18.05.2026

Nach Drohnenabsturz auf Raffinerie: Pilot muss Kosten für erhöhte Bewachung nicht übernehmen

Das LG München II hat die Klage eines Raffineriebetreibers gegen einen Drohnenpiloten abgewiesen, dessen Drohne auf das Betriebsgelände samt Tanklager gestürzt war. Der Anlagenbetreiber wollte Aufwendungen für erhöhte Sicherheitsmaßnahmen ersetzt bekommen. Das LG sah es jedoch als nicht ausreichend dargelegt an, warum durch den Vorfall eine zusätzliche Bewachung zweckmäßig und notwendig geworden sei.

LG München II v. 13.2.2026 - 14 O 4225/24
Der Sachverhalt:
Der Vorfall ereignete sich am 9.7.2024 im Landkreis Ebersberg. Die 249 Gramm schwere Flugdrohne des Beklagten stürzte auf das Betriebsgelände der Klägerin und wurde dabei zerstört. Der Beklagte klingelte am Tor des Betriebsgeländes und nannte der Leitstelle seinen Namen, schilderte den Vorfall sowie die Absturzstelle. Ein Mitarbeiter der Klägerin gab dem Beklagten die - durch den Absturz zerstörte - Drohne zurück.

Vier Monate später klagte der Raffineriebetreiber auf Schadensersatz, Auskunft und Unterlassung. Er begründete den geltend gemachten Schadensersatz damit, dass nach dem Vorfall auf Anraten der Polizei die Sicherheitsmaßnahmen (Objektschutz) für die Dauer von zwei Wochen erhöht worden seien, wodurch Mehrkosten von rund 10.000 € entstanden seien.

Das LG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt, als er - ohne ausdrückliche Zustimmung der Klägerin - seine Drohne neben dem von der Deutschen Flugsicherung als "Industrieanlage" gekennzeichneten Betriebsgelände hat fliegen lassen. Die Vorschrift [§ 21h Abs. 3 Nr. 3 Luftverkehrs-Ordnung] regelt, dass der Betrieb von unbemannten Fluggeräten über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betreibers der Einrichtung zulässig ist. Eine ausdrückliche Zustimmung hatte die Klägerin dem Beklagten nicht erteilt.

Trotz Pflichtverletzung haftet der Beklagte nicht für die Mehraufwendungen, denn die Klägerin konnte nicht überzeugend darlegen, warum wegen dieser Pflichtverletzung eine zusätzliche Bewachung zweckmäßig und notwendig war. Die Klägerin hatte zwar bestritten, dass der Beklagte sich bei der Leitstelle gemeldet und Personalien, Umstände und Absturzstelle der Drohne mitgeteilt hatte. Sie konnte gleichzeitig nicht erklären, wie dann ihr Mitarbeiter die Drohne finden und zurückgeben konnte. Die Klägerin muss um die Umstände des Drohnenabsturzes gewusst haben. Hinzu kam, dass die Drohne zerstört war. Es bestand damit keine konkrete Gefahrensituation, die eine Zusatzbewachung erforderlich gemacht hat.

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