06.05.2013

Nürburgring-Betriebsgesellschaft darf Formel 1-Strecke für Grand Prix zur Verfügung stellen

Die Nürburgring-Betriebsgesellschaft (NBG) durfte mit der Formula One Group (FOG) einen Vertrag über die Ausrichtung des Formel 1-Rennens Anfang Juli 2013 auf dem Nürburgring schließen. Aus dem Wortlaut einer zwischen der NBG und der Nürburgring Automotive GmbH (NAG) geschlossenen Vereinbarung lässt sich kein ausschließlich der NAG zustehendes Vermarktungsrecht für den Grand Prix 2013 auf dem Nürburgring herleiten.

OLG Koblenz 2.5.2013, 2 W 100/13
Der Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin, die Nürburgring-Betriebsgesellschaft (NBG), verpachtete mit Betriebspachtvertrag von März 2010 den Nürburgring an die Antragsstellerin, die Nürburgring Automotive GmbH (NAG). Zwischen den Parteien kam es in der Folge zu - auch gerichtlich ausgetragenen - Streitigkeiten. Ende November 2012 schlossen die Parteien daraufhin einen notariellen Vergleichsvertrag, der u.a. eine Aufhebung des Betriebspachtvertrages und die Rückgabe des Nürburgrings vorsah. Die Vereinbarung beinhaltete folgenden Passus, der in der Folge von den Parteien unterschiedlich ausgelegt wurde:
"Ausschließlich auf Anforderung der NAG verpflichten sich die NG-Parteien, die Pachtsache der Formula One Group (FOG) zur Durchführung von Formel 1-Veranstaltungen kostenfrei zur Verfügung zu stellen und ihr das Veranstalterrecht einzuräumen."

Die NAG folgerte aus der Regelung, die NBG dürfe den Nürburgring nur und erst dann der FOG zur Verfügung stellen, wenn dies seitens der NAG angefordert werde; ansonsten sei dies der NBG explizit verboten. In der Folge scheiterte im Januar 2013 trotz Aufforderung durch die NBG der Versuch der NAG, eine Einigung mit Bernie Ecclestone und der FOG zu erzielen. Unmittelbar im Anschluss einigte sich die FOG mit der NBG über die Ausrichtung des Formel 1-Rennens Anfang Juli 2013 auf dem Nürburgring. Die NAG warf der NBG daraufhin vor, sie habe den Vertragsschluss mit der FOG nur dadurch erreicht, dass sie die Verhandlungen der NAG mit Herrn Ecclestone unterlaufen habe.

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte die NAG, es der NBG zu untersagen, der FOG das Veranstaltungsrecht für das Formel 1-Rennen einzuräumen und die Rennstrecke sowie die Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.

Das LG lehnte den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ab. Die sofortige Beschwerde der NAG hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beurteilung des LG, die Formulierung im Vergleich zwischen den Parteien verbiete es der NBG nicht generell, der FOG auf dem Nürburgring das Veranstaltungsrecht einzuräumen, ist nicht zu beanstanden.

Weder aus dem Wortlaut der Einigung zwischen NAG und NBG noch aus den sonstigen vorgetragenen Umständen lässt sich ein ausschließlich der NAG zustehendes Vermarktungsrecht für den Grand Prix 2013 auf dem Nürburgring herleiten. Der Vergleich beinhaltet nur die Verpflichtung der NBG, auf konkrete Anforderung der NAG den Nürburgring zur Verfügung zu stellen. Diese Anforderung hätte aber - neben weiteren wirtschaftlichen Vorgaben - eine Einigung zwischen der NAG und der FOG vorausgesetzt. Diese wurde aber gerade nicht erzielt.

Bei Auslegung des Vergleichs erscheint es fernliegend, dass die NBG einer ausschließlichen Bindung an die NAG als Ausrichterin der Veranstaltung zugestimmt hat. Die NBG hat sich vielmehr lediglich verpflichtet, der NAG den Nürburgring zur Verfügung zu stellen, falls die NAG einen Vertrag mit der FOG abgeschlossen, die wirtschaftlichen Bedingungen erfüllt und die Nutzung des Nürburgrings angefordert hätte.

Nachdem dies aber trotz Aufforderung gegenüber der NAG nicht erfolgt ist, kann es nicht im Interesse der NBG gewesen sein, ein Scheitern der Verhandlungen mit der FOG tatenlos hinzunehmen. Denn dies hätte zur Folge haben können, dass das Rennen auf dem Nürburgring ausgefallen und möglicherweise auch für die Zukunft dauerhaft aus dem Rennkalender der Formel 1 gestrichen worden wäre. Die NBG war daher berechtigt, selbst mit Herrn Ecclestone zu verhandeln und eine Einigung zu erzielen.

OLG Koblenz PM vom 3.5.2013
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