16.05.2018

Netflix: Klage gegen Finanzierung der Filmförderung in Deutschland durch Sonderabgabe erfolglos

Das EuG hat eine Klage von Netflix betreffend die Filmförderung in Deutschland, insbesondere deren Finanzierung durch eine Sonderabgabe, als unzulässig abgewiesen. Netflix konnte u.a. nicht ausreichend dartun, dass seine Marktstellung durch das Inkrafttreten der streitigen Änderung wesentlich beeinträchtigt worden wäre.

EuG 16.5.2018, T-818/16
Der Sachverhalt:
Das deutsche Filmförderungsgesetz sieht eine finanzielle Unterstützung der Produktion, des Vertriebs und der Aufführung von Filmen vor. Diese Förderung wird durch eine Sonderabgabe finanziert, die Unternehmen der Kino-, der Video- und der Rundfunkbranche zu entrichten haben. Die EU-Kommission billigte diese Beihilferegelung bis Ende 2016. Im März 2014 meldete Deutschland bei der Kommission eine Änderung der Beihilferegelung an. Zum einen sollte die Abgabepflicht auf außerhalb Deutschlands ansässige Anbieter von Videoabrufdiensten erstreckt werden, die aufgrund ihrer deutschsprachigen Internetpräsenz mit Kunden in Deutschland Erträge erzielen. Zum anderen sollten auch diese Anbieter Fördermittel erhalten können. Die Abgabepflicht sollte nicht gelten, wenn der Umsatz der betroffenen Unternehmen am Ort ihrer Niederlassung einer vergleichbaren Abgabe unterlag.

Wie bei der bereits bestehenden Beihilferegelung sollten die Einnahmen aus der Abgabe in einen Fonds fließen, der von der Filmförderungsanstalt verwaltet wird. Dieser Fonds fördert verschiedene kulturelle Ziele im audiovisuellen Bereich, wozu auch die finanzielle Unterstützung der Videoabrufdienste-Branche gehört. Die Änderung sollte ab ihrer Billigung seitens der Kommission bis zum 31.12.2016 gelten. Ein Nichtanwendungserlass des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien von November 2013 sah jedoch vor, dass die Abgabe, sofern die Kommission sie billigen würde, rückwirkend ab dem Inkrafttreten der Änderung, somit ab dem 1.1.2014 erhoben würde. Im September 2016 genehmigte die Kommission diese Änderungsmaßnahme.
 
Gegen diesen Beschluss richtet sich Klage der niederländischen Netflix International BV und ihrer amerikanischen Muttergesellschaft Netflix Inc. In Deutschland bietet Netflix seine Dienste seit 2014 an. Gegen eine mtl. Gebühr haben Netflix-Nutzer über das Internet Zugang zu Fernsehprogrammen und Filmen. Aufgrund der in Rede stehenden Änderung muss Netflix eine Abgabe auf den Umsatz entrichten, den es mit Kunden in Deutschland anhand von deutschsprachigen Internetangeboten mit einer Länge von über 58 Minuten erzielt. Nach Ansicht von Netflix beruht der angefochtene Beschluss auf einer unrichtigen Auslegung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste und verstößt gegen den freien Dienstleistungsverkehr, gegen die Niederlassungsfreiheit sowie gegen EU-Beihilfe- und Steuerbestimmungen.

Das EuG wies die Klage als unzulässig ab. Gegen die Entscheidung des EuG kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

Die Gründe:
Da sich die spezifischen und tatsächlichen Folgen des angefochtenen Beschlusses erst aus nationalen Durchführungsmaßnahmen - wie etwa Abgabebescheiden - ergeben, die ihrerseits vor den nationalen Gerichten angefochtenen werden können, kann Netflix nicht mit Erfolg das Zulässigkeitskriterium geltend machen, es liege ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter vor, der sie unmittelbar betreffe und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe.

Was das alternative Zulässigkeitskriterium einer Handlung anbelangt, die den Kläger unmittelbar und individuell betrifft, ist festzuhalten, dass Netflix jedenfalls nicht individuell betroffen ist. Insbesondere hat Netflix nicht nachgewiesen, dass seine Marktstellung durch das Inkrafttreten der streitigen Änderung wesentlich beeinträchtigt worden wäre.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung (in englischer Sprache) klicken Sie bitte hier.

EuG online
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