27.03.2026

Negative Zinsen auf befristete Bankeinlagen

Verwahrentgelte bzw. negative Zinsen auf befristete Bankeinlagen (Termingelder) von Rentenversicherungsträgern sind wirksam.

LG Stuttgart v. 25.3.2026 - 29 O 350/25
Der Sachverhalt:
Die Klagepartei begehrt Rückzahlung geleisteter Verwahrentgelte bzw. Negativzinsen. Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung.

In der Negativzinsphase, also als die EZB von Banken Verwahrentgelte, sog. Negativzinsen auf Einlagen verlangte, fragte die Klägerin bei der beklagten Bank die Zinssätze für die Anlage von auf ein Jahr anzulegenden Beträgen an. Die Beklagte nannte jeweils die intern festgelegten negativen Richtzinssätze für die jeweiligen Anlagebeträge. Mit diesen erklärte sich die Klägerin für die angefragten Anlagen jeweils einverstanden. Die Beklagte bestätigte daraufhin der Klägerin jeweils die Anlage von Termingeld in angefragter Höhe und Laufzeit und den Zinssatz schriftlich und teilte jeweils mit, dass am Ende der Laufzeit der um den Zinsbetrag reduzierte Restbetrag zurücküberwiesen werde.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Anlagen:
  • Termingeld über 10 Mio. € über die Laufzeit vom 2.12.2021 bis 2.12.2022, zu einem Zinssatz von -0,350 %.
  • Termingeld über 30 Mio. € über die Laufzeit vom 2.3.2022 bis 2.3.2023 zu einem Zinssatz von - 0,140 %.

Die Beklagte zahlte zum Ende der Laufzeit die um die Zinsbeträge von 35.000 € bzw. 42.000 € reduzierten Beträge an die Klägerin zurück. Insgesamt belaufen sich die Verwahrentgelte auf 77.000 €. Die Klägerin forderte diese mit Rechtsanwaltsschreiben vom 11.11.2025 unter Fristsetzung bis zum 25.11.2025 zurück. Die Klägerin hält die vereinbarten Negativzinsen für unwirksam.

Das LG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten sog. Negativzinsen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, denn die Zahlung erfolgte nicht ohne, sondern mit Rechtsgrund. Die Vereinbarung der Parteien über die Leistungspflicht ist wirksam.

Bei der Vereinbarung der Parteien handelt es sich um einen unregelmäßigen Verwahrvertrag, § 700 Abs. 1 BGB, der lediglich zur entsprechenden Anwendbarkeit der Vorschriften über den Darlehensvertrag führt. Die vereinbarten Verwahrentgelte in Form von Negativzinsen sind nicht gem. § 307 BGB unwirksam. Zwar handelt es sich grundsätzlich um eine AGB, weil der Zinssatz nicht ausgehandelt wurde, sondern vielmehr für eine Mehrzahl an entsprechenden Verträgen von der Beklagten als Richtzinssatz vorgegeben war, der hier unstreitig nicht nachverhandelt, sondern von der Klägerin akzeptiert worden war. Die Vereinbarung eines Verwahrentgelts löst jedoch gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB die Inhaltskontrolle nicht aus, da keine von Rechtsvorschriften abweichende oder ergänzende Regelungen vereinbart wurden und auch das Hauptleistungsversprechen nicht von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung abweichend geregelt wurde.

Die Vereinbarung eines Verwahrentgelts stellt keine vom Gesetz abweichende Bepreisung der Hauptleistung dar. Dies ergibt sich aus §§ 700 Abs. 1 Satz 1, 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, denn die unregelmäßige Verwahrung nach § 700 Abs. 1 BGB ist zwar im Grundsatz insoweit einseitig verpflichtend, als sie den Verwahrer verpflichtet, vertretbare Sachen in der Art zu hinterlegen, dass das Eigentum auf ihn übergeht, und er Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren hat, während der Hinterleger keine Verpflichtung zur Hinterlegung eingeht. Die unregelmäßige Verwahrung kann allerdings wie das Darlehen nach der gesetzlichen Regelung sowohl entgeltlich (§ 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) als auch unentgeltlich (§ 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 3 BGB) ausgestaltet sein.

Den Gesetzesmaterialen ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von einer Vergütung der Bank für die Verwahrung von Geld ausgegangen ist. Das Entgelt des Verwahrers, wie es der Gesetzgeber vor Augen hatte, besteht darin, dass er nicht die gesamten mit dem verwahrten Kapital erwirtschafteten Erträge an den Hinterleger auskehrt, sondern hiervon einen Teil - das Entgelt - für seine Tätigkeit in Abzug bringt und die mit dem verwahrten Kapital gezogenen Nutzungen nur in einem um das Entgelt verringerten Umfang an den Hinterleger herausgibt (vgl. BGH v. 4.2.2025 - XI ZR 65/23). Die Vereinbarung eines Verwahrentgelts stellt damit eine vom Gesetz vorgesehene Bepreisung der Hauptleistung, hier der Verwahrung dar. Daran ändert sich nichts, wenn - wie zum Zeitpunkt der vorliegenden Vertragsabschlüsse - die zu erwartenden Nutzungen sehr gering sind oder gar wegfallen und die Verwahrkosten nicht abdecken und deshalb Verwahrentgelt in Form negativer Zinsen erhoben wurde.

Die Vereinbarung eines Verwahrentgelts stellt auch keine Regelung dar, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung einschränkt, verändert, ausgestaltet oder modifiziert. Zwar hat der BGH in der Entscheidung vom 4.2.2025 (XI ZR 183/23) dargelegt, dass die Vereinbarung von Negativzinsen für einen Verbrauchersparvertrag die geschuldete Leistung nach Treu und Glauben modifiziere und deshalb der Inhaltskontrolle unterliege, denn der Vertrag sei als Sparvertrag bezeichnet und dieser Zweck ergebe sich auch aus der kreditwesenrechtlichen Historie. Hier wurde die Anlage jedoch weder als Sparvertrag bezeichnet (stattdessen "Termingeld") noch wurde ein Sparzweck vereinbart. Der Klägerin war vielmehr bekannt, dass sie einen negativen Zinssatz vereinbart hat und sie am Ende der Laufzeit einen um das Verwahrentgelt reduzierten Betrag zurückerhalten werde. Der Klägerin blieb mangels eines Marktes für profitable Anlagen nur die Möglichkeit, entweder eine Bank für die Verwahrung zu vergüten oder selbst die Beträge zu verwahren. Eine vermögenserhaltende kostenfreie Möglichkeit der Verwahrung für die streitgegenständlichen Zeiträume ist weder dargetan noch ersichtlich.

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