Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - Armenien: Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten durch Geheimdienst und Nötigung zur Zusammenarbeit
EGMR v. 13.11.2025 - 5778/17
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt neu gewähltes Vorstandsmitglied einer armenischen Oppositionspartei. Er wurde von einem Mitarbeiter des Nationalen Geheimdienstes Armeniens ("NSS") angesprochen und gebeten, systematisch mit diesem Dienst zusammenzuarbeiten. Als der Beschwerdeführer sich weigerte, sprach der Beamte verschiedene Drohungen über die möglichen Folgen dieser Weigerung aus, etwa schädigende Informationen über den Beschwerdeführer und seine Partei an die Presse weiterzugeben. Der Beschwerdeführer fertigte heimlich eine Audioaufnahme des Gesprächs an. Eine von ihm eingereichte Strafanzeige führte letztlich nicht zur Einleitung eines Verfahrens gegen den NSS-Mitarbeiter, der zwischenzeitlich zum Pressesprecher des armenischen Präsidenten ernannt worden war. Der Beschwerdeführer lebt mittlerweile in den Niederlanden, wo ihm Asyl gewährt wurde. Er rügte vor dem EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK insbesondere aufgrund der Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten durch den NSS und aufgrund der Drohungen gegen ihn.
Die Gründe:
Der Gerichtshof stellte einleitend fest, dass die Aussagen des NSS-Beamten zumindest Anhaltspunkte für die Annahme lieferten, dass der NSS eine erhebliche Menge an personenbezogenen Daten über den Beschwerdeführer und seine politische Partei erhoben hatte, was auch die armenische Regierung eingestanden habe. Die Aussagen hätten ferner darauf hingedeutet, dass die Informationen ihm und dem NSS zur Verfügung standen, was vorausgesetzt habe, dass sie gespeichert worden waren. Die Regierung habe diese Schlussfolgerung nicht entkräften können.
Die Drohungen seien schwerwiegend gewesen und hätten begründete Ängste und Verunsicherung, mit nachteiligen Auswirkungen auf die psychische Integrität und das Wohlbefinden des Beschwerdeführers, hervorrufen können. Solche Drohungen seien geeignet, eine abschreckende Wirkung auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers, frei und unabhängig zu handeln, zu haben, unter anderem in Fragen seiner beruflichen Laufbahn, seiner öffentlichen oder politischen Tätigkeit und seines Wohnsitzes, was seine persönliche Autonomie beeinträchtige. Dies gelte umso mehr, als die Drohungen von einem Vertreter der staatlichen Geheimdienste ausgingen, da derartige Vertreter über Autorität, Macht und Einfluss verfügten. Bemerkenswert sei, dass der Beschwerdeführer nach den fraglichen Ereignissen in die Niederlande umgezogen war, wo ihm Asyl gewährt worden war.
Das beschwerdegegenständliche Gespräch sei von den Vorgesetzten des Beamten gebilligt worden. Der Geheimdienst habe die Drohungen weder verurteilt noch angegeben, dass es sich um unautorisierte Äußerungen eines einzelnen Agenten gehandelt habe. Eine mögliche Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, dass die Drohungen Teil einer bewussten Strategie des NSS selbst gegen ihn waren - was ihre wahrgenommene Schwere noch verstärkt hätte -, sei daher nicht unangemessen gewesen. Diese Wahrnehmung habe durch die spätere Ernennung des Beamten zum Pressesprecher des armenischen Präsidenten noch verstärkt werden können.
Das Argument der armenischen Regierung, dass die Datenerhebung darauf abgezielt habe, eine mögliche Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer zu erleichtern und die nationale Sicherheit zu schützen, wies der EGMR zurück. Die Regierung habe nicht nachgewiesen, dass das innerstaatliche Recht den NSS ermächtigt hatte, Informationen zu erheben, um eine Zusammenarbeit mit den Geheimdiensten zu erzwingen. Auch habe sie keine konkreten oder auch nur behaupteten Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit benannt. Das Fehlen jeglicher Informationen über nationale Sicherheitsinteressen gebe in Verbindung mit der politischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers Anlass zu berechtigten Bedenken hinsichtlich der wahren Motive für das Vorgehen des NSS und damit auch hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorgehens mit den Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit.
Zudem habe das innerstaatliche Recht dem NSS nur die Zusammenarbeit mit Personen auf freiwilliger Basis erlaubt. Die Anwendung von Zwangsmaßnahmen und von Drohungen habe offensichtlich im Widerspruch zu dieser Anforderung gestanden und grundlegend gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verstoßen.
Somit sei die Beeinträchtigung nicht gesetzlich vorgesehen gewesen.
Obwohl dies bereits hinreichend war, um einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK festzustellen, hielt es der EGMR für wichtig, auch auf seine Feststellung hinzuweisen, dass kein nachweisbares nationales Sicherheitsinteresse vorgelegen habe.
Eine Verletzung von Art. 8 EMRK resultiere daneben aus dem Verstoß Armeniens gegen seine positiven Verpflichtungen zur Durchführung einer wirksamen Ermittlung.
Der EGMR bejahte einstimmig eine Verletzung von Art. 8 EMRK.
Sebastian Ramelli, LL.M. (Institut für Europäisches Medienrecht e.V. Saarbrücken)
Der Beschwerdeführer war zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt neu gewähltes Vorstandsmitglied einer armenischen Oppositionspartei. Er wurde von einem Mitarbeiter des Nationalen Geheimdienstes Armeniens ("NSS") angesprochen und gebeten, systematisch mit diesem Dienst zusammenzuarbeiten. Als der Beschwerdeführer sich weigerte, sprach der Beamte verschiedene Drohungen über die möglichen Folgen dieser Weigerung aus, etwa schädigende Informationen über den Beschwerdeführer und seine Partei an die Presse weiterzugeben. Der Beschwerdeführer fertigte heimlich eine Audioaufnahme des Gesprächs an. Eine von ihm eingereichte Strafanzeige führte letztlich nicht zur Einleitung eines Verfahrens gegen den NSS-Mitarbeiter, der zwischenzeitlich zum Pressesprecher des armenischen Präsidenten ernannt worden war. Der Beschwerdeführer lebt mittlerweile in den Niederlanden, wo ihm Asyl gewährt wurde. Er rügte vor dem EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK insbesondere aufgrund der Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten durch den NSS und aufgrund der Drohungen gegen ihn.
Die Gründe:
Der Gerichtshof stellte einleitend fest, dass die Aussagen des NSS-Beamten zumindest Anhaltspunkte für die Annahme lieferten, dass der NSS eine erhebliche Menge an personenbezogenen Daten über den Beschwerdeführer und seine politische Partei erhoben hatte, was auch die armenische Regierung eingestanden habe. Die Aussagen hätten ferner darauf hingedeutet, dass die Informationen ihm und dem NSS zur Verfügung standen, was vorausgesetzt habe, dass sie gespeichert worden waren. Die Regierung habe diese Schlussfolgerung nicht entkräften können.
Die Drohungen seien schwerwiegend gewesen und hätten begründete Ängste und Verunsicherung, mit nachteiligen Auswirkungen auf die psychische Integrität und das Wohlbefinden des Beschwerdeführers, hervorrufen können. Solche Drohungen seien geeignet, eine abschreckende Wirkung auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers, frei und unabhängig zu handeln, zu haben, unter anderem in Fragen seiner beruflichen Laufbahn, seiner öffentlichen oder politischen Tätigkeit und seines Wohnsitzes, was seine persönliche Autonomie beeinträchtige. Dies gelte umso mehr, als die Drohungen von einem Vertreter der staatlichen Geheimdienste ausgingen, da derartige Vertreter über Autorität, Macht und Einfluss verfügten. Bemerkenswert sei, dass der Beschwerdeführer nach den fraglichen Ereignissen in die Niederlande umgezogen war, wo ihm Asyl gewährt worden war.
Das beschwerdegegenständliche Gespräch sei von den Vorgesetzten des Beamten gebilligt worden. Der Geheimdienst habe die Drohungen weder verurteilt noch angegeben, dass es sich um unautorisierte Äußerungen eines einzelnen Agenten gehandelt habe. Eine mögliche Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, dass die Drohungen Teil einer bewussten Strategie des NSS selbst gegen ihn waren - was ihre wahrgenommene Schwere noch verstärkt hätte -, sei daher nicht unangemessen gewesen. Diese Wahrnehmung habe durch die spätere Ernennung des Beamten zum Pressesprecher des armenischen Präsidenten noch verstärkt werden können.
Das Argument der armenischen Regierung, dass die Datenerhebung darauf abgezielt habe, eine mögliche Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer zu erleichtern und die nationale Sicherheit zu schützen, wies der EGMR zurück. Die Regierung habe nicht nachgewiesen, dass das innerstaatliche Recht den NSS ermächtigt hatte, Informationen zu erheben, um eine Zusammenarbeit mit den Geheimdiensten zu erzwingen. Auch habe sie keine konkreten oder auch nur behaupteten Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit benannt. Das Fehlen jeglicher Informationen über nationale Sicherheitsinteressen gebe in Verbindung mit der politischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers Anlass zu berechtigten Bedenken hinsichtlich der wahren Motive für das Vorgehen des NSS und damit auch hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorgehens mit den Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit.
Zudem habe das innerstaatliche Recht dem NSS nur die Zusammenarbeit mit Personen auf freiwilliger Basis erlaubt. Die Anwendung von Zwangsmaßnahmen und von Drohungen habe offensichtlich im Widerspruch zu dieser Anforderung gestanden und grundlegend gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verstoßen.
Somit sei die Beeinträchtigung nicht gesetzlich vorgesehen gewesen.
Obwohl dies bereits hinreichend war, um einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK festzustellen, hielt es der EGMR für wichtig, auch auf seine Feststellung hinzuweisen, dass kein nachweisbares nationales Sicherheitsinteresse vorgelegen habe.
Eine Verletzung von Art. 8 EMRK resultiere daneben aus dem Verstoß Armeniens gegen seine positiven Verpflichtungen zur Durchführung einer wirksamen Ermittlung.
Der EGMR bejahte einstimmig eine Verletzung von Art. 8 EMRK.