22.10.2012

Nicht als Butter einzustufende butterähnliche Erzeugnisse dürfen nicht als "Streichfähige Butter" vermarktet werden

Ein Milcherzeugnis, das nicht als Butter eingestuft werden kann, darf nicht unter der Bezeichnung "Streichfähige Butter" vermarktet werden. Lässt ein Mitgliedsland die Vermarktung eines betreffenden Erzeugnisses dennoch unter dieser Bezeichnung zu, so verstößt es gegen seine unionsrechtlichen Verpflichtungen.

EuGH 18.10.2012, C-37/11
Hintergrund:
Nach der Verordnung über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse dürfen nur Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 Prozent und weniger als 90 Prozent, einem Höchstgehalt an Wasser von 16 Prozent sowie einem Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 Prozent unter der Bezeichnung "Butter" vermarktet werden.

Diese Regel gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, deren genaue Beschaffenheit sich aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt, und/oder wenn die Bezeichnung eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt wird. Die Erzeugnisse, denen diese Ausnahmeregelung zugute kommt, werden in einer von der Kommission erstellten Liste aufgeführt.

Der Sachverhalt:
"Pomazánkové máslo" ("Streichfähige Butter") ist ein butterähnliches Erzeugnis, das als Brotaufstrich, aber auch als Bestandteil bei der Herstellung anderer Lebensmittel verwendet wird. Dieses Erzeugnis, das einen Fettgehalt von mindestens 31 Prozent (Massenanteil), einen Trockenmassegehalt von mindestens 42 Prozent und einen Wassergehalt von bis zu 58 Prozent aufweist, erfüllt nicht die in der Verordnung aufgestellten Anforderungen für eine Vermarktung unter der Verkehrsbezeichnung "Butter". Trotzdem erlaubt die tschechische Regelung die Vermarktung dieses Erzeugnisses unter der Bezeichnung "pomazánkové máslo".

Die klagende EU-Kommission ist der Ansicht, dass die beklagte Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung verstoßen habe, dass sie die Vermarktung eines Milcherzeugnisses, das nicht als Butter eingestuft werden könne, unter der Bezeichnung "pomazánkové máslo" erlaubt hat. Sie erhob daher eine Vertragsverletzungsklage gegen die Tschechische Republik. Der EuGH gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die Tschechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung verstoßen, weil sie die Vermarktung eines Milcherzeugnisses, das nicht als Butter eingestuft werden kann, unter der Verkehrsbezeichnung "pomazánkové máslo" zugelassen hat. Das Produkt weißt nicht die Merkmale auf, die in der Verordnung vorgesehen sind, um unter der Bezeichnung "Butter" vermarktet werden zu können. Das Erzeugnis ist auch nicht in der Liste der Erzeugnisse verzeichnet ist, denen eine Ausnahme zugute kommen kann und die daher nicht an die strengen Regeln der Verordnung hinsichtlich der Bezeichnungen gebunden sind.

Die Argumentation der Tschechischen Republik, dass diese Ausnahme automatisch zugunsten aller Erzeugnisse gelte, deren genaue Beschaffenheit sich aus ihrer traditionellen Verwendung ergebe und/oder deren Bezeichnung eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werde, ohne dass deren Aufnahme in die genannte Liste und demzufolge eine vorherige Genehmigung durch die Kommission hierfür erforderlich wären, überzeugt nicht.

Die Verordnung ermächtigt die Kommission ausdrücklich, die vollständige Liste der Erzeugnisse zu erstellen, denen die Ausnahmeregelung auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Listen zugute kommen kann. Die Begünstigung durch die Ausnahme erfordert daher eine vorherige Entscheidung der Kommission.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 132 vom 18.10.2012
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