Politische Amtsträger müssen scharfe und polemische Kritik hinnehmen
OLG Stuttgart v. 22.5.2026 - 6 U 160/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin zu 1) ist eine Große Kreisstadt, der Kläger zu 2) ihr Oberbürgermeister. Sie begehrten im einstweiligen Rechtsschutz vom beklagten Rechtsanwalt die Unterlassung verschiedener Äußerungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Moschee. Das LG hat den Antrag der Klägerin zu 1) vollständig zurückgewiesen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei sie nicht Trägerin des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Ein etwaiger Funktions- und Integritätsschutz juristischer Personen des öffentlichen Rechts sei durch die beanstandeten Äußerungen nicht beeinträchtigt.
Dem Antrag des Klägers zu 2) hat das LG teilweise stattgegeben. Dieser sei Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und genieße auch in seiner Funktion als Amtsträger Schutz. Zwar müsse er aufgrund seiner öffentlichen Stellung weitergehende Kritik hinnehmen als Privatpersonen; die streitgegenständlichen Äußerungen haben jedoch teilweise die zulässigen Grenzen überschritten.
Der Beklagte sei passivlegitimiert, da er die Äußerungen jedenfalls als intellektueller Verbreiter verbreitet habe. Ein privilegiertes förmliches Verfahren liege insoweit nicht vor, als die Äußerungen gegenüber dem Gemeinderat und weiteren Dritten erfolgt seien. Wiederholungsgefahr und Eilbedürftigkeit seien gegeben; maßgeblich sei der Zeitpunkt der erstmaligen öffentlichen Verbreitung der Äußerungen durch den Beklagten.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten mit dem Ziel, auch den Antrag des Klägers zu 2) vollständig abweisen zu lassen war vor dem OLG erfolgreich.
Die Gründe:
Zwar können auch Amtsträger Unterlassungsansprüche wegen ehrverletzender Äußerungen aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geltend machen. Maßgeblich ist jedoch eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit, wobei politische Amtsträger scharfe und polemische Kritik grundsätzlich hinnehmen müssen.
Die Behauptung, der Kläger habe Gespräche mit dem Moscheeverein von der Rücknahme der Verfassungsbeschwerde abhängig gemacht, ist nach den eigenen Einlassungen des Klägers im Kern wahr. Die Bezeichnung dieses Vorgehens als "Forderung" veränderte den Tatsachengehalt nicht. Auch die Wertungen des Beklagten als "Drohung", "Erpressung" oder Handeln in Bereicherungsabsicht waren von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Es handelte sich um wertende Kritik an der Amtsführung mit erkennbarem Sachbezug und nicht um Schmähkritik. Der Beklagte hatte die tatsächlichen Grundlagen seiner Bewertung offengelegt, sodass für die Adressaten erkennbar war, dass es sich um eine zugespitzte rechtliche Bewertung handelte.
Ebenso war die Aussage zulässig, der Kläger habe gegenüber dem Präsidenten des Dachverbands erklärt, ohne Rücknahme der Verfassungsbeschwerde werde es keine Gespräche geben. Soweit von einem persönlichen Gespräch statt einer über das Sekretariat vermittelten Mitteilung ausgegangen worden war, betraf dies nur eine unwesentliche Ungenauigkeit.
Auch die Vermutung eines "Komplotts" sowie der Vorwurf, der Kläger habe den Gemeinderat über sein Vorgehen getäuscht, waren als wertende Meinungsäußerungen bzw. auf offengelegten Tatsachen beruhende Vermutungen zulässig. Sie betrafen ausschließlich das amtliche Handeln des Klägers und bewegten sich im Schutzbereich zulässiger Machtkritik. Die Weitergabe der Äußerungen an die Presse führte zu keiner abweichenden Beurteilung.
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Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Die Klägerin zu 1) ist eine Große Kreisstadt, der Kläger zu 2) ihr Oberbürgermeister. Sie begehrten im einstweiligen Rechtsschutz vom beklagten Rechtsanwalt die Unterlassung verschiedener Äußerungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Moschee. Das LG hat den Antrag der Klägerin zu 1) vollständig zurückgewiesen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei sie nicht Trägerin des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Ein etwaiger Funktions- und Integritätsschutz juristischer Personen des öffentlichen Rechts sei durch die beanstandeten Äußerungen nicht beeinträchtigt.
Dem Antrag des Klägers zu 2) hat das LG teilweise stattgegeben. Dieser sei Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und genieße auch in seiner Funktion als Amtsträger Schutz. Zwar müsse er aufgrund seiner öffentlichen Stellung weitergehende Kritik hinnehmen als Privatpersonen; die streitgegenständlichen Äußerungen haben jedoch teilweise die zulässigen Grenzen überschritten.
Der Beklagte sei passivlegitimiert, da er die Äußerungen jedenfalls als intellektueller Verbreiter verbreitet habe. Ein privilegiertes förmliches Verfahren liege insoweit nicht vor, als die Äußerungen gegenüber dem Gemeinderat und weiteren Dritten erfolgt seien. Wiederholungsgefahr und Eilbedürftigkeit seien gegeben; maßgeblich sei der Zeitpunkt der erstmaligen öffentlichen Verbreitung der Äußerungen durch den Beklagten.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten mit dem Ziel, auch den Antrag des Klägers zu 2) vollständig abweisen zu lassen war vor dem OLG erfolgreich.
Die Gründe:
Zwar können auch Amtsträger Unterlassungsansprüche wegen ehrverletzender Äußerungen aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geltend machen. Maßgeblich ist jedoch eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit, wobei politische Amtsträger scharfe und polemische Kritik grundsätzlich hinnehmen müssen.
Die Behauptung, der Kläger habe Gespräche mit dem Moscheeverein von der Rücknahme der Verfassungsbeschwerde abhängig gemacht, ist nach den eigenen Einlassungen des Klägers im Kern wahr. Die Bezeichnung dieses Vorgehens als "Forderung" veränderte den Tatsachengehalt nicht. Auch die Wertungen des Beklagten als "Drohung", "Erpressung" oder Handeln in Bereicherungsabsicht waren von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Es handelte sich um wertende Kritik an der Amtsführung mit erkennbarem Sachbezug und nicht um Schmähkritik. Der Beklagte hatte die tatsächlichen Grundlagen seiner Bewertung offengelegt, sodass für die Adressaten erkennbar war, dass es sich um eine zugespitzte rechtliche Bewertung handelte.
Ebenso war die Aussage zulässig, der Kläger habe gegenüber dem Präsidenten des Dachverbands erklärt, ohne Rücknahme der Verfassungsbeschwerde werde es keine Gespräche geben. Soweit von einem persönlichen Gespräch statt einer über das Sekretariat vermittelten Mitteilung ausgegangen worden war, betraf dies nur eine unwesentliche Ungenauigkeit.
Auch die Vermutung eines "Komplotts" sowie der Vorwurf, der Kläger habe den Gemeinderat über sein Vorgehen getäuscht, waren als wertende Meinungsäußerungen bzw. auf offengelegten Tatsachen beruhende Vermutungen zulässig. Sie betrafen ausschließlich das amtliche Handeln des Klägers und bewegten sich im Schutzbereich zulässiger Machtkritik. Die Weitergabe der Äußerungen an die Presse führte zu keiner abweichenden Beurteilung.
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Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bezeichnung als "Transe"
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