23.01.2019

Obligatorisches Trinkgeld muss im Gesamtpreis für eine Kreuzfahrt angegeben werden

Nach BGH-Rechtsprechung ist unter dem Begriff "Gesamtpreis" i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung der Preis zu verstehen, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile vom Verbraucher zu zahlen ist. Insofern müssen obligatorische Trinkgelder im beworbenen Reisepreis angegeben werden, da sie einen sonstigen Preisbestandteil darstellen.

OLG Schleswig v. 13.12.2018 - 6 U 24/17
Der Sachverhalt:

Die Beklagte vermittelt Schiffsreisen und hatte in der Vergangenheit für eine Kreuzfahrt mit einem Gesamtpreis geworben. Darin fehlte allerdings die Angabe eines Serviceentgelts i.H.v. 10 € pro Tag. Nach den Vertragsbedingungen muss das Serviceentgelt von jedem Kreuzfahrtgast bezahlt werden. Es wird nur dann nicht berechnet, wenn der Gast eine Nacht nicht an Bord verbringt.

Der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, war der Ansicht, dass diese Vorgehensweise wettbewerbswidrig sei. Er nahm die Beklagte deshalb auf Unterlassung einer derartigen Werbung in Anspruch. Das LG gab der Klage statt. Das OLG hat die Entscheidung bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Gründe:

Die Beklagte hat die Werbung für eine Kreuzfahrt mit einem Gesamtpreis zu unterlassen.

Nach BGH-Rechtsprechung ist unter dem Begriff "Gesamtpreis" i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung der Preis zu verstehen, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile vom Verbraucher zu zahlen ist. Sonstige Preisbestandteile sind dabei alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind.

Infolgedessen stellt das von der Beklagten erhobene Serviceentgelt einen sonstigen Preisbestandteil dar, denn es handelt sich nicht um eine freiwillige Leistung des Gastes. Vielmehr wird dessen Bordkonto zwingend mit dem Trinkgeld belastet und der Gast braucht das Serviceentgelt nur dann nicht zu entrichten, wenn er eine Nacht nicht an Bord verbringt. Aus diesem Grunde ist das Serviceentgelt im Gesamtpreis zu berücksichtigen und auszuweisen.

OLG Schleswig PM vom 22.1.2019
Zurück