Preisanpassungsklausel zur Änderung der Mitgliedsgebühren von Amazon Prime unwirksam
OLG Düsseldorf v. 30.10.2025 - I-20 U 19/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (e.V.), richtet sich mit seiner Unterlassungsklage u.a. gegen eine von der beklagten Amazon EU S.à.r.l. verwendete Preisanpassungsklausel, auf die diese eine Preiserhöhung des Dienstes Amazon Prime im Jahr 2022 gestützt hatte. Für Amazon-Prime, das u.a. den schnelleren und kostenlosen Versand von auf www.amazon.de online bestellten Artikeln sowie den Zugriff auf den Dienst Amazon Prime Video/Reading/Music, umfasst, verwendet die Beklagte in ihren Prime-Teilnahmebedingungen u.a. die folgenden AGB-Klauseln:
"4. Wir haben das Recht, Ihre Mitgliedschaft nach eigenem Ermessen mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zu kündigen.
5.2. Änderungen der Mitgliedsgebühren
Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen. Eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr kommt in Betracht und eine Ermäßigung der Mitgliedsgebühr ist vorzunehmen (insgesamt: "Änderung der Mitgliedsgebühr"), um die uns entstehenden Kostensteigerungen und/oder Kostenersparnisse weiterzugeben, die auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen beruhen und die sich auf die konkreten Kosten des Prime-Services in Ihrem Land auswirken, wie etwa Gesetzesänderungen, behördliche Verfügungen, allgemeine Preisänderungen für die erforderliche Hard- und/oder Software, Produktion und Lizensierung, sonstige allgemeine Kosten wie etwa Kosten externer Dienstleister, Lohnerhöhungen und/oder Änderungen von Steuern und Gebühren und/oder generelle und wesentliche Kostenänderungen aufgrund von Inflation oder Deflation.
5.3 Wirksamwerden von allgemeinen Änderungen und Änderungen der Mitgliedsgebühr
Wenn wir allgemeine Änderungen oder Änderungen der Mitgliedsgebühr (zusammen: "Änderung" oder "Änderungen") vornehmen, setzen wir Sie über die Änderungen und die Gründe für diese innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform (etwa per E-Mail) in Kenntnis. Sie können die Änderungen ablehnen. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie die Änderungen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Information über die Änderungen abgelehnt haben.
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Prime Mitgliedschaft nach Ziff. 3.3 dieser Teilnahmebedingungen unentgeltlich zu kündigen."
Das LG gab dem Unterlassungsantrag statt und wies einen weiteren, auf Unterlassung von Schreiben an die Prime-Mitglieder gerichteten Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurück. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Ziffer 5.2 der Amazon-Prime-Teilnahmebedingungen regelt ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten. Auch unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer 5.3 ändert sich an dieser rechtlichen Auslegung nichts. In Abs. 1 Satz 1 der Klausel 5.3 ist davon die Rede, dass die Anpassung "vorgenommen" und der Kunde davon "in Kenntnis" gesetzt werde; Formulierungen, die ebenfalls für ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten sprechen.
Der Kunde kann die Änderung nach Abs. 2 der Klausel zudem allein durch Kündigung ablehnen. Ziffer. 5.3 führt daher im Ergebnis dazu, dass entweder der Vertrag zu geänderten Bedingungen weitergilt oder durch eine Kündigung des Kunden endet. Das ist keine - auch nicht fiktive - einvernehmliche Vertragsänderung, sondern - wie bereits in Klausel 5.2 AGB vorgesehen - ein einseitiges Vertragsanpassungsrecht der Beklagten mit einem Kündigungsrecht des Kunden.
Eine solche Regelung benachteiligt den Verbraucher unangemessen und ist daher unwirksam. Für ein Preisanpassungsrecht besteht kein Bedürfnis, weil Amazon den Vertrag jederzeit kurzfristig kündigen kann. Die Regelungen sind schließlich auch intransparent. Gerade die Vielzahl der unter "Amazon Prime" angebotenen Dienstleistungen lässt eine auch nur ansatzweise Überprüfung, in welchem Teilbereich Kostensteigerungen stattgefunden haben und möglicherweise durch Einsparungen in anderen Bereichen aufgefangen werden, praktisch unmöglich erscheinen.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung (Vorinstanz)
LG Düsseldorf: Unzulässige Preisanpassungsklausel bei Amazon Prime
LG Düsseldorf vom 15.01.2024 - 12 O 293/22
CR 2025, 414
CR0076452
Beratermodul IT-Recht
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OLG Düsseldorf PM vom 30.10.2025
Der Kläger, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (e.V.), richtet sich mit seiner Unterlassungsklage u.a. gegen eine von der beklagten Amazon EU S.à.r.l. verwendete Preisanpassungsklausel, auf die diese eine Preiserhöhung des Dienstes Amazon Prime im Jahr 2022 gestützt hatte. Für Amazon-Prime, das u.a. den schnelleren und kostenlosen Versand von auf www.amazon.de online bestellten Artikeln sowie den Zugriff auf den Dienst Amazon Prime Video/Reading/Music, umfasst, verwendet die Beklagte in ihren Prime-Teilnahmebedingungen u.a. die folgenden AGB-Klauseln:
"4. Wir haben das Recht, Ihre Mitgliedschaft nach eigenem Ermessen mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zu kündigen.
5.2. Änderungen der Mitgliedsgebühren
Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen. Eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr kommt in Betracht und eine Ermäßigung der Mitgliedsgebühr ist vorzunehmen (insgesamt: "Änderung der Mitgliedsgebühr"), um die uns entstehenden Kostensteigerungen und/oder Kostenersparnisse weiterzugeben, die auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen beruhen und die sich auf die konkreten Kosten des Prime-Services in Ihrem Land auswirken, wie etwa Gesetzesänderungen, behördliche Verfügungen, allgemeine Preisänderungen für die erforderliche Hard- und/oder Software, Produktion und Lizensierung, sonstige allgemeine Kosten wie etwa Kosten externer Dienstleister, Lohnerhöhungen und/oder Änderungen von Steuern und Gebühren und/oder generelle und wesentliche Kostenänderungen aufgrund von Inflation oder Deflation.
5.3 Wirksamwerden von allgemeinen Änderungen und Änderungen der Mitgliedsgebühr
Wenn wir allgemeine Änderungen oder Änderungen der Mitgliedsgebühr (zusammen: "Änderung" oder "Änderungen") vornehmen, setzen wir Sie über die Änderungen und die Gründe für diese innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform (etwa per E-Mail) in Kenntnis. Sie können die Änderungen ablehnen. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie die Änderungen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Information über die Änderungen abgelehnt haben.
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Prime Mitgliedschaft nach Ziff. 3.3 dieser Teilnahmebedingungen unentgeltlich zu kündigen."
Das LG gab dem Unterlassungsantrag statt und wies einen weiteren, auf Unterlassung von Schreiben an die Prime-Mitglieder gerichteten Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurück. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Ziffer 5.2 der Amazon-Prime-Teilnahmebedingungen regelt ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten. Auch unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer 5.3 ändert sich an dieser rechtlichen Auslegung nichts. In Abs. 1 Satz 1 der Klausel 5.3 ist davon die Rede, dass die Anpassung "vorgenommen" und der Kunde davon "in Kenntnis" gesetzt werde; Formulierungen, die ebenfalls für ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten sprechen.
Der Kunde kann die Änderung nach Abs. 2 der Klausel zudem allein durch Kündigung ablehnen. Ziffer. 5.3 führt daher im Ergebnis dazu, dass entweder der Vertrag zu geänderten Bedingungen weitergilt oder durch eine Kündigung des Kunden endet. Das ist keine - auch nicht fiktive - einvernehmliche Vertragsänderung, sondern - wie bereits in Klausel 5.2 AGB vorgesehen - ein einseitiges Vertragsanpassungsrecht der Beklagten mit einem Kündigungsrecht des Kunden.
Eine solche Regelung benachteiligt den Verbraucher unangemessen und ist daher unwirksam. Für ein Preisanpassungsrecht besteht kein Bedürfnis, weil Amazon den Vertrag jederzeit kurzfristig kündigen kann. Die Regelungen sind schließlich auch intransparent. Gerade die Vielzahl der unter "Amazon Prime" angebotenen Dienstleistungen lässt eine auch nur ansatzweise Überprüfung, in welchem Teilbereich Kostensteigerungen stattgefunden haben und möglicherweise durch Einsparungen in anderen Bereichen aufgefangen werden, praktisch unmöglich erscheinen.
Rechtsprechung (Vorinstanz)
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CR 2025, 414
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