05.10.2017

Pharmazeutische Großhändler müssen bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Apotheken keinen Mindestpreis erheben

Pharmazeutische Großhändler sind nicht verpflichtet, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Apotheken einen Mindestpreis zu erheben. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV legt für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit den dort vorgesehenen Großhandelszuschlägen eine Preisobergrenze, aber keine preisliche Untergrenze fest.

BGH 5.10.2017, I ZR 172/16
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist eine Pharmagroßhändlerin, die verschreibungspflichtige Arzneimittel (sog. Rx-Artikel) vertreibt. Sie hatte in einem Informationsblatt und in ihrem Internetauftritt damit geworben, dass sie ihren Apothekenkunden auf alle Rx-Artikel bis 70 € einen Rabatt von 3% plus 2,5% Skonto auf den rabattierten Preis und ab 70 € bis zur Hochpreisgrenze einen Rabatt von 2% plus 2,5% Skonto auf den rabattierten Preis gewähre.

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie sah darin einen Verstoß gegen die Preisvorschriften in § 78 des Arzneimittelgesetzes (AMG) und § 2 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) in der seit 2012 geltenden Fassung. Sie nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten auf gerichtlichem Wege in Anspruch.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es war der Ansicht, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV dem pharmazeutischen Großhandel bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen Festzuschlag von mindestens 70 Cent vorschreibe. Dieser Festzuschlag dürfe durch Preisnachlässe nicht reduziert werden und müsse stets erhoben werden. Das Verhalten der Beklagten stehe hiermit nicht in Einklang. Der BGH hat auf die Revision der Beklagten das klagabweisende Urteil erster Instanz wiederhergestellt.

Gründe:
Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV legt für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit den dort vorgesehenen Großhandelszuschlägen eine Preisobergrenze, aber keine preisliche Untergrenze fest. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst ("darf ... höchstens ... erhoben werden") als auch aus dem Vergleich mit dem abweichenden Wortlaut der Bestimmung zu Apothekenzuschlägen für Fertigarzneimittel in § 3 Abs. 2 Nr. 1 AMPreisV ("... ist zu erheben ...").

Infolgedessen ist der Großhandel nicht verpflichtet, einen Mindestpreis zu beanspruchen, der der Summe aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, der Umsatzsteuer und einem Festzuschlag von 70 Cent entspricht. Er kann deshalb nicht nur auf den in § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV genannten preisabhängigen, bis zur Höchstgrenze von 3,15 % veränderlichen Zuschlag, höchstens jedoch 37,80 €, sondern auch auf den darin erwähnten Festzuschlag von 70 Cent ganz oder teilweise verzichten.

Linkhinweise:

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BGH PM Nr. 155 vom 5.10.2017
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