08.09.2020

Provisorische Abtrennung macht aus Einzelhandelsgeschäft keinen Kiosk mit zulässigem Sonntagsverkauf

Ein Einzelhandelsgeschäft unterliegt grundsätzlich dem Sonntagsverkaufsverbot. Die provisorische Abtrennung der nicht für den Sonntagsverkauf zugelassen Räumlichkeiten und Produkte führt nicht dazu, dass das Ladengeschäft zum "Kiosk" wird und nicht mehr dem Sonntagsverkaufsverbot unterliegt.

OLG Frankfurt a.M. v. 20.8.2020 - 2 Ss-OWi 867/20
Der Sachverhalt:
Der Betroffene wendet sich gegen eine Geldbuße i.H.v. 500 € wegen fahrlässigen verbotswidrigen "Öffnens einer Verkaufsstelle mit Kundinnen und Kunden für den geschäftlichen Verkehr außerhalb der Werktage". Er meint, sein Einzelhandelsgeschäft könne am Sonntag als "Kiosk" geöffnet sein, wenn er nur die entsprechenden für den Sonntagsverkauf zugelassenen Waren anbiete und die übrigen Räumlichkeiten mit den nicht für den Sonntagsverkauf zugelassenen Waren provisorisch abtrenne.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Betroffene hat vorsätzlich gegen das Sonntagsverkaufsverbot verstoßen. Nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz ist die Ladenöffnung am Sonntag grundsätzlich verboten, wenn sie nicht ausdrücklich erlaubt ist. Eine derartige Erlaubnis hat der Betroffene nicht.

Der Betroffene ist vielmehr bereits im September 2019 vom Gewerbeamt auf das allgemeine Sonntagsverkaufsverbot hingewiesen worden. Er kann die gesetzgeberische Vorgabe auch nicht dadurch unterlaufen, dass er einen Rechtsanwalt gefragt und von diesem eine entgegenstehende Antwort erhalten hat. Der Rechtsanwalt konnte die gesetzliche Regelung nicht durch eigenständige Bewertungen ersetzen. Die Vorgehensweise des Betroffenen führt allein dazu, dass von einem vorsätzlichen Verhalten auszugehen ist und eine Haftung des Rechtsanwalts für die unrichtige Auskunft im Raum steht.

Das Lebensmittelgeschäft des Betroffenen fällt auch nicht unter den Begriff "Kiosk", der zum Verkauf an Sonn- und Feiertagen berechtigt wäre. Der Begriff "Kiosk" ist in Anlehnung an bauordnungsrechtliche Vorschriften zu verstehen. Es handelt sich um "eine kleine ortsfeste, meist aus einem einzigen Raum bestehende bauliche Anlage, die in der Regel von Kundinnen und Kunden nicht betreten werden kann und bei der die Warenabgabe in Form des Schalterverkaufs stattfindet". Diesem Begriffsverständnis entspricht das Lebensmittelgeschäft des Betroffenen - auch im Falle der provisorischen Abtrennung - nicht.
OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 67 vom 7.9.2020
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