12.01.2012

Rabattverträge für Arzneimittel sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Ein Verfahren, mit dem eine Krankenkasse Pharmaunternehmen Rabattverträge und die Bedingungen vorgeben will, ist zwar unzulässig. Unter bestimmten Voraussetzungen sind derartige Verträge außerhalb des Vergaberechts aber durchaus möglich.

OLG Düsseldorf 11.1.2012, VII-Verg 57/11 u.a.
Der Sachverhalt:
Die BAHN-BKK schrieb im April 2011 Pharmahersteller an und teilte ihnen mit, dass sie zum 1.7.2011 mit möglichst vielen Pharmaherstellern Rabattverträge über rund 290 Wirkstoffe abschließen wolle. Die Krankenkasse wollte so u.a. erreichen, dass die Versicherten in der Apotheke möglichst "ihr Medikament", das vom Arzt verschriebene, und nicht ggf. ein anderes, wenn auch mit gleicher oder ähnlicher Wirkstoffkombination, erhalten sollten. Von der Krankenkasse waren je nach Wirkstoff Rabattsätze zwischen 3 und 39,8 Prozent vorgegeben. Eine öffentliche Ausschreibung erfolgte zunächst nicht, wurde dann aber später nachgeholt.

Hiergegen wendeten sich vier Pharmaunternehmen, die Generika herstellen. Die 3. Vergabekammer des Bundes entschied daraufhin, dass die Vorgehensweise der BAHN-BKK vergaberechtswidrig gewesen sei und eine europaweite Ausschreibung hätte erfolgen müssen. Außerdem habe die BAHN-BKK gegen Wettbewerbsgrundsätze verstoßen. So bestimme die BAHN-BKK und nicht - wie sonst bei einer Ausschreibung - der Bieter den Preis. Den Bietern werde so die Kalkulationsmöglichkeit genommen. Dass die Krankenkasse keine im Vergabeverfahren an sich vorgesehene Auswahlentscheidung unter verschiedenen Bietern treffe, sondern möglichst mit allen Herstellern Rabattverträge schließen wollte, ändere nichts an der Ausschreibungspflicht.

Das OLG entschied nun, dass das Verfahren der BAHN-BKK zwar unzulässig sei, unter bestimmten Voraussetzungen derartige Verträge außerhalb des Vergaberechts  aber durchaus möglich seien. Die Entscheidung ist rechtskräftig

Die Gründe:
Die Rabattverträge der BAHN-BKK waren vergaberechtswidrig.

So wurde die Ausschreibung nicht in "Lose" aufgeteilt, die Unternehmen mussten, soweit es betroffene Wirkstoffe oder Wirkstoffkombinationen betraf, ihr gesamtes Sortiment anbieten. Ferner ist die Vertragsklausel zu beanstanden, wonach bei einem Pharmakonzern auch alle verbundenen Unternehmen den Vertrag hätten abschließen müssen. Vorliegend ist lediglich die konkrete Art und Weise der Vergabe beanstandet worden. Der Abschluss von Pharma-Rabattverträgen ist in der vorgesehenen Art außerhalb des Vergaberechts aber nicht grundsätzlich unzulässig und kann unter bestimmten Voraussetzungen ggf. erfolgen.

OLG Düsseldorf PM vom 11.1.2012
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