02.06.2016

Müssen Juweliere Kunden über Versicherung für aufbewahrten Kundenschmuck aufklären?

Ein Juwelier ist zwar generell nicht verpflichtet, zur Reparatur oder Abgabe eines Ankaufsangebots entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern. Aufklärungspflichtig über den nicht bestehenden Versicherungsschutz ist der Juwelier allerdings dann, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handelt oder der Kunde infolge Branchenüblichkeit des Versicherungsschutzes eine Aufklärung erwarten darf.

BGH 2.6.2016, VII ZR 107/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger hat der Beklagten Schmuck im Wert von maximal 2.930 € zur Reparatur bzw. Abgabe eines Ankaufsangebots übergeben. Anlässlich eines Raubüberfalls auf das Geschäft der Beklagten wurden u.a. die Schmuckstücke des Klägers entwendet. Die Beklagte war gegen dieses Risiko nicht versichert, worauf sie den Kläger bei Entgegennahme der Schmuckstücke nicht hingewiesen hatte. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Wertersatz der geraubten Schmuckstücke in Anspruch.

Das AG gab der Klage statt; das LG wies sie ab. Eine Aufklärungspflicht über den mangelnden Versicherungsschutz sei nicht gegeben. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Die Gründe:
Ein Juwelier ist zwar generell nicht verpflichtet, zur Reparatur oder Abgabe eines Ankaufsangebots entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern. Aufklärungspflichtig über den nicht bestehenden Versicherungsschutz ist der Juwelier allerdings dann, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handelt oder der Kunde infolge Branchenüblichkeit des Versicherungsschutzes eine Aufklärung erwarten darf.

Der Wert des Schmucks, den der Kläger der Beklagten übergeben hat, stellt mit maximal 2.930 € keinen außergewöhnlich hohen Wert dar. Für die Beurteilung der zwischen den Parteien streitigen Frage der Branchenüblichkeit einer Diebstahls- oder Raubversicherung bei Juwelieren hat das LG nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen und keinen Beweis erhoben. Dies wird das LG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 94 vom 2.6.2016
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