24.01.2024

NOAH: Streit um Unionsmarke von Ex-Tennisprofi

Das EuG hat bestätigt, dass das Bildzeichen NOAH als Unionsmarke für Polohemden und Sweater weiter eingetragen bleiben kann.

EuG v. 24.1.2024 - T-562/22
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2008 ließ der ehemalige französische Tennisprofi Yannick Noah beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ein Bildzeichen als Unionsmarke eintragen. Das Zeichen zeigt drei verschiedenfarbige Dreiecke, die zusammen zu einem bunten Viereck arrangiert sind, sowie darunter auf weißem Grund den Schriftzug "NOAH". Diese Eintragung betraf u.a. Waren aus Leder und Lederimitationen, Bekleidungsstücke einschließlich Polohemden und Sweatern sowie Spiele und Spielzeug.

Im Jahr 2019 stellte die klagende Noah Clothing LLC, eine Gesellschaft mit Sitz in New York, die Bekleidung vermarktet, beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung des Verfalls dieser Marke mit der Begründung, dass sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der EU für sämtliche betroffenen Waren nicht ernsthaft benutzt worden sei. Im Juli 2022 erklärte das EUIPO die angegriffene Marke für alle in Rede stehenden Waren mit Ausnahme von Polohemden und Sweater für verfallen. Die Klägerin beantragte beim EuG, die Entscheidung des EUIPO aufzuheben, soweit dieses die angegriffene Marke nicht auch für Polohemden und Sweater für verfallen erklärt hat.

Das EuG wies die Klage ab. Gegen Entscheidungen des EuG kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.

Die Gründe:
Der Umstand, dass die angegriffene Marke von ihrem Inhaber in einer Form benutzt wurde, die sich leicht von ihrer eingetragenen Form unterscheidet, da sie zusätzlich den ersten Buchstaben des Vornamens von Yannick Noah, nämlich den Großbuchstaben "Y", gefolgt von einem Punkt, enthielt, hat ihre ursprüngliche Unterscheidungskraft nicht beeinflusst. Daher entspricht die Form dieser Marke, wie sie im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde, insgesamt ihrer eingetragenen Version.

Die angegriffene Marke wurde im Hinblick auf den Vertrieb von Pullundern benutzt, d.h. von Waren, die von ihrer Eintragung nicht ausdrücklich erfasst sind. Dies stellt die Relevanz dieser Benutzung für den Nachweis einer ernsthaften Benutzung aber nicht in Frage. Diese Bekleidungsstücke sind nämlich wie Sweater dazu bestimmt, den Oberkörper zu bedecken, so dass sie auch als Sweater eingestuft werden können, die von dieser Eintragung erfasst sind.

Schließlich ist insbesondere unter Berücksichtigung einer relativ konstanten Vermarktung im maßgeblichen Zeitraum und der Marketingstrategie in Form einer limitierten Auflage der Bekleidung festzustellen, dass der Inhaber der angegriffenen Marke diese für Polohemden und Sweater tatsächlich ernsthaft benutzt hat.

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EuGH PM Nr. 14 vom 24.1.2024
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