Pornoseiten bleiben gesperrt - Content-Providerin scheitert mit Eilanträgen
VG Berlin v. 24.4.2025 - VG 32 L 25/25 u.a.Bereits im Jahr 2020 wurde die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen auf Videosharing-Plattformen im Internet aufmerksam, auf denen pornografische Inhalte uneingeschränkt und kostenlos zum Streaming und Download abrufbar waren. Daraufhin untersagte die Landesmedienanstalt der Betreiberin dieser Internetseiten (Content-Providerin), einer Gesellschaft mit Sitz auf Zypern, die weitere Verbreitung dieses Angebots, solange sie nicht eine geschlossene Benutzergruppe einrichte, durch die sichergestellt sei, dass nur Erwachsene Zugang zu den pornografischen Inhalten erhielten.
Gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagung suchte die Content-Providerin um Rechtsschutz nach, der ihr letztinstanzlich versagt wurde. Gleichwohl stellte sie auch in der Folge weder die Verbreitung der pornografischen Inhalte ein, noch schuf sie eine geschlossene Benutzergruppe. Da auch die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Content-Providerin erfolglos blieb, entschieden sich die Landesmedienanstalten zu einem gemeinsamen Vorgehen gegen in Deutschland ansässige Unternehmen, die ihren Kunden den Zugang zum Internet vermitteln (Access-Provider). Im April 2024 ordnete die Medienanstalt Berlin-Brandenburg gegenüber einer Access-Providerin aus Berlin an, den Abruf der betreffenden Internetseiten aus Deutschland zu sperren. Gegen diese - an die Access-Providerin gerichteten - Bescheide erhob die Content-Providerin Klagen und stellte Eilanträge.
Das VG hat die Eilanträge als unzulässig zurückgewiesen (VG 32 L 25/25 und VG 32 L 26/25). Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim OVG erhoben werden.
Die Gründe:
Die Content-Providerin hat kein schutzwürdiges Interesse an der Außervollzugsetzung der gegenüber der Acces-Providerin ergangenen Sperrverfügungen. Denn der Anordnung der Sperrungen hätte es nicht bedurft, wenn die Content-Providerin sich rechtstreu verhalten würde. Stattdessen verbreitet sie die pornografischen Inhalte trotz sofort vollziehbarer Untersagung weiterhin uneingeschränkt und für jeden zugänglich. Diese fortgesetzte und beharrliche Missachtung geltenden Rechts ist umso verwerflicher, als die betreffenden Maßnahmen Belangen des Kinder- und Jugendschutzes dienen, denen die Rechtsordnung eine überragende Bedeutung beimisst. Wenn die Antragstellerin nun gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Sperrung ihrer Inhalte verlangt, ist dies rechtsmissbräuchlich. Die Eilanträge sind in der Sache alleine darauf gerichtet, dass sie ihr rechtswidriges Verhalten ungehindert fortsetzen kann. Mit ihrer Zielsetzung missachtet die Content-Providerin die Verbindlichkeit gerichtlicher Entscheidungen als wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips. Für dieses Ansinnen kann sie gerichtlichen Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen.
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