10.04.2026

Online-Casino: Interesse an unionsrechtskonformer materieller Richtigkeit überwiegt regelmäßig Beschleunigungsinteresse

Ein unionsrechtswidrig durchgeführtes Konzessionsverfahren kann der Nichtigkeit von Glücksspielverträgen wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) entgegenstehen, auch wenn die erforderliche nationale Erlaubnis fehlt. Bei paralleler unionsrechtlicher Vorfrage ist das Verfahren auszusetzen, wenn die Entscheidung des EuGH für die Beurteilung vergleichbarer Sachverhalte erheblich sein kann; das Interesse an unionsrechtskonformer materieller Richtigkeit überwiegt regelmäßig das Beschleunigungsinteresse.

OLG Hamm v. 26.1.2026 - 4 U 154/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte gegen die Beklagte Rückzahlungsansprüche im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Online-Glücksspielen (Casinospielen) auf der von der Beklagten betriebenen Webseite im Jahr 2022 geltend gemacht. Im fraglichen Zeitraum verfügte die Beklagte nicht über eine Glücksspielkonzession nach deutschem Recht.

Das LG hat die Beklagte zur Zahlung von 20.203 € nebst Zinsen sowie darüber hinaus zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen verurteilt. Es war der Ansicht, der Kläger habe gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung seiner Glücksspielverluste. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB von Anfang an nichtig gewesen. Der Anspruch sei auch nicht gem. § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen.

Hiergegen wandte sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Das OLG hat entschieden, den Rechtsstreit - entsprechend der Anregung der Beklagten - bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen betreffend das Vorabentscheidungsersuchen des BGH vom 25.7.2024 (I ZR 90/23) in der Rechtssache C-530/24 analog § 148 ZPO auszusetzen. Allerdings wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die Gründe:
In entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO kann ein Verfahren ausgesetzt werden, wenn ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV beim EuGH anhängig ist, das eine Rechtsfrage zum Gegenstand hat, die auch für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11.2.2020 - XI ZR 648/18). Und diese Voraussetzungen lagen hier vor.

Der Senat sieht die zentrale Rechtsfrage darin, ob die in Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit es ausschließt, Sportwettenverträge eines EU-Anbieters wegen fehlender nationaler Erlaubnis (§ 4 GlüStV 2012) als nichtig zu behandeln, wenn das Konzessionsverfahren unionsrechtswidrig war. Diese Frage stellte sich auch hier. Zwar betrifft das Vorabentscheidungsersuchen des BGH Sportwetten nach altem Recht, während es vorliegend um Online-Casinospiele nach dem GlüStV 2021 geht. Beide Konstellationen sind jedoch vergleichbar, da jeweils ein unionsrechtswidriges Konzessionsverfahren geltend gemacht wird.

Dies könnte zur Folge haben, dass Verträge trotz fehlender Erlaubnis nicht nach § 134 BGB nichtig sind. Sollte der EuGH dies bestätigen, wäre dies auch für den Streitfall erheblich. Der Senat hat das Verfahren daher ermessensgerecht ausgesetzt, um eine unionsrechtskonforme Entscheidung zu gewährleisten. Das Interesse an materieller Richtigkeit überwog hier das Beschleunigungsinteresse, zumal der Kläger bereits einen vorläufig vollstreckbaren Titel besitzt und die Erfolgsaussichten der Beklagten nicht von vornherein gering sind.

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