zugang zu diesen Informationen zu gewähren, hat er KIA vor den deutschen Gerichten verklagt.

Der mit der Sache befasste BGH möchte vom EuGH insbesondere wissen, ob die Verordnung dahin auszulegen ist, dass Automobilhersteller unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge in elektronisch weiterzuverarbeitender Form gewähren müssen. Die Verordnung sieht vor, dass der Hersteller unabhängigen Marktteilnehmern über das Internet mit Hilfe eines standardisierten Formats uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise und so gewährt, dass gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe oder der Informationsbereitstellung für diese keine Diskriminierung stattfindet.

Die Gründe:
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass er Automobilhersteller nicht verpflichtet, unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu gewähren. Die Vorschrift ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Automobilhersteller durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters zugunsten von autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Originalersatzteilen eröffnet, darin kein Zugang unabhängiger Marktteilnehmer liegt, der gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe diskriminierend im Sinne dieser Bestimmung ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn die unabhängigen Marktteilnehmer im Übrigen über einen Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge verfügen, der gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe und der diesen gewährten Informationsbereitstellung nicht diskriminierend ist.

Es ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Regelungszusammenhang oder der Entstehungsgeschichte von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007, dass die Reparatur- und Wartungsinformationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form bereitgestellt werden müssten. Der Gesamtverband macht zwar geltend, dass die vom 1.9.2020 an geltende Verordnung 2018/858 (u.a. zur Änderung der Verordnung Nr. 715/2007) für die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007 relevant sei.

Hierzu genügt jedoch die Feststellung, dass die nunmehr in Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858 enthaltene Pflicht, unabhängigen Marktteilnehmern Fahrzeugreparatur- und Wartungsinformationen in elektronisch verarbeitbarer Form bereitzustellen, erst während des Gesetzgebungsverfahrens zur Verordnung 2018/858 eingeführt worden sei. Eine solche Pflicht kann daher nicht als bereits in der Verordnung Nr. 715/2007 enthalten angesehen werden.

Der Gesamtverband hat geltend gemacht, dass unabhängige Reparaturbetriebe, die auf der Website "Partslink24" des Unternehmens LexCom eine Recherche durchführen, in Bezug auf die für Fahrzeuge der Marke KIA zu verwendenden Ersatzteile nur Originalersatzteile der autorisierten Händler von KIA finden können, was einen Vorteil für diese darstellen könnte. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Diskriminierung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007, der nur den Zugang zu den in Rede stehenden Informationen betrifft, der einerseits unabhängigen Marktteilnehmern und andererseits autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben gewährt wird. Aus den Erklärungen des BGH geht hervor, dass der Gesamtverband nicht geltend gemacht hat, dass die mit KIA vertraglich verbundenen Händler und Reparaturbetriebe über das Internetportal von LexCom Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge haben, die vollständiger oder von besserer Qualität sind als diejenigen, auf die unabhängige Marktteilnehmer über das Internetportal von KIA zugreifen können.

Linkhinweis:
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