Raiffeisenbank Plankstetten: Tätigkeitsuntersagung und Abberufungsverlangen gegenüber ehemaligen Geschäftsleitern haben Bestand
VG Frankfurt a.M. v. 17.9.2026 - 7 L 3353/26.F u.a.
Der Sachverhalt:
Die BaFin verlangte Ende Juni 2026 vom Aufsichtsrat der Raiffeisenbank Plankstetten, dass die Antragsteller als Geschäftsleiter abberufen werden. Anfang Juli untersagte die Bafin den Antragstellern außerdem die Tätigkeit als Geschäftsleiter eines Kreditinstituts.
Die BaFin ging davon aus, die Antragsteller hätten Verstöße leichtfertig fortgesetzt, die bereits Gegenstand von Verwarnungen aus dem Jahr 2024 gewesen seien. Außerdem seien die Antragsteller unzuverlässig und fachlich ungeeignet. Dies folge u.a. aus den Mängelfeststellungen einer im Jahr 2025 abgeschlossenen Sonderprüfung, aus dem Umgang der Antragsteller mit diesen Feststellungen und aus der insgesamt ablehnenden Haltung der Antragsteller gegenüber der Aufsicht.
Das VG wies die Eilanträge ab. Gegen die Entscheidungen kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde zum VGH eingelegt werden.
Die Gründe:
Die Maßnahmen der Bafin halten einer Rechtmäßigkeitsprüfung im Rahmen des Eilverfahrens stand; sie dürfen daher einstweilen vollzogen werden.
Zwar ist eine Fortsetzung des Verhaltens, das Anlass der Verwarnungen war, nicht festzustellen. Zudem führt bloße (auch zugespitzte) Kritik an der Aufsicht grundsätzlich nicht zur Unzuverlässigkeit eines Geschäftsleiters. In Anbetracht der Gesamtumstände ist die Ansicht der BaFin, die Antragsteller seien unzuverlässig, dennoch nachvollziehbar. Dies folgt insbesondere daraus, dass sich die Antragsteller mit den zutreffenden Feststellungen der Sonderprüfung nicht angemessen und sachlich auseinandergesetzt und nicht hinreichend Verantwortung für die Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation übernommen haben.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Antragsteller, zu dem auch Äußerungen der Antragsteller gegenüber Behörden und Aktionären zählen, erscheint es zweifelhaft, dass die Antragsteller sich künftig als Geschäftsleiter aufsichtsrechtmäßig verhalten würden. Die Maßnahmen sind auch für verhältnismäßig. Die BaFin war infolge der Unzuverlässigkeit der Antragsteller nicht verpflichtet, vor der Anordnung der Maßnahmen mildere Mittel einzusetzen.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung
Verwarnung von Geschäftsleitern nach § 36 Abs. 2 KWG
VG Frankfurt/M. vom 16.04.2026 - 7 K 2956/24.F
WM 2026, 1568 | Rz. 1 - 12
WM2003025
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VG Frankfurt a.M. PM Nr. 8 vom 17.9.2026
Die BaFin verlangte Ende Juni 2026 vom Aufsichtsrat der Raiffeisenbank Plankstetten, dass die Antragsteller als Geschäftsleiter abberufen werden. Anfang Juli untersagte die Bafin den Antragstellern außerdem die Tätigkeit als Geschäftsleiter eines Kreditinstituts.
Die BaFin ging davon aus, die Antragsteller hätten Verstöße leichtfertig fortgesetzt, die bereits Gegenstand von Verwarnungen aus dem Jahr 2024 gewesen seien. Außerdem seien die Antragsteller unzuverlässig und fachlich ungeeignet. Dies folge u.a. aus den Mängelfeststellungen einer im Jahr 2025 abgeschlossenen Sonderprüfung, aus dem Umgang der Antragsteller mit diesen Feststellungen und aus der insgesamt ablehnenden Haltung der Antragsteller gegenüber der Aufsicht.
Das VG wies die Eilanträge ab. Gegen die Entscheidungen kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde zum VGH eingelegt werden.
Die Gründe:
Die Maßnahmen der Bafin halten einer Rechtmäßigkeitsprüfung im Rahmen des Eilverfahrens stand; sie dürfen daher einstweilen vollzogen werden.
Zwar ist eine Fortsetzung des Verhaltens, das Anlass der Verwarnungen war, nicht festzustellen. Zudem führt bloße (auch zugespitzte) Kritik an der Aufsicht grundsätzlich nicht zur Unzuverlässigkeit eines Geschäftsleiters. In Anbetracht der Gesamtumstände ist die Ansicht der BaFin, die Antragsteller seien unzuverlässig, dennoch nachvollziehbar. Dies folgt insbesondere daraus, dass sich die Antragsteller mit den zutreffenden Feststellungen der Sonderprüfung nicht angemessen und sachlich auseinandergesetzt und nicht hinreichend Verantwortung für die Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation übernommen haben.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Antragsteller, zu dem auch Äußerungen der Antragsteller gegenüber Behörden und Aktionären zählen, erscheint es zweifelhaft, dass die Antragsteller sich künftig als Geschäftsleiter aufsichtsrechtmäßig verhalten würden. Die Maßnahmen sind auch für verhältnismäßig. Die BaFin war infolge der Unzuverlässigkeit der Antragsteller nicht verpflichtet, vor der Anordnung der Maßnahmen mildere Mittel einzusetzen.
Rechtsprechung
Verwarnung von Geschäftsleitern nach § 36 Abs. 2 KWG
VG Frankfurt/M. vom 16.04.2026 - 7 K 2956/24.F
WM 2026, 1568 | Rz. 1 - 12
WM2003025
Beratermodul WM / WuB Wirtschafts- und Bankrecht
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