27.11.2017

Pfändungsschutzkonto: Vergeblicher Versuch einer Barabhebung stellt keine Verfügung über den Freibetrag dar

Ein Vollstreckungsschuldner verfügt nur dann über das Pfändungsschutzkonto, wenn er die kontoführende Bank anweist, einen Zahlungsvorgang auszulösen, und diese den beauftragten Zahlungsvorgang ausführt. Der vergebliche Versuch einer Barabhebung stellt keine Verfügung über den Freibetrag dar. Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip).

BGH 19.10.2017, IX ZR 3/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Sparkasse. Sie führte für die Schuldnerin ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO. Die beklagte Stadt hatte Forderungen gegen die Schuldnerin i.H.v. rd. 750 € und rd. 2.700 € und erließ deswegen am 15.4.2014 eine der Klägerin am 17.4.2014 zugestellte Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen der ersten und am 29.4.2014 eine der Klägerin am 5.5.2014 zugestellte Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen der zweiten Forderung und pfändete die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen die Klägerin auf Zahlung des gegenwärtigen Überschusses und aller künftigen Überschüsse (Guthaben), die der Schuldnerin bei Saldoziehung aus der in laufender Rechnung (Kontokorrent) bestehenden Geschäftsverbindung jeweils gebührten, und die Ansprüche aus dem jeweiligen Girovertrag auf fortlaufende Auszahlung des sich zwischen den Rechnungsabschlüssen ergebenden Tagesguthabens unter Einschluss des Rechts, über dieses Guthaben durch Überweisungsaufträge zu verfügen, sowie auf Gutschrift der eingehenden Beträge. Das gepfändete Konto wurde auf Guthabenbasis geführt.

Mit Bescheid vom 30.6.2014 bewilligte das zuständige Jobcenter der Schuldnerin nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II eine einmalige Leistung für die Erstausstattung der Wohnung i.H.v. rd. 1.500 € und überwies diesen Betrag auf das Pfändungsschutzkonto der Schuldnerin, auf welchem der Betrag am 7.7.2014 gutgeschrieben wurde. In Höhe dieser Gutschrift wollte die Schuldnerin erstmals im Monat August 2014 - zusätzlich zu bereits erfolgten Verfügungen i.H.v. rd. 1.050 € - verfügen. Die Schaltermitarbeiterin verweigerte jedoch irrtümlich die Auszahlung unter Hinweis auf die erfolgte Pfändung, obwohl die Schuldnerin den Bewilligungsbescheid des Jobcenters vorlegte, der zugleich die Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 S. 2 ZPO darstellte.

Am 11.9.2014 überwies die Klägerin an die Beklagte von dem gepfändeten Konto einen Betrag von 750 € auf die erste und einen Betrag von 40 € auf die zweite Pfändung. Nachdem die Schuldnerin dies bei der Klägerin beanstandet hatte, schrieb diese nach von der Beklagten bestrittenem klägerischen Vortrag am 2.10.2014 der Schuldnerin einen Betrag von 790 € gut, über den die Schuldnerin am gleichen Tag in Höhe von 790 € verfügte. Die Klägerin verlangte die Auszahlungen vom 11.9.2014 von der Beklagten zurück. Diese verweigerte die Rückzahlung mit dem Hinweis, die Zahlungen seien nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Klägerin verklagte deswegen die Beklagte auf Rückzahlung von 790 € nebst Zinsen.

AG und LG wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus Bereicherungsrecht keinen Anspruch auf Rückzahlung der im September 2014 ausgekehrten Beträge. Die Klägerin hat die Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB an die Beklagte erbracht. Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Geldbeträge an die Beklagte bestand ein dieser zustehendes Pfand- und Einziehungsrecht, so dass die Auszahlungen an sie mit Rechtsgrund erfolgten.

Das Pfändungsschutzkonto gewährt dem Kontoinhaber einen automatischen, nicht von einem Antrag abhängigen Pfändungsschutz bei der Pfändung des Kontoguthabens. Ihm wird der mtl. Pfändungsfreibetrag nach § 850k Abs. 1 S. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO für einen Kalendermonat als Sockelfreibetrag gewährleistet, der im streitgegenständlichen Zeitraum 1.045 € betrug. Dieser Sockelfreibetrag für den Schuldner kann im Einzelfall nach § 850k Abs. 2 ZPO aufgestockt sein. Soweit der Schuldner in einem Kalendermonat nicht über das Guthaben in Höhe des nach § 850k Abs. 1 und 2 ZPO pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses Guthaben gem. § 850k Abs. 1 S. 3, § 850k Abs. 2 S. 2 ZPO in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO für diesen Monat geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst, erhöht also den für diesen Monat geltenden Sockelfreibetrag um den Ansparübertrag.

Wird über das in einem Kalendermonat von der Pfändung freigestellte und in den Folgemonat pfändungsfrei übertragene Guthaben auch in diesem Monat nicht verfügt, so unterfällt es am Ende des Kalendermonats der Pfändung. Vor diesem Hintergrund kann der Schuldner auf dem Pfändungsschutzkonto ständig ein Guthaben in Höhe des doppelten Sockelfreibetrags unterhalten. Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip). Die teilweise vertretene Ansicht, ein Ansparübertrag könne mehrfach übertragen werden, der Übertrag sei nicht temporär beschränkt entspricht weder dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung noch dem Willen des Gesetzgebers. Die Möglichkeit einer mehrfachen Übertragung ist deswegen abzulehnen.

Ohne Rechtsfehler hat das LG erkannt, dass die Schuldnerin im Juli und im August 2014 über die im Juli 2014 erfolgte Gutschrift zur Erstausstattung der Wohnung nicht vollständig verfügt und deshalb auch nicht den insoweit bestehenden Freibetrag in Anspruch genommen hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Schuldnerin im August 2014 versucht hat, den fraglichen Geldbetrag abzuheben, ihr dies aber durch die Mitarbeiterin der Klägerin unter Hinweis auf die Pfändung verwehrt worden ist. Denn der Versuch einer Barabhebung stellt keine Verfügung i.S.v. § 850k Abs. 1 ZPO dar. Mit ihrem Auszahlungsbegehren hat die Schuldnerin die Klägerin gem. § 675f Abs. 3 S. 2 BGB beauftragt, ihr Bargeld auszuzahlen. Sie hat mithin die Klägerin angewiesen und diese verpflichtet, einen Zahlungsvorgang auszulösen. Die Klägerin hat jedoch den Zahlungsvorgang nicht ausgeführt und daher die ihr erteilte Weisung nicht erfüllt.

Das hat zur Folge, dass die Schuldnerin nicht innerhalb der Monate Juli und August 2014 über ihr Konto in Höhe des geschützten Betrages verfügt hat. Daraus folgt, dass ein Bankkunde über sein Konto erst verfügt hat, wenn die Bank den Zahlungsvorgang ausgeführt und auf dem Konto eine belastende Buchung vorgenommen hat. Nur so erlischt der Auszahlungsanspruch des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut (§ 362 Abs. 1 BGB). Mit Ablauf des Monats August 2014 unterlagen die an die Beklagte ausgezahlten Beträge sonach nicht mehr dem Pfändungsschutz des § 850k ZPO und waren deshalb für die Beklagte pfändbar. Da die der Pfändung unterliegenden Auszahlungsansprüche der Beklagten zur Einziehung überwiesen waren, konnte sie die der Schuldnerin zustehenden Ansprüche gegen die Klägerin geltend machen und konnte die Klägerin nach § 362 Abs. 1 BGB befreiend an die Beklagte leisten und sowohl die Einziehungsrechte der Beklagten als auch die Forderung der Schuldnerin zum Erlöschen bringen.

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