Nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
EuGH v. 15.10.2026 - C-70/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine Kundin der beklagten polnischen Bank, wurde Opfer eines Betrugs durch Phishing. Ein Dritter gab sich als Interessent für den Kauf eines Artikels aus, den sie auf einer Online-Verkaufsplattform zum Verkauf anbot. Er sandte ihr einen betrügerischen Link zu, der den Anschein erweckte, von dieser Plattform zu stammen und der Bestätigung des Verkaufs zu dienen. Die Klägerin ließ sich davon täuschen und folgte dem Link auf eine Website, die das Erscheinungsbild der Website der Beklagten hatte, und gab dort ihre Zugangsdaten für das Online-Banking ein. Mithilfe dieser Daten gelang es dem Dritten, vom Konto der Klägerin einen etwa 700 € entsprechenden Betrag auf ein von ihm geführtes Konto zu überweisen.
Am folgenden Tag meldete die Klägerin den betrügerischen Vorgang der Beklagten. Diese weigerte sich jedoch, den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu erstatten. Sie war der Ansicht, die Klägerin habe diesen Vorgang durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht, indem sie ihrer Pflicht nicht nachgekommen sei, ihre personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage.
Das mit der Sache befasste polnische Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und möchte vom EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens wissen, ob die Bank in ihrer Eigenschaft als Zahlungsdienstleister nach dem Unionsrecht (Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt) verpflichtet ist, den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich zu erstatten, selbst wenn sie der Ansicht ist, dass der Kunde grob fahrlässig gehandelt habe.
Der EuGH bejahte diese Frage vorliegend.
Die Gründe:
Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs ist der Zahlungsdienstleister grundsätzlich verpflichtet, den Betrag dieses Vorgangs unverzüglich, spätestens aber bis zum Ende des folgenden Geschäftstags, nachdem er von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde, zu erstatten, wenn der Kunde den Zahlungsdienstleister unverzüglich hiervon unterrichtet. Von der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung ist in Art. 73 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2366 eine einzige Ausnahme vorgesehen, nämlich der Fall, dass der Zahlungsdienstleister berechtigte Gründe für den Verdacht hat, dass ein vom Kunden begangener Betrug vorliegt, und diese Gründe der zuständigen nationalen Behörde schriftlich mitteilt.
Dass der Zahlungsdienstleister der Ansicht ist, der Kunde habe den nicht autorisierten Zahlungsvorgang durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht - insbesondere dadurch, dass er nicht die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale ergriffen habe -, berechtigt ihn nicht dazu, die unverzügliche Erstattung zu verweigern. Denn nach dem Unionsrecht kann die Frage der Erstattung des Betrags des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs von der Frage getrennt werden, wer letztendlich die Verluste zu tragen hat, die mit einem solchen Vorgang verbunden sind.
Somit ist der Zahlungsdienstleister in einem ersten Schritt zur unverzüglichen Erstattung verpflichtet. In einem zweiten Schritt kann er ggf. vom Kunden die Erstattung der entstandenen Verluste verlangen, wenn er nachweist, dass diese darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten, insbesondere die Pflicht, seine personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen, verletzt hat. Den Nachweis einer groben Fahrlässigkeit des Kunden hat der Zahlungsdienstleister zu erbringen.
Dieser Ansatz steht im Einklang mit dem Ziel, ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten. Dem Zahlungsdienstleister zu gestatten, die Erstattung von vornherein unter Berufung auf grobe Fahrlässigkeit des Kunden zu verweigern, würde der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung die praktische Wirksamkeit nehmen und den Kunden dazu zwingen, ein Verfahren anzustrengen, um seinen Anspruch durchzusetzen, und die sich daraus eventuelle ergebenden Nachteile, insbesondere die Kosten zu tragen.
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EuGH PM Nr. 147 vom 15.10.2026
Die Klägerin, eine Kundin der beklagten polnischen Bank, wurde Opfer eines Betrugs durch Phishing. Ein Dritter gab sich als Interessent für den Kauf eines Artikels aus, den sie auf einer Online-Verkaufsplattform zum Verkauf anbot. Er sandte ihr einen betrügerischen Link zu, der den Anschein erweckte, von dieser Plattform zu stammen und der Bestätigung des Verkaufs zu dienen. Die Klägerin ließ sich davon täuschen und folgte dem Link auf eine Website, die das Erscheinungsbild der Website der Beklagten hatte, und gab dort ihre Zugangsdaten für das Online-Banking ein. Mithilfe dieser Daten gelang es dem Dritten, vom Konto der Klägerin einen etwa 700 € entsprechenden Betrag auf ein von ihm geführtes Konto zu überweisen.
Am folgenden Tag meldete die Klägerin den betrügerischen Vorgang der Beklagten. Diese weigerte sich jedoch, den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu erstatten. Sie war der Ansicht, die Klägerin habe diesen Vorgang durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht, indem sie ihrer Pflicht nicht nachgekommen sei, ihre personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage.
Das mit der Sache befasste polnische Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und möchte vom EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens wissen, ob die Bank in ihrer Eigenschaft als Zahlungsdienstleister nach dem Unionsrecht (Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt) verpflichtet ist, den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich zu erstatten, selbst wenn sie der Ansicht ist, dass der Kunde grob fahrlässig gehandelt habe.
Der EuGH bejahte diese Frage vorliegend.
Die Gründe:
Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs ist der Zahlungsdienstleister grundsätzlich verpflichtet, den Betrag dieses Vorgangs unverzüglich, spätestens aber bis zum Ende des folgenden Geschäftstags, nachdem er von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde, zu erstatten, wenn der Kunde den Zahlungsdienstleister unverzüglich hiervon unterrichtet. Von der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung ist in Art. 73 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2366 eine einzige Ausnahme vorgesehen, nämlich der Fall, dass der Zahlungsdienstleister berechtigte Gründe für den Verdacht hat, dass ein vom Kunden begangener Betrug vorliegt, und diese Gründe der zuständigen nationalen Behörde schriftlich mitteilt.
Dass der Zahlungsdienstleister der Ansicht ist, der Kunde habe den nicht autorisierten Zahlungsvorgang durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht - insbesondere dadurch, dass er nicht die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale ergriffen habe -, berechtigt ihn nicht dazu, die unverzügliche Erstattung zu verweigern. Denn nach dem Unionsrecht kann die Frage der Erstattung des Betrags des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs von der Frage getrennt werden, wer letztendlich die Verluste zu tragen hat, die mit einem solchen Vorgang verbunden sind.
Somit ist der Zahlungsdienstleister in einem ersten Schritt zur unverzüglichen Erstattung verpflichtet. In einem zweiten Schritt kann er ggf. vom Kunden die Erstattung der entstandenen Verluste verlangen, wenn er nachweist, dass diese darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten, insbesondere die Pflicht, seine personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen, verletzt hat. Den Nachweis einer groben Fahrlässigkeit des Kunden hat der Zahlungsdienstleister zu erbringen.
Dieser Ansatz steht im Einklang mit dem Ziel, ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten. Dem Zahlungsdienstleister zu gestatten, die Erstattung von vornherein unter Berufung auf grobe Fahrlässigkeit des Kunden zu verweigern, würde der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung die praktische Wirksamkeit nehmen und den Kunden dazu zwingen, ein Verfahren anzustrengen, um seinen Anspruch durchzusetzen, und die sich daraus eventuelle ergebenden Nachteile, insbesondere die Kosten zu tragen.
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