05.08.2022

Öffnung von Outlet-Center-Filiale an Feriensonntagen nicht wettbewerbswidrig

Die Öffnung der Filiale eines Damenbekleidungsunternehmen im Zweibrücker Factory-Outlet-Center an Feriensonntagen stellt gegenwärtig keine unlautere Wettbewerbshandlung zum Nachteil von Mitbewerbern dar.

OLG Zweibrücken v. 4.8.2022 - 4 U 202/21
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist ein Damenbekleidungsunternehmen, das u.a. im Zweibrücker Factory-Outlet-Center eine Filiale besitzt. Ihr dortiges Ladenlokal hat sie von ihrer Streithelferin in dem Rechtsstreit, der Betreiberin des Centers, angemietet. Nach den Bestimmungen des Mietvertrages ist sie ihrer Vermieterin gegenüber zur Öffnung des Geschäfts an den in Rede stehenden Feriensonntagen verpflichtet.

Die Klägerin, die an mehreren Standorten in der Pfalz und in Baden Einzelhandelsgeschäfte gleichsam u.a. für Damenbekleidung betreibt, ist der Auffassung, im Öffnen der Outlet-Center-Filiale an den Feriensonntagen sei eine unlautere geschäftliche Handlung zu sehen, die die Beklagte zu unterlassen habe. Die Gestattung der erweiterten Sonntagsöffnung zugunsten von Verkaufsstellen im näheren Einzugsgebiet des Flughafens nach § 7 Abs. 2 LadöffnG Rheinland-Pfalz i.V.m. § 1 LadÖffnGDVO sei rechtswidrig. Die Klägerin begehrt den Erlass einer Unterlassungsverpflichtung gegen die Beklagte hinsichtlich der Öffnung an bestimmten Sonntagen, daneben die gerichtliche Feststellung möglicher Schadensersatzansprüche und Auskunft über Öffnungszeiten an bestimmten Sonntagen in der Vergangenheit.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Das LG hat zutreffend entschieden, dass die Feriensonntagsöffnungen der Filiale der Beklagten im Outlet-Center gegenwärtig keine unlautere Wettbewerbshandlung zum Nachteil von Mitbewerbern darstellen.

Eine Legitimation der Feriensonntagsöffnungen als wettbewerbliches Verhalten ergibt sich aus der dies ausdrücklich gestattenden Regierungsverordnung vom 13.3.2007 (LadÖffnGDVO), die auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 7 Abs. 2 LadöffnG Rheinland-Pfalz beruht. Der Senat zieht hierbei eine Parallele zur Situation bei einer (nicht nichtigen) Erlaubnis durch Verwaltungsakt. Eine abstrakte Normenkontrolle der Regierungsverordnung zur Überprüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit, insbesondere mit Blick auf den in Art. 47 und Art. 57 der Verfassung für Rheinland-Pfalz garantierten besonderen Sonntagsschutz, ist nur durch den Verfassungsgerichtshof im Verfahren der Normenkontrolle nach Art. 130 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz möglich.

Eine für die Zulässigkeit einer Richtervorlage an den Verfassungsgerichtshof zwingend erforderliche sichere Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage (§ 7 Abs. 2 LadöffnG Rheinland-Pfalz) hat das OLG nicht gewonnen. Ferner führte die nachträgliche Veränderung der für den Erlass der Landesverordnung bestimmend gewesenen tatsächlichen Verhältnisse (Einstellung des Verkehrsflugbetriebes) nicht automatisch zum Wegfall der Verordnung. Hinzu tritt, dass sich die Beklagte an das geschriebene Recht hält und sich damit rechtstreu verhält. Sie muss die Gewissheit haben, dafür nicht - auch nicht auf die Zivilklage eines Wettbewerbers hin - sanktioniert zu werden.

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OLG Zweibrücken PM vom 4.8.2022
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