09.03.2015

Nein der Kommission zum Zusammenschluss von Deutscher Börse und NYSE Euronext rechtmäßig

Das EuG hat den Beschluss der EU-Kommission, mit dem der geplante Zusammenschluss der Deutschen Börse und NYSE Euronext untersagt wird, bestätigt. Keines der von der Deutschen Börse vorgetragenen Argumente konnte die Gültigkeit der Schlussfolgerungen der Kommission zur Definition des relevanten Marktes in Frage stellen.

EuG 9.3.2015, T-175/12
Der Sachverhalt:
Die Deutsche Börse und NYSE Euronext sind auf den Finanzmärkten tätige Gesellschaften. Im Juni 2011 meldeten sie bei der EU-Kommission einen geplanten Zusammenschluss an, der die Errichtung einer Gesellschaft niederländischen Rechts namens HoldCo vorsah. Diese sollte im Rahmen eines öffentlichen Übernahmeangebots sämtliche von der Deutschen Börse ausgegebenen umlaufenden Aktien im Tausch gegen ihre eigenen Aktien erwerben. Im Anschluss daran sollte eine neu gegründete und zu 100 Prozent von HoldCo gehaltene Gesellschaft amerikanischen Rechts mit NYSE Euronext fusionieren, die eine 100-pozentige Tochtergesellschaft von HoldCo werden sollte.

Mit Beschluss von Februar 2012 erklärte die Kommission den Zusammenschluss in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar. In ihrem Beschluss analysierte die Kommission die Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf die Märkte für bestimmte börsengehandelte europäische Finanzderivate (u.a. den europäischen Zinssatz, Aktienderivate und Aktienindexderivate).

Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben wahrscheinlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen werde, indem eine beherrschende Stellung oder eine Quasimonopolstellung begründet würde. Der Zusammenschluss würde nämlich zu einer einzigen vertikalen Struktur führen, die den Handel und die Verrechnung von mehr als 90 Prozent der weltweiten Transaktionen mit börsengehandelten europäischen Derivaten abwickeln würde. Die Deutsche Börse erhob Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses.

Das EuG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Sämtliche von der Deutschen Börse geltend gemachten Klagegründe waren zurückzuweisen.

Zum einen kann keines der von Deutsche Börse vorgetragenen Argumente die Gültigkeit der Schlussfolgerungen der Kommission zur Definition des relevanten Marktes in Frage stellen. Die Kommission ist insoweit ohne Rechts- oder Ermessensfehler zu dem Ergebnis gekommen, dass die börsengehandelten Derivate (ETD3) und die außerbörslich gehandelten Derivate (OTC4) zu getrennten Märkten gehören. Zum anderen war das Vorbringen der Deutsche Börse zu den durch den Zusammenschluss möglichen Effizienzgewinnen und zu den von den Gesellschaften zum Ausgleich der erheblichen Beschränkungen eines wirksamen Wettbewerbs eingegangenen Verpflichtungen zurückzuweisen.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 32 vom 9.3.2015
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