09.04.2026

Nahezu alkoholfreie Getränke dürfen nicht als Rum, Gin und Whiskey bezeichnet werden

Die Verwendung der geschützten Spirituosenbezeichnungen Rum, Gin und Whiskey sowie die zusätzliche Bezeichnung American Malt ist für nahezu alkoholfreie Getränke verboten. Es dürfen nur solche Getränke als Rum, Gin und Whiskey bezeichnet werden, in denen auch Rum, Gin und Whiskey enthalten ist.

OLG Hamburg v. 2.4.2026 - 3 U 57/25
Der Sachverhalt:
Der klagende Verband der Spirituosenindustrie wendet sich gegen das beklagte Startup-Unternehmen, das in Deutschland nahezu alkoholfreie Getränke als Alternative zu klassischen Spirituosen vertreibt. Der Kläger macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Verstoßes gegen die EU-Spirituosenverordnung 2019/787 (SpirituosenVO) geltend. Die Produkte der streitgegenständlichen Linie werden durch den Einsatz einer Basisessenz hergestellt. Diese wird im weiteren Verlauf mit Wasser, Aromen und einigen Zusatzstoffen versetzt. Das Endprodukt hat einen Alkoholgehalt von 0,3 % vol. Das Unternehmen bewarb die streitgegenständlichen Produkte mit den Werbeaussagen "This is not Rum", "... Gin" und "... Whiskey" bzw. mit "alkoholfreie Alternative zu...", "schmeckt nach..." und "auf Basis von...". Dabei enthielt das Produkt mit der Bezeichnung "This is not Whiskey" noch den Zusatz "American Malt". 

Das LG gab der Klage teilweise statt und untersagte der Beklagten die Verwendung der geschützten Spirituosenbezeichnungen "Rum, Gin und Whiskey". Hinsichtlich des weiteren Klageantrags, der die zusätzliche Bezeichnung "American Malt" betraf, wies das das LG die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers gab das OLG der Klage insgesamt statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Die Beklagte war nunmehr auch zur Unterlassung der Bezeichnung "American Malt" zu verurteilen. Bei der Bezeichnung "American Malt" handelt es sich um eine nach der SpirituosenVO unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey.

Im Übrigen hat das LG die Verwendung der geschützten Spirituosenbezeichnungen "Rum, Gin und Whiskey" zu Recht untersagt. Die Verwendung der Bezeichnung "Rum, Gin und Whiskey" ist bei der Aufmachung und Kennzeichnung eines nahezu alkoholfreien Getränks nach der SpirituosenVO verboten. Der Senat hat sich insofern der aktuellen Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-563/24 angeschlossen. Die streitgegenständlichen Produkte erfüllen aufgrund ihres Alkoholgehalts von lediglich 0.3 % vol nicht die Anforderungen der betreffenden Spirituosenkategorien. Dementsprechend sind auch die verwendeten Zusätze "This is not...", "alkoholfreie Alternative zu...", "schmeckt nach...", "auf Basis von..." verboten.

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OLG Hamburg PM vom 2.4.2026