Pressemitteilung des Anwalts: Äußerungen außerhalb der Hauptverhandlung nicht privilegiert
LG Frankfurt a.M. v. 18.9.2025 - 2-03 O 247/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Ex-Mann der beklagten Tochter eines bekannten deutschen Unternehmenseigentümers. Zwischen den geschiedenen Eheleuten bestehen seit mehreren Jahren Auseinandersetzungen um das Sorgerecht für ihre vier gemeinsamen Kinder. In der Neujahrsnacht 2023/2024 wurden zwei der Kinder in Dänemark entführt und nach Süddeutschland gebracht. Dieses Geschehen führte zu einem Strafverfahren, das gegenwärtig u.a. gegen die Beklagte und ihren Vater in Hamburg geführt wird.
Wenige Tage vor Beginn der Hauptverhandlung in Hamburg veröffentlichte der Strafverteidiger der Beklagten eine Pressemitteilung. Der Kläger beantragte daraufhin eine Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte wegen Äußerungen ihres Strafverteidigers aus dieser Presseerklärung. Der Kläger fühlt sich durch diese Aussagen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Das LG wies den Antrag zurück.
Die Gründe:
Äußerungen in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren können grundsätzlich nicht in einem Folgeprozess zivilrechtlich überprüft werden. Die Sachaufklärung in einem auf Fairness und Vollständigkeit ausgerichteten förmlichen Gerichtsverfahren soll nicht durch Verbote eines Haftungs- oder Ehrenschutzrichters eingeschränkt werden.
Vorliegend sind die Angaben des Verteidigers jedoch nicht in der Hauptverhandlung, sondern in einer Pressemitteilung erfolgt. Eine Privilegierung findet auf Äußerungen, mit denen der Äußernde in einer außergerichtlichen Kampagne an die Öffentlichkeit tritt, keine Anwendung. Der vorliegende Eilantrag richtet sich ausschließlich gegen die Äußerungen, die in der Pressemitteilung getroffen wurden, nicht aber gegen die Äußerung im Opening Statement im Rahmen der Hauptverhandlung, selbst wenn sie sich inhaltlich teilweise überschneiden mögen.
Auch wenn die Pressemitteilung aus Anlass des Strafverfahrens erfolgt ist, zielt sie erkennbar darauf ab, die Geschehnisse aus Sicht der Verteidigung für die Medienberichterstattung öffentlich bekannt zu machen. Für das Strafverfahren und dessen Ablauf ist sie jedoch nicht erforderlich. Die Angaben in der Pressemitteilung können daher in einem presserechtlichen Zivilverfahren auf mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen überprüft werden.
Der Eilantrag ist auch zulässigerweise gegen die Beklagte gerichtet. Obwohl der Strafverteidiger die angegriffene Presseerklärung im eigenen Namen veröffentlicht hat, ergibt sich aus der Sicht eines unbefangenen Durchschnittsempfängers, dass es sich hierbei um eine Erklärung für und im Namen der Ex-Frau des Verfügungsklägers handelt. Wer sich als Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einem ihm übertragenen Mandat erklärt, handelt grundsätzlich als Sprachrohr seines Auftraggebers oder seiner Auftraggeberin.
Dennoch war der Eilantrag vorliegend zurückzuweisen. Nach einer Abwägung des Interesses des Klägers an dem Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dem Recht auf freie Meinungsäußerung der Beklagten war im Ergebnis eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers zu verneinen. Bei den angegriffenen Äußerungen handelt es sich zum einen um Tatsachenbehauptungen, dessen Wahrheitsgehalt die Ex-Frau hinreichend glaubhaft gemacht hat. Die übrigen gerügten Aussagen sind zulässige Meinungsäußerungen, mit welchen die Geschehnisse bewertet werden. Die angegriffenen Äußerungen in der Pressemitteilung des Verteidigers waren daher nicht zu untersagen.
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LG Frankfurt a.M. PM vom 18.9.2025
Der Kläger ist der Ex-Mann der beklagten Tochter eines bekannten deutschen Unternehmenseigentümers. Zwischen den geschiedenen Eheleuten bestehen seit mehreren Jahren Auseinandersetzungen um das Sorgerecht für ihre vier gemeinsamen Kinder. In der Neujahrsnacht 2023/2024 wurden zwei der Kinder in Dänemark entführt und nach Süddeutschland gebracht. Dieses Geschehen führte zu einem Strafverfahren, das gegenwärtig u.a. gegen die Beklagte und ihren Vater in Hamburg geführt wird.
Wenige Tage vor Beginn der Hauptverhandlung in Hamburg veröffentlichte der Strafverteidiger der Beklagten eine Pressemitteilung. Der Kläger beantragte daraufhin eine Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte wegen Äußerungen ihres Strafverteidigers aus dieser Presseerklärung. Der Kläger fühlt sich durch diese Aussagen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Das LG wies den Antrag zurück.
Die Gründe:
Äußerungen in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren können grundsätzlich nicht in einem Folgeprozess zivilrechtlich überprüft werden. Die Sachaufklärung in einem auf Fairness und Vollständigkeit ausgerichteten förmlichen Gerichtsverfahren soll nicht durch Verbote eines Haftungs- oder Ehrenschutzrichters eingeschränkt werden.
Vorliegend sind die Angaben des Verteidigers jedoch nicht in der Hauptverhandlung, sondern in einer Pressemitteilung erfolgt. Eine Privilegierung findet auf Äußerungen, mit denen der Äußernde in einer außergerichtlichen Kampagne an die Öffentlichkeit tritt, keine Anwendung. Der vorliegende Eilantrag richtet sich ausschließlich gegen die Äußerungen, die in der Pressemitteilung getroffen wurden, nicht aber gegen die Äußerung im Opening Statement im Rahmen der Hauptverhandlung, selbst wenn sie sich inhaltlich teilweise überschneiden mögen.
Auch wenn die Pressemitteilung aus Anlass des Strafverfahrens erfolgt ist, zielt sie erkennbar darauf ab, die Geschehnisse aus Sicht der Verteidigung für die Medienberichterstattung öffentlich bekannt zu machen. Für das Strafverfahren und dessen Ablauf ist sie jedoch nicht erforderlich. Die Angaben in der Pressemitteilung können daher in einem presserechtlichen Zivilverfahren auf mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen überprüft werden.
Der Eilantrag ist auch zulässigerweise gegen die Beklagte gerichtet. Obwohl der Strafverteidiger die angegriffene Presseerklärung im eigenen Namen veröffentlicht hat, ergibt sich aus der Sicht eines unbefangenen Durchschnittsempfängers, dass es sich hierbei um eine Erklärung für und im Namen der Ex-Frau des Verfügungsklägers handelt. Wer sich als Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einem ihm übertragenen Mandat erklärt, handelt grundsätzlich als Sprachrohr seines Auftraggebers oder seiner Auftraggeberin.
Dennoch war der Eilantrag vorliegend zurückzuweisen. Nach einer Abwägung des Interesses des Klägers an dem Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dem Recht auf freie Meinungsäußerung der Beklagten war im Ergebnis eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers zu verneinen. Bei den angegriffenen Äußerungen handelt es sich zum einen um Tatsachenbehauptungen, dessen Wahrheitsgehalt die Ex-Frau hinreichend glaubhaft gemacht hat. Die übrigen gerügten Aussagen sind zulässige Meinungsäußerungen, mit welchen die Geschehnisse bewertet werden. Die angegriffenen Äußerungen in der Pressemitteilung des Verteidigers waren daher nicht zu untersagen.
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