Online-Shopping: Wann ist das Verfahren zur Meldung rechtswidriger Inhalte in Bezug auf Produktangebote "leicht zugänglich" i.S.d. DSA?
OLG Bamberg v. 29.7.2026 - 3 UKl 13/25 eDer Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der gem. Art. 1 seiner Satzung die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen zum Ziel hat. Die Beklagte betreibt die Webseite "www.X..de", auf der sie einen Online-Marktplatz (sog. X.-Marktplatz) unterhält. Dort bietet sie selbst Produkte zum Verkauf an und ermöglicht zugelassenen Drittanbietern den Verkauf von Waren im eigenen Namen. Sowohl die von der Beklagten selbst als auch die von Drittanbietern angebotenen Produkte können ausschließlich von registrierten Nutzern erworben werden. Mit Beschluss der EU-Kommission vom 25.4.2023 wurde die Beklagte als sehr große Online-Plattform i.S.d. Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste/Digital Services Act, im folgenden: DSA) benannt.
Der Kläger begehrt in der Hauptsache Unterlassung als verbraucherschutzwidrig gerügten Verhaltens, dem er behauptete Verstöße in der zweiten Jahreshälfte 2024 zugrunde legt. Die Beklagte habe es u.a. zu unterlassen,
- Waren und Dienstleistungen anzubieten, ohne in den AGB ausreichend sowie leicht zugänglich über eine algorithmische Entscheidungsfindung, die Werkzeuge zur Inhaltemoderation und die Verfahrensregeln für das interne Beschwerdemanagementsystem zu informieren, und/oder
- ein Verfahren zur Meldung rechtswidriger Inhalte,
in Bezug auf Produktangebote so vorzuhalten, dass dieses über einen Link mit der Bezeichnung "Ein Problem mit diesem Produkt melden" aufzurufen ist,
und/oder
in Bezug auf Produktangebote und/oder Nutzerrezensionen so vorzuhalten, dass dieses nur über das Einloggen in ein Kundenkonto aufgerufen werden kann.
Das OLG hat der Unterlassungsklage in diesen Punkten stattgegeben. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Die Gründe:
1. Der Unterlassungsantrag bzgl. der Darstellung algorithmischer Entscheidungsfindung, Werkzeugen der Inhaltsmoderation und Verfahrensregeln für internes Beschwerdemanagement ist begründet.
Die Beklagte hat Pflichtangaben gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2 DSA zu allen Leitlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeugen, die zur Moderation von Inhalten eingesetzt werden, einschließlich der algorithmischen Entscheidungsfindung und der menschlichen Überprüfung nicht in leicht zugänglicher Form im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 3 DSA zur Verfügung gestellt.
Es kann dahinstehen, ob sich die Angaben der Anforderung des Art. 14 Abs. 1 S. 1 DSA in den AGB der Beklagten befanden.
Ob die Seite, die sich nach einem Klick auf den Link am Ende von Ziff. 19 der AGB in der seinerzeitigen Fassung öffnete, die vertraglichen Beziehungen zwischen Anbieter von Vermittlungsdiensten und Nutzern regelte und damit als AGB einzustufen war, ist bereits fraglich. Wird dies verneint, stellte sich die weitere Frage, ob eine Verlinkung aus den AGB heraus auf eine Seite, die nicht selbst als AGB gilt, den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 DSA genügen kann.
Selbst wenn dies angenommen wird, sind die Informationen nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 DSA aber jedenfalls nicht leicht zugänglich gem. Art. 14 Abs. 1 S. 3 DSA.
Vorliegend hat die Beklagte unter Ziff. 7 ihrer AGB Einzelheiten zu "Rezensionen, Kommentare(n), Kommunikation und andere(n) Inhalten" dargestellt, ohne an dieser Stelle die Pflichtangaben nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 DSA einzufügen oder einen wie auch immer gearteten Hinweis auf die Existenz und den Standort dieser Angaben zu geben. Dies ist zumindest dann nicht ausreichend, wenn der Nutzer nicht ohne größeren Aufwand erkennen kann, dass es eine gesonderte Information über die Pflichtangaben gibt.
Überdies ist die Zugänglichkeit über den Link am Ende von Ziff. 19 nicht ausreichend. Zum einen kann der durchschnittliche Internetnutzer der Bezeichnung dieser Klausel "HINWEIS UND VERFAHREN ZUR MELDUNG ILLEGALER INHALTE" schon nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass sich hier auch Rezensionen, Kommentare, Kommunikation und andere Inhalte betreffende Angaben befinden. Wer etwa eine Rezension verfassen will und fürchtet, dabei die Grenzen der Ziff. 7 zu überschreiten, wird sich durch Ziff. 19 nicht angesprochen fühlen, denn er möchte keinen illegalen Inhalt melden. Dies käme erst für etwaige Leser der Rezension in Betracht.
Zum anderen ist der Link auf die Hilfeseite nicht aussagekräftig bezeichnet. Der Passus "Ein Problem mit einem Produkt, einem Inhalt oder einer Produktseite melden" gibt nicht zu erkennen, dass sich dort die Pflichtangaben nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 DSA befinden. Inhalt der Hilfeseite sollten nämlich weitere Informationen für die Nutzer sein, die "uns anderweitig über Probleme mit einem Produkt, einem Inhalt oder einer Produktseite informieren möchten, z. B., wenn Sie der Ansicht sind, dass ein Produkt oder Inhalt illegal ist". Der Rezensent muss aber nicht notwendigerweise ein Problem mit einem Produkt haben; im Einzelfall können auch positive Kritiken der inhaltlichen Kontrolle nicht standhalten, weil sie zum Beispiel einen obszönen oder diffamierenden Inhalt haben.
2. Die Unterlassungsanträge das Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte betreffend sind gem. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 57 UKlaG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 DSA begründet.
Das Verfahren ist wegen der Bezeichnung des Meldebuttons und wegen der Notwendigkeit der vorherigen Einrichtung eines Kundenkontos für bislang nicht angemeldete Nutzer nicht leicht zugänglich im Sinne des Art. 16 Abs. 1 S. 2 DSA.
Gem. Art. 16 Abs. 1 DSA richten die Hostingdiensteanbieter Verfahren ein, nach denen Personen oder Einrichtungen ihnen das Vorhandensein von Einzelinformationen in ihren Diensten melden können, die die betreffende Person oder Einrichtung als rechtswidrige Inhalte ansieht. Diese Verfahren müssen leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein und eine Übermittlung von Meldungen ausschließlich auf elektronischem Weg ermöglichen.
Leicht zugänglich im Sinne des Art. 16 Abs. 1 S. 2 DSA ist das Meldeverfahren, wenn bereits der Einstieg in das Verfahren klar erkennbar ist (vgl. Erwägungsgrund 50 S. 3 DSA). Der meldewilligen Person oder Einrichtung muss es danach möglich sein, direkt in der Nähe des zu meldenden Inhalts in das Meldeverfahren einzusteigen.
Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten vorgesehene Ausgestaltung des Einstiegs in das Meldeverfahren nicht. Der Meldebutton befindet sich zwar in der Nähe des zu meldenden Inhalts, lässt aber die erforderliche Eindeutigkeit seiner Bezeichnung vermissen. Dem Wortlaut der Bezeichnung "Problem mit einem Produkt" nach scheint sich der Meldebutton nur auf Eigenschaften des Produkts selbst zu beziehen, etwa Defekte oder sonstige Mängel. Der durchschnittliche Nutzer wird aber beispielsweise anstößige Inhalte auf der Produktseite nicht als "Problem mit dem Produkt" ansehen. Auch diese sind aber rechtswidrige Inhalte, die möglicher Gegenstand eines Meldeverfahrens nach Art. 16 DSA sein müssen, was ausweislich der über den Link im Footer der Webseite aufrufbaren Informationsseite auch gewährleistet ist.
Die Beklagte hat die leichte Zugänglichkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 DSA auch nicht durch die mit den Schlagworten "Illegale Inhalte melden" bezeichnete Verknüpfung im Footer der streitgegenständlichen Webseite hergestellt. Insoweit ist zwar die Bezeichnung eindeutig, der Link befindet sich aber entgegen der in Erwägungsgrund 50 S. 3 DSA zum Ausdruck kommenden Anforderungen nicht "in der Nähe der betreffenden Informationen". Zudem handelt es sich um keinen Einstieg in das Meldeverfahren, weil der Link nur zu einer Informationsseite führt, von der aus das Verfahren aber nicht in Gang gesetzt werden kann.
Auch das Erfordernis, - sofern noch nicht vorhanden - ein Kundenkonto bei der Beklagten anzulegen, um das Meldeverfahren in Gang setzen zu können, steht der leichten Zugänglichkeit entgegen.
Das in Art. 16 DSA vorgesehene Meldeverfahren muss nicht nur allen Nutzern der streitgegenständlichen Webseite zustehen, sondern auch externen Dritten und damit erst recht ebenfalls nicht registrierten Nutzern. Dies sieht die Beklagte nicht anders, meint aber, die Anlegung eines Kundenkontos bedeute keinen nennenswerten Aufwand und beeinträchtige die Zugänglichkeit daher nicht, weil keine Mehrangaben verlangt würden als für das Meldeverfahren selbst.
Diese Argumentation basiert auf der Annahme, dass für Meldungen die Angaben persönlicher Daten gefordert werden dürfen. Das ist im Hinblick auf Erwägungsgrund 50 S. 5 DSA äußerst zweifelhaft, demzufolge anonyme Meldungen möglich sein müssen.
Diese Frage muss vorliegend allerdings nicht entschieden werden. Selbst wenn davon ausgegangen wird, der Plattformbetreiber sei berechtigt, vom Nutzer im Rahmen des Meldeverfahrens die Angabe persönlicher Daten zu verlangen (was äußerst zweifelhaft ist), beeinträchtigt das Erfordernis der Anlegung eines Kundenkontos die Zugänglichkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 DSA. Zwar verlangt die Beklagte nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag für die Anlegung eines Nutzerkontos nur den Namen und die E-Mail-Adresse, nicht aber weitergehende Angaben wie etwa die Postanschrift, was sich mit Art. 16 Abs. 2 lit. c DSA deckt. Dies ist für den meldewilligen Nutzer, auf dessen Sicht es maßgeblich ankommt, aber nicht erkennbar. In einer Vielzahl von Fällen wird er von der Notwendigkeit weitergehender Angaben ausgehen. Möchte er das Meldeverfahren in Gang setzen, kann ihn deshalb die Information "Um einen Bericht einzureichen, logge dich in dein Konto ein" dazu bewegen, von der beabsichtigten Meldung Abstand zu nehmen.
Die Revision ist für die Beklagte gem. § 6 Abs. 2 UKlaG i. V. m. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, zudem erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Höchstrichterliche Rechtsprechung zum verbraucherschützenden Charakter der Art. 14, 16 und 27 DSA liegt noch nicht vor. Der soweit ersichtlich einzige aktuelle Beitrag aus der juristischen Fachliteratur, der sich vertieft mit dieser Frage auseinandersetzt, kommt zu anderen Ergebnissen als der Senat. Da die Empfehlungssysteme sehr großer Online-Plattformen und das Meldeverfahren illegaler Inhalte auf einem ähnlichen Prinzip beruhen wie die von der Beklagten auf der streitgegenständlichen Plattform angewandten, reicht die Bedeutung über den Einzelfall hinaus.
Mehr zum Thema:
Link zum Volltext der Entscheidung
Beratermodul Computer und Recht - CR
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.