18.09.2026

Presserecht: Eidesstattliche Versicherung befreit Medien nicht von journalistischer Sorgfaltspflicht

In presserechtlichen Eilverfahren ist die inhaltliche Richtigkeit einer eidestattlichen Versicherung nicht schon durch deren Vorlage bei Gericht bewiesen. Stattdessen haben die Gerichte eine eidesstattliche Versicherung - wie jedes andere Beweismittel auch - frei und eingehend zu würdigen. Stützen die Medien ihre Verdachtsberichterstattung auf eidestattlich versicherte Angaben eines Dritten, werden sie ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht nur gerecht, wenn sie die eidestattliche Versicherung zuvor einer gründlichen Plausibilitäts- und Ergiebigkeitskontrolle unterzogen haben.

LG Berlin II v. 15.9.2026 - 27 O 351/26 eV
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist ein ehemaliges Mitglied der Grenztruppen der DDR. Die Antragsgegnerin ist Betreiberin des Internetportals "X". Sie hatte einen Artikel über ein ehemaliges Mitglied der DDR-Grenztruppen veröffentlicht, das den Antragsteller während dessen Tätigkeit als Offizier in den Reihen der Grenztruppen belastet hat.

Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin daraufhin ohne Erfolg wegen der hier streitgegenständlichen Berichterstattung ab. Er war der Auffassung, der von der Antragsgegnerin verantwortete Artikel halte nicht die Mindestanforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung ein. Die Antragsgegnerin war der Ansicht, die angegriffenen Äußerungen seien sämtlich Teil einer zulässigen Verdachtsberichterstattung über die "DDR-Vergangenheit" des Antragstellers.

Das LG hat dem Antrag auf Unterlassung im einstweiligen Verfügungsverfahren stattgegeben.

Die Gründe:
Der Antragsteller kann Unterlassung nach §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG verlangen, weil die angegriffene Wortberichterstattung unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung darstellte.

Die Mindestanforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung (hinreichende Recherche, Mindestbestand an Beweistatsachen, Kennzeichnung als Verdacht, Einholung einer Stellungnahme, Vorgang von gravierendem Gewicht) sind nicht gewahrt worden. Maßgeblich ist in einem solchen Fall, ob eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Tatbegehung besteht und die für und gegen den Verdacht sprechenden Umstände sorgfältig geprüft wurden. Dies war hier nicht der Fall.

Strafverfolgungsbehörden hatten gegen den Antragsteller nicht ermittelt. Etwaige Strafvorwürfe wären zudem verjährt gewesen. Die Antragsgegnerin stützte sich allein auf eine eidesstattliche Versicherung eines Belastungszeugen, die weder detailreich noch konsistent war und durch keine weiteren eidesstattlichen Versicherungen gestützt wurden. Somit lag auch kein hinreichender Mindestbestand an Beweistatsachen vor.

Die Antragsgegnerin hatte ihre journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt, weil sie die eidesstattliche Versicherung nicht einer kritischen Plausibilitäts- und Ergiebigkeitskontrolle unterzogen hatte. Die Berufung auf § 193 StGB schied damit aus. Die Wiederholungsgefahr konnte hier aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung vermutet werden. Sie hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, die hier aber fehlte. Ein Verfügungsgrund lag vor. Im Äußerungsrecht wird Dringlichkeit regelmäßig aus der Gefahr jederzeitiger Wiederholung hergeleitet und war hier nicht widerlegt.

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