21.05.2026

Prämiensparvertrag: Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten

Einem Kläger, der aus einem Prämiensparvertrag weitere Vertragszinsen beanspruchen kann, kann ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Verzugs, sondern auch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB zustehen. Die Kosten für ein Privatgutachten zur Berechnung von Zinsansprüchen aus Prämiensparverträgen sind nicht ersatzfähig, wenn das Gutachten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung gänzlich unbrauchbar ist.

BGH v. 28.4.2026 - XI ZR 61/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger schloss im Juli 2004 mit der Beklagten zwei Prämiensparverträge ab. Die vom Kläger mtl. zu leistenden Sparraten betrugen 1.000 € bzw. 2.000 €. In den Sparverträgen heißt es jeweils u.a.: "3. Zinsen und Prämien: Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, zzt. 1,750 %, am Ende eines Kalenderjahres eine verzinsliche Prämie gemäß der nachfolgenden Prämienstaffel auf die geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres." Die Prämienstaffel bestimmt im dritten Sparjahr erstmalig eine Sparprämie i.H.v. 3% und sieht in den Folgejahren Erhöhungen der Sparprämie bis zum Erreichen der Höchstprämie im 15. Sparjahr i.H.v. 50% vor.

Der Kläger zahlte in der Zeit bis einschließlich Oktober/November 2020 die vereinbarten Sparraten. Die Sparverträge wurden von den Parteien einvernehmlich zum 2.11./18.12.2020 beendet. Die Beklagte berechnete für beide Sparverträge ein Sparguthaben einschließlich Zinsen, das sie an den Kläger auszahlte.

Der Kläger hält die Regelungen in den Sparverträgen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Beklagten vorgenommene variable Verzinsung für zu niedrig. Zur Überprüfung der von der Beklagten vorgenommenen Zinsanpassungen holte er im März 2022 ein Privatgutachten der Verbraucherzentrale ein. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 5.7.2022 forderte er die Beklagte unter Bezugnahme auf das vorgenannte Gutachten und unter Fristsetzung bis zum 19.7.2022 auf, weitere Zinsen i.H.v. insgesamt rd. 37.000 € nachzuzahlen. Mit seiner Klage begehrt er aus den Sparverträgen weitere Zinszahlungen i.H.v. rd. 13.000 € und i.H.v. rd. 24.000 €, jeweils nebst Zinsen seit Juli 2022, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. rd. 1.800 € und Kosten für das eingeholte Privatgutachten der Verbraucherzentrale i.H.v. 170 €, jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen.

LG und OLG gaben der Klage teilweise statt, verurteilten die Beklagte zur Zahlung weiterer Zinsen aus den Sparverträgen i.H.v. insgesamt rd. 5.000 € und wiesen die Klage im Übrigen ab. Auf die Revision des Klägers verurteilte der BGH die Beklagte zusätzlich zur Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten i.H.v. rd. 600 €. Im Übrigen hatte die Revision keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat rechtsfehlerhaft einen Anspruch des Klägers auf anteilige Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten verneint.

Zutreffend ist das OLG davon ausgegangen, dass der Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht als Verzugsschaden aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB beanspruchen kann. Denn die Beklagte kann auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des OLG frühestens durch das Schreiben der vom Kläger vorgerichtlich beauftragten Rechtsanwälte vom 5.7.2022 mit der Zahlung weiterer Zinsen in Verzug geraten sein. Da die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten allerdings zuvor, nämlich mit der Mandatierung der Rechtsanwälte durch den Kläger im Juni 2022, angefallen waren, stellen sie keinen Verzugsschaden dar. 

Dem Kläger steht gegen die Beklagte jedoch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ersatz von anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. rd. 600 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu. Einem Kläger, der - wie hier - aus einem Prämiensparvertrag weitere Vertragszinsen beanspruchen kann, kann ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Verzugs, sondern auch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB zustehen.

Einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten i.H.v. 170 € für das von ihm vorgerichtlich eingeholte Privatgutachten der Verbraucherzentrale hat das OLG im Ergebnis zu Recht verneint. Ein solcher Anspruch besteht vorliegend weder aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB noch aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB. Nach diesen Vorschriften können die für die Einholung eines Privatgutachtens angefallenen Kosten, wenn sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig sind, bei Vorliegen einer Pflichtverletzung bzw. eines Verzugs des Anspruchsgegners zwar als Schaden ersatzfähig sein. Das vom Kläger eingeholte Privatgutachten der Verbraucherzentrale Bayern war für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung aber gänzlich unbrauchbar, so dass die insoweit angefallenen Kosten nicht ersatzfähig sind.

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