23.04.2020

Notwendige Angaben bei Preisangeboten der Luftfahrtunternehmen im Internet

Luftfahrtunternehmen müssen ab der Veröffentlichung ihrer Preisangebote im Internet die Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge sowie die Gebühren für Kreditkartenzahlung angeben. Ebenso müssen sie die Check-in-Gebühren angeben, wenn keine andere, kostenfreie Art des Check-ins angeboten wird.

EuGH v. 23.4.2020 - C-28/19
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2011 warf die italienische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde (Autorità) der klagenden Fluggesellschaft Ryanair vor, auf ihrer Website Flugpreise veröffentlicht zu haben, in deren erstmaliger Angabe folgende Bestandteile fehlten: 1. die Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge, 2. die Gebühren für den Online-Check-In und 3. die Gebühren für die Zahlung mit einer anderen als der von Ryanair bevorzugten Kreditkarte. Die Autorità hielt diese Preisbestandteile für unvermeidbar und vorhersehbar; weshalb sie dem Verbraucher ab der erstmaligen Angabe des Preises, also noch bevor mit einem Buchungsvorgang begonnen werde, mitzuteilen seien. Daher verhängte sie Geldbußen gegen Ryanair wegen unlauterer Geschäftspraktiken.

Ryanair klagte vor den italienischen Verwaltungsgerichten auf Aufhebung der Entscheidung der Autorità. Im ersten Rechtszug wurde die Klage abgewiesen, und Ryanair legte beim Staatsrat in Italien Rechtsmittel ein. Dieser möchte vom EuGH wissen, ob die betreffenden Preisbestandteile unvermeidbar und vorhersehbar i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten sind und daher in der erstmaligen Veröffentlichung des Angebots ausgewiesen werden müssen.

Die Gründe:
Der EuGH hat bereits entschieden (EuGH v. 6.7.2017 - C-290/16), dass ein Luftfahrtunternehmen wie Ryanair verpflichtet ist, in seinen Online-Angeboten bereits bei der erstmaligen Angabe des Preises (also im ursprünglichen Angebot) den Flugpreis sowie - gesondert - die unvermeidbaren und vorhersehbaren Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte auszuweisen. Die fakultativen Zusatzkosten muss das Unternehmen dagegen erst zu Beginn des Buchungsverfahrens klar und transparent mitteilen.

Die Gebühren für den Online-Check-in sind, wenn es mindestens eine kostenfreie Art des Check-ins gibt (wie ein Check-in vor Ort am Flughafen), fakultative Zusatzkosten und brauchen daher im ursprünglichen Angebot nicht notwendigerweise ausgewiesen zu werden. Bietet das Luftfahrtunternehmen hingegen unter Ausschluss jeder Art kostenfreien Eincheckens (eine oder mehrere) kostenpflichtige Arten des Check-ins an, sind die Gebühren für den Online-Check-in als unvermeidbare und vorhersehbare Preisbestandteile einzustufen, die im ursprünglichen Angebot auszuweisen sind. Bei der Mehrwertsteuer auf fakultative Zusatzleistungen für Inlandsflüge handelt es sich um fakultative Zusatzkosten, im Gegensatz zur Mehrwertsteuer auf die Flugpreise für Inlandsflüge, die im ursprünglichen Angebot auszuweisen sind.

Die Gebühren, die für die Zahlung mit einer anderen als der vom Luftfahrtunternehmen bevorzugten Kreditkarte erhoben werden, sind unvermeidbare und vorhersehbare Preisbestandteile, die daher im ursprünglichen Angebot ausgewiesen werden müssen. Sie sind vorhersehbar, weil sie auf der Politik des Luftfahrtunternehmens im Hinblick auf die Zahlungsweise beruhen. Ihre Unvermeidbarkeit erklärt sich damit, dass die dem Verbraucher ersichtlich überlassene Wahl (nämlich die vom Luftfahrtunternehmen bevorzugte Kreditkarte zu benutzen oder nicht) in Wirklichkeit von einer vom Luftfahrtunternehmen vorgegebenen Bedingung abhängt. Denn die Leistung ist nur für einen beschränkten Kreis privilegierter Verbraucher kostenlos, während alle anderen Verbraucher entweder auf die Unentgeltlichkeit dieser Leistung oder auf den sofortigen Abschluss der Buchung verzichten und potenziell teure Schritte unternehmen müssen, um die Bedingung zu erfüllen. Dabei laufen sie Gefahr, das Angebot nicht mehr oder nicht mehr zum ursprünglich angegebenen Preis wahrnehmen zu können, wenn diese Schritte abgeschlossen sind.
EuGH PM Nr. 49 vom 23.4.2020
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