24.09.2026

Preisänderungsklausel in langfristigem Fernwärmelieferungsvertrag

Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung oder Praxis entgegen, die die Aufrechterhaltung eines Vertrags mit einer missbräuchlichen Klausel vorsieht, wenn die sich daraus ergebenden Preiserhöhungen vom Kunden nicht innerhalb von drei Jahren beanstandet wurden.

EuGH v. 24.9.2026 - C-900/24
Der Sachverhalt:
Im November 2012 schloss die klagende Glarner Straße 5 GbR mit dem beklagten Energieversorgungsunternehmen SVB einen Fernwärmelieferungsvertrag. Dieser enthielt eine Änderungsklausel für den Arbeitspreis, auf dessen Grundlage der Arbeitspreis zwischen 2015 und 2020 jährlich geändert wurde. Mit Wirkung zum 1.5.2019 änderte die Beklagte die Anpassungsklausel einseitig, wobei sie sich auf eine Bestimmung des deutschen Rechts über die Lieferung von Fernwärme stützte.

Im Juli 2019 beanstandete die Klägerin, die nach deutschem Recht einem "Verbraucher" i.S.d. Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen gleichgestellt werden kann, diese Änderungen (darunter die einseitige Änderung) und beantragte die Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge. 

Das LG gab der Klage statt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Das mit der Sache nunmehr befasste KG stellte fest, dass die Klausel über die Änderung des Arbeitspreises missbräuchlich und daher unwirksam sei. Es stellte fest, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH ein Kunde nicht auf die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen berufen könne, wenn er sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresrechnungen, in denen die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe.

Das KG setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es möchte wissen, ob diese Rechtsprechungspraxis und die ihr zugrunde liegende nationale Regelung mit der Richtlinie vereinbar sind, und wirft zudem die Frage auf, ob eine nationale Regelung oder Praxis, nach der ein Energieversorger eine missbräuchliche Änderungsklausel einseitig ändern kann oder muss, mit der Richtlinie vereinbar ist.

Die Gründe:
Der Vertrag muss nach dem Wegfall missbräuchlicher Klauseln grundsätzlich für die Parteien bindend bleiben. In diesem Zusammenhang und um eine für den Verbraucher nachteilige vollständige Nichtigerklärung des Vertrags zu vermeiden, kann das Gericht missbräuchliche Klauseln durch Bestimmungen des nationalen Rechts ersetzen, mit denen die aufgrund dieses Wegfalls im Vertrag entstandene Lücke geschlossen werden soll. Im vorliegenden Fall läuft die Dreijahreslösung darauf hinaus, dass die Wirkungen der missbräuchlichen Klausel zum Nachteil des Verbrauchers für den Zeitraum vor den drei Jahren, die Gegenstand der Beanstandung sein können, aufrechterhalten werden. Darüber hinaus scheint sich die nationale Rechtsprechung auf allgemeine nationale Bestimmungen zu stützen, die es nicht erlauben, den Folgen der Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Klausel zu begegnen. Zudem ermöglicht es diese Rechtsprechung dem Verbraucher weder, der Anwendung der Dreijahreslösung zu widersprechen, noch die Unwirksamerklärung des gesamten Vertrags zu beantragen. Folglich sind eine solche Praxis und die ihr zugrunde liegende Regelung nicht mit der Richtlinie vereinbar.

Die im deutschen Recht vorgesehene Möglichkeit oder Verpflichtung eines Energieversorgers, eine wegen Missbräuchlichkeit für unwirksam erklärte Preisänderungsklausel einseitig zu ändern, beruht offenbar nicht auf einer bindenden Rechtsvorschrift. Wäre dies der Fall, unterläge die betreffende Klausel nicht der Richtlinie. Im Übrigen ist eine solche Möglichkeit oder Verpflichtung nicht mit der Richtlinie vereinbar, nach der das nationale Gericht verpflichtet ist, eine missbräuchliche Vertragsklausel für unanwendbar zu erklären, und nicht befugt ist, deren Inhalt abzuändern.

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EuGH PM Nr. 132 vom 24.9.2026