04.11.2015

Online-Reisevermittler darf Zahlungsart ohne Aufpreis nicht auf "Visa Entropay" beschränken

Nach § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht. Bei der Regelung handelt es sich um eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG.

LG Hamburg 1.10.2015, 327 O 166/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein klagebefugter Verband. Die Beklagte ist ein bekannter Online-Reisevermittler. Der Kläger hatte eine Werbung der Beklagten für Flugreisen im Internet beanstandet, bei denen der Kunde bei Einsatz aller Zahlungsmittel ein zusätzliches Entgelt zahlen musste, sofern er nicht die sog. "Visa Entropay" Prepaid-Kreditkarte eingesetzt hatte. Jede andere Zahlungsart führte vorliegend zu einem Aufpreis, "Servicepauschale und Zahlungsentgelt" genannt, i.H.v. 32,33 €. Bei der Zahlungsform "Visa Entropay" wurde hingegen kein Zahlungsentgelt erhoben und zudem die Servicepauschale erstattet.

Der Kläger mahnte die Beklagte ohne Erfolg ab. Er war der Ansicht, die Gestaltung des Bezahlungsgangs stelle generell eine Verletzung von § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB dar. Die "Visa Entropay" sei in Deutschland nur gering verbreitet. Außerdem seien selbst Kreditkarten nur gering verbreitet, weil aktuell nur etwa 32% der Bevölkerung eine Kreditkarte besäßen. Damit sei die Mehrzahl aller Verbraucher aber von einer kostenlosen Zahlung der Flugreisen bei der Beklagten ausgeschlossen.

Der Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen Verbraucherschutznormen und auf Kostenerstattung in Anspruch. Seinen Erstattungsanspruch stützte er auf § 12 UWG. Das LG gab der Klage statt.

Die Gründe:
Dem Kläger steht der Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB zu. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

Nach § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht. Gegenstand dieser Regelung ist die Vorgabe, zumindest eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit, also ohne Zusatzkosten, vorsehen zu müssen. Dies geht auf die BGH-Rechtsprechung zurück, wonach es zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können, insbesondere wenn es darum geht, lediglich die geschuldete Leistung des Vertragspartners entgegen zu nehmen.

Bei der Regelung handelt es sich um eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. Die Vertragsgestaltung der Beklagten, dem Verbraucher bei der Buchung von Flugreisen auf ihrer Internetseite ausschließlich die Nutzung einer "Visa Entropay"-Karte als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit anzubieten, verstößt gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Die Regelung des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB wiederum verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

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LG Hamburg online
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