23.01.2019

Parma-Schinken: Culatello di Parma unzulässige Anspielung auf Prosciutto di Parma

Ein als "Culatello di Parma" in Deutschland vertriebener Schinken darf als unzulässige Anspielung auf die geschützte Produktbezeichnung "Prosciutto di Parma" so nicht weiter verkauft werden.

OLG Köln 18.1.2019, 6 U 61/18
Der Sachverhalt:

Die klagende Vereinigung italienischer Hersteller von Parmaschinken wendet sich mit ihrer Klage gegen den beklagten Vertreiber von "Culatello di Parma" wegen einer als unzulässig angesehenen Anspielung auf die geschützte Produktbezeichnung "Prosciutto di Parma".

Während "Prosciutto di Parma" eine seit vielen Jahren europaweit geschützte Ursprungsbezeichnung ist, trifft dies auf die aus der gleichen Region stammende Schinkenart "Culatello di Parma" nicht zu. Bei beiden Produkten handelt es sich um aufgeschnittene Rohschinkenscheiben aus der Hinterkeule eines Schweins. "Culatello" enthält aber u.a. mit Pfeffer und Knoblauch Zutaten, die bei "Prosciutto di Parma" nicht zugelassen sind, und darf daher unter dieser Bezeichnung nicht vertrieben werden.

Das LG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Die Gründe:

Ein als "Culatello di Parma" in Deutschland vertriebener Schinken darf als unzulässige Anspielung auf die geschützte Produktbezeichnung "Prosciutto di Parma" so nicht weiter verkauft werden.

Das Verfahren dreht sich insbesondere um die Frage, ob die Beklagte durch die Verwendung der Produktbezeichnung "Culatello di Parma" unzulässig auf den geschützten Begriff "Prosciutto di Parma" anspielt, was nach der einschlägigen Norm des EU-Rechts (Art. 13 der EU-Verordnung Nr. 1151/2012) nicht erlaubt ist. Eine Anspielung ist danach selbst dann verboten, wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist. Da es sich um einen europaweiten Schutz handelt, kommt es auf die sog. Verkehrsauffassung des "europäischen Verbrauchers" an.

Das vorliegend konkret betroffene Produkt spielt mit dieser Bezeichnung und Verpackung unzulässig auf "Prosciutto di Parma" an. Dafür sprechen u.a. die Ähnlichkeit der Produktbezeichnungen und die starke Ähnlichkeit der Produkte, welche für den Verbraucher substituierbar sind. Außerdem spricht die Ähnlichkeit der Produktetiketten dafür, dass die Beklagte bewusst auf die geschützte Bezeichnung "Prosciutto di Parma" anspielt. Auch wenn keine Verwechselungsgefahr besteht, wird beim Verbraucher durch Verpackung, Etikettierung und Produktbezeichnung doch gedanklich ein Bezug zu der Ware hergestellt, die die geschützte Angabe "Prosciutto di Parma" trägt.

OLG Köln PM vom 23.1.2019
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