27.04.2026

Rauchwarnmelder: Veröffentlichung eines Testergebnisses ohne vorherige Klärung von Zweifeln am Testergebnis

Die Veröffentlichung der Bewertung eines Produkts mit "mangelhaft" in einem vergleichenden Wartentest stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn sie auf einem nicht sachgerecht durchgeführten Testverfahren beruht. Hat die Herausgeberin der Veröffentlichung die Durchführung des Warentests einem fachlich spezialisierten und akkreditierten Prüfinstitut übertragen, so trifft sie eine Haftung auf Schadensersatz jedenfalls dann, wenn der Hersteller des Produkts konkret auf Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Testergebnisses hinweist und die Herausgeberin dem vor der Veröffentlichung nicht (ausreichend) nachgeht.

OLG Frankfurt a.M. v. 23.4.2026 - 16 U 38/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin stellt u.a. Rauchwarnmelder her. Die Beklagte veröffentlicht vergleichende Warentests nebst Bewertungen. Sie beauftragte ein externes Prüfinstitut mit der Durchführung der - stark standardisierten und durch DIN EN Vorgaben vorgegebenen - Funktionsprüfung der zu testenden Rauchwarnmelder. Drei von vier Produkten der Klägerin lösten bei den Testfeuern nicht innerhalb der Parameter ein Alarmsignal aus. Das Testfeuer hatte dabei einen von der DIN EN 14604/2005 vorgegebenen Grenzkorridor nach unten unterschritten.

Gemäß einer internen Arbeitsanweisung des Prüfinstituts, die von dem vorgegebenen Prüfprogramm abwich und von der die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nichts wusste, wertete das Prüfinstitut das Testfeuer als gültig und wiederholte den Test nicht. Die Beklagte übersandte der Klägerin die Ergebnisse. Diese äußerte Bedenken an der Testung, übersandte abweichende Testberichte anderer zertifizierter und akkreditierter Prüfinstitute, verwies u.a. darauf, dass alle ihre Produkte den EN-Vorgaben genügten und forderte die Beklagte auf, die Veröffentlichung der übermittelten Testergebnisse zu unterlassen.

Die Beklagte veröffentlichte nachfolgend einen Artikel über die getesteten Rauchwarnmelder sowie die tabellarische Bewertung. Das Produkt der Klägerin erhielt als Qualitätsurteil "mangelhaft". Den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erkannte die Beklagte im Laufe des Verfahrens ohne Anerkennung einer Rechtspflicht als endgültig an und berichtete in ihrer Zeitschrift, dass sie die streitgegenständliche Bewertung zurückziehe. Die Parteien streiten weiterhin u.a. über einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 7,7 Mio. €. 

Das LG sprach der Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision begehren.

Die Gründe:
Die Klägerin kann wegen des mit dem Testurteil "mangelhaft" verbundenen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dem Grunde nach Schadensersatz verlangen.

Die Bewertung ist geeignet, dem Ruf der Klägerin zu schaden und das Vertrauen in die Produkte zu schmälern. Der Eingriff ist rechtswidrig. Die von dem beauftragten Testinstitut durchgeführte und dem Bericht zugrundeliegende Testung wurde nicht sachkundig durchgeführt. Das Testergebnis war nicht vertretbar, da der Grenzkorridor beim Testfeuer nach unten unterschritten wurde. In diesem Fall durfte nach den Vorgaben des Prüfprogramms und der DIN EN das Testfeuer - entgegen der Handhabung des Prüfinstituts - nicht als gültig bewertet werden.

Die Beklagte hat diesen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb auch zu vertreten. Auf die von der Klägerin geäußerten Bedenken hin hatte die Beklagte stichhaltige Anhaltspunkte, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Rauchwarnmeldertests hätten aufkommen lassen müssen. Die abweichenden Prüfergebnisse der von der Klägerin beauftragten Prüfinstitute hätten sie aufhorchen lassen müssen. Wenn ein ebenfalls zuverlässiges und akkreditiertes Prüfinstitut zu einem abweichenden Ergebnis kommt, muss die Beklagte jedenfalls bei dem von ihr beauftragten Institut nachfragen, wie es zu der Abweichung kommt. Hätte die Beklagte entsprechend nachgefragt, hätte sie sehr wahrscheinlich erfahren, dass das von ihr beauftragte Institut - entgegen der Vorgaben im Prüfprogramm und der DIN EN - gemäß der dortigen internen Arbeitsanweisung Prüffeuer als gültig wertet, die die Grenzkurve nach unten unterschreiten.

Hintergrund:
Ist ein Anspruch nach Grund, d.h. ob er überhaupt besteht, und Höhe streitig, kann ein sog. Grundurteil ergehen, wenn nur noch Fragen zur Höhe des Anspruchs streitig sind. Über die Höhe des Anspruchs wird das LG im Rahmen eines Endurteils befinden. Auch dieses kann mit der Berufung angegriffen werden.

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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 23 vom 23.4.2026