27.01.2026

Pfändungsschutz bei Altersrenten: Keine Anfechtung der Umwandlung einer Lebensversicherung nach InsO

Die Umwandlung einer Lebensversicherung in eine Versicherung, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entspricht, kann grundsätzlich nicht nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung angefochten werden. Vom Schuldner in Erfüllung eines Vertrags angesparte Beträge sind, wenn für Ansprüche auf Leistungen aus diesem Vertrag Pfändungsschutz bei Altersrenten besteht, im Insolvenzfall insoweit Teil der Insolvenzmasse, als sie im jeweiligen Jahr der Einzahlung die jährlichen Beträge des § 851c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO überstiegen.

BGH v. 25.9.2025 - IX ZR 190/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 9.1.2019 am 16.7.2019 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des H. (Schuldner). Der Schuldner unterhält als Versicherungsnehmer bei der Beklagten seit 1987 zwei Rentenversicherungen sowie seit 1995 eine Lebensversicherung. Auf Verlangen des Schuldners vom 22.8.2018 wurden die Verträge mit Wirkung zum 1.9.2018 gem. § 167 VVG in solche umgewandelt, die den Voraussetzungen des § 851c ZPO zur Erlangung von Pfändungsschutz entsprechen.

Der Kläger focht mit Schreiben vom 27.9.2022 die Umstellung der Versicherungen wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung gem. § 133 Abs. 1 InsO gegenüber dem Schuldner an. Der Schuldner sei zum Zeitpunkt der Vornahme der Umwandlungserklärungen zahlungsunfähig gewesen und habe dies gewusst. Durch die Umwandlungen seien die Gläubiger benachteiligt worden, indem die betreffenden Versicherungen pfändungsfrei gestellt und damit der Insolvenzmasse entzogen worden seien. Der Schuldner müsse sich daher so behandeln lassen, als sei die Versicherung pfändbar, was auch gegenüber der Beklagten wirke. Des Weiteren meint der Kläger, § 134 InsO sei auf die vorliegende Fallkonstellation entsprechend anwendbar. Er begehrt die Feststellung, dass die Umwandlung der Versicherungsverträge nach § 167 VVG in solche, die Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO genießen, unwirksam sei. 

LG und OLG wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG verneint zu Recht eine Anfechtbarkeit des Antrags auf Vertragsumwandlung.

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und inwieweit die Umwandlung von Lebensversicherungen gem. § 167 Satz 1 VVG in solche, die dem Pfändungsschutz nach § 851c ZPO unterliegen, der Anfechtung nach den §§ 129 ff InsO unterliegt oder ihr entzogen ist. Teilweise wird eine Anfechtbarkeit grundsätzlich verneint. Begründet wird dies damit, dass es an einer relevanten Gläubigerbenachteiligung fehle, weil Lebensversicherungen unter dem Vorbehalt einer Umwandlung nach § 167 VVG stünden, dass der Gesetzgeber dem Versicherungsnehmer die Umwandlung - sogar noch unmittelbar vor einer Pfändung durch Gläubiger - erlaube, mit dem Zweck des Anspruchs des Schuldners auf Umwandlung der Versicherung, dem Schuldner eine selbstbestimmte menschenwürdige Existenz im Alter zu ermöglichen oder mit der vom Gesetzgeber angestrebten pfändungsrechtlichen Gleichbehandlung mit Rentenansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Nach anderer Ansicht sind die Anfechtungstatbestände mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung zwar grundsätzlich - zumindest teilweise - anwendbar. Soweit die Anfechtungstatbestände für prinzipiell anwendbar erachtet werden, besteht allerdings Uneinigkeit, ob und inwieweit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung erfüllt sein können. Teilweise wird eine Anfechtung gegenüber dem Versicherer mit der Begründung verneint, er erlange durch die Umwandlung nichts aus dem Vermögen des Schuldners. Die Gegenansicht stellt darauf ab, dass der Versicherer zumindest temporäre (Zins-)Vorteile erlange, weil er von der unmittelbar drohenden Pflicht zur Auszahlung des Rückkaufswerts befreit worden sei. Streitig ist des Weiteren, ob in direkter oder jedenfalls analoger Anwendung der Anfechtungsvorschriften eine Anfechtung gegenüber dem Schuldner in Betracht kommt. Der Senat entscheidet die Streitfrage dahin, dass die Umwandlung einer Lebensversicherung nach § 167 Satz 1 VVG vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in eine solche, die dem Pfändungsschutz nach § 851c ZPO unterliegt, grundsätzlich nicht nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung (§§ 129 ff InsO) angefochten werden kann.

Der hiernach gesetzlich gewährte Pfändungsschutz für eine Altersvorsorge ist sachlich auch dann berechtigt, wenn ein Schuldner den Pfändungsschutz erst unmittelbar vor einer Pfändungsmaßnahme oder vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Kenntnis des bevorstehenden Gläubigerzugriffs bewirkt. Lebensversicherungen dienen, wenn sie nicht als reine Risikoversicherung ausgestaltet sind, typischerweise dem Vermögensaufbau und sind daher geeignet, der Versorgung im Alter zu dienen. Gläubiger haben, wie ausgeführt, keinen berechtigten Anspruch auf Zugriff auf Vermögen, soweit dieses für die Existenzsicherung des Schuldners benötigt wird, denn ein solcher Zugriff ginge zu Lasten der Allgemeinheit. Keinen Schutz verdient Vorsorgevermögen allerdings dann - und nur dann -, wenn dessen Widmung als Altersvorsorge nicht unwiderruflich feststeht. In diesem Fall ist wegen der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung des Vermögens durch den Schuldner ein Zurücktreten des Interesses der Gläubiger an einem Zugriff auf das Vermögen nicht gerechtfertigt. Für Pfändungsschutz genügt jedoch, wenn die Endgültigkeit der Vorsorgefunktion im Zeitpunkt des beabsichtigten Zugriffs der Gläubiger feststeht.

Für die Unanfechtbarkeit des Umwandlungsverlangens und der Umwandlung spricht auch, dass die angesparten Beträge insoweit in die Insolvenzmasse fallen, als sie die von § 851c Abs. 2 ZPO bestimmten Grenzen überschreiten. Dabei sind im Hinblick auf das dem Gesetz zugrunde liegende Leitbild eines laufenden Aufbaus der Altersvorsorge u.a. vom Schuldner angesparte Beträge im Insolvenzfall insoweit Teil der Insolvenzmasse, als sie im jeweiligen Jahr der Einzahlung die jährlichen Beträge des § 851c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO überstiegen.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | VVG
§ 167 VVG Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes
Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers (Hrsg.), Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 5. Aufl. 2021

Rechtsprechung (Vorinstanz)
Pfändungsgeschützte Lebensversicherung in der Insolvenzanfechtung
OLG Stuttgart vom 14.08.2024 - 3 U 11/23
VersR 2024, 1601
VERSR0073583

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